Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck hier: Beschränkung von Kontakten sowie Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum
Gemäß §§ 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
I.
II.
Im öffentlichen Raum sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 12.12.2020 bis einschließlich 31.12.2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Die Aufhebung der Allgemeinverfügungen unter Ziff. I erfolgt, soweit der Schwellenwert von über 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar
Begründung:
Die getroffenen Maßnahmen beruhen auf den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der §§ 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz sowie dem Runderlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein vom 11.12.2020, VIII 40 23141/2020.
Für Kreise und kreisfreie Städte, bei denen eine Inzidenz von 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, sind erweiterte Kontaktbeschränkungen notwendig, um die Ausbreitung der Pandemie einzuschränken.Gemäß § 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit-2019 unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Bereits bei der Überschreitung eines Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Letzteres ist bereits durch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 29.11.2020 sowie die fortgeltende Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 29.11.2020 veranlasst worden. Die Anzahl der Neuinfektionen in der Hansestadt Lübeck ist gleichwohl nicht signifikant gesunken, vielmehr ist eine stetige Steigerung zu verzeichnen (https://www.luebeck.de/coronavirus). Der maßgebliche Inzidenzwert ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 103,9 (per 11.12.2020, 00:00 Uhr).
Die unter Ziff. I. angeordneten Kontaktbeschränkungen für den privaten sozialen Umgang sowie den Schul- und Kita-Betrieb sind zur weiteren Eindämmung der Pandemie erforderlich und verhältnismäßig. Sollte der maßgebliche Inzidenzwert unter 70 sinken, werden die unter Ziff. I angeordneten Beschränkungen durch entsprechende Allgemeinverfügung aufgehoben.
Das Verbot des Konsums und des Ausschanks von Alkohol in der Öffentlichkeit unter Ziff. II dient dazu, alkoholbedingte Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmen zu unterbinden. Trotz des Verbotes von Weihnachtsmärkten gibt es Verkaufsstände, die alkoholhaltige Getränke zum Verzehr anbieten. Um nicht dem Gaststättenverbot in § 7 zu unterliegen, werden die Getränke „to go“ angeboten, also zum Verzehr außer Haus. Dies führt dazu, dass sich in der Nähe der Verkaufsstände Menschen treffen, um dort gemeinsam in der Vorweihnachtszeit alkoholhaltige warme Getränke zu konsumieren. Der Alkoholkonsum kann zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle führen, was dazu führt, dass die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen wie die Einhaltung des Mindest-abstandes oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr eingehalten werden. Außerdem dient das Verbot der Kontaktminimierung. Sowohl der Verkauf von Alkohol als auch der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit führen zu einer größeren Zahl von Begegnungen von Menschen. Dies widerspricht der derzeitigen Pandemiepolitik, das öffentliche Leben dort herunter zu fahren, wo menschliche Zusammenkünfte entbehrlich sind.
Zum Ausschank im Sinne dieser Vorschrift zählt nicht der Verkauf von geschlossenen Gebinden, deren Inhalt nicht zum sofortigen Verzehr bestimmt ist.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 12.12.2020 bis einschließlich 31.12.2020.
Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Lübeck, den 11.12.2020
Jan Lindenau
Bürgermeister