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Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühr

Satzung der Hansestadt Lübeck
über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühr
im Stadtteil Kurort und Seeheilbad Travemünde

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 Abs. 1-5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.11.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Abgabenarten

Die Hansestadt Lübeck erhebt Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

TEIL 1
Kurabgabe

§ 2
Gegenstand der Abgabenerhebung

(1) Der Stadtteil Travemünde der Hansestadt Lübeck ist als Seeheilbad anerkannt.

(2) Die Hansestadt Lübeck erhebt im Stadtteil Travemünde (Stadtbezirke: Ivendorf, AltTravemünde/Rönnau, Priwall, Teutendorf, Brodten) zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen (Kureinrichtungen) eine Kurabgabe. Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Kureinrichtungen in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen können neben der Kurabgabe Gebühren oder besondere Entgelte erhoben werden.

§ 3
Erhebungszeitraum

Die Kurabgabe wird in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben.

§ 4
Abgabenpflichtiger Personenkreis

(1) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen oder Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.

(2) Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind nicht ortsfremd. Darüber hinaus sind Personen nicht ortsfremd, die im Erhebungsgebiet arbeiten oder in Ausbildung stehen.

(3) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer:in oder Besitzer:in einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er oder sie diese überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.

(4) Als ortsfremd gelten nicht:

a) Tagesgäste (ortsfremde Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort zu übernachten), wenn sie die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen oder nicht an Kurveranstaltungen teilnehmen,
b) Teilnehmer:innen an Tagungen, Kongressen und Lehrgängen, wenn sie die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen oder nicht an Kurveranstaltungen teilnehmen,
c) bettlägerige Kranke und Verletzte, die nicht in der Lage sind, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen, bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.

Personen zu a) und b) zahlen an Tagen, an denen sie die Kureinrichtungen in Anspruch nehmen, die Tageskurabgabe.

§ 5
Befreiungen

(1) Von der Kurabgabe sind freigestellt:

1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Nachweis des Lebensalters.

2. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger:innen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft dieser Person aufgenommen sind und die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.

3. Studierende an den Hoch- und Fachschulen in der Hansestadt Lübeck mit gültigem Studierendenausweis.

4. Teilnehmer:innen an den vom Kurbetrieb Travemünde anerkannten sportlichen Veranstaltungen für deren Dauer, soweit sie die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.

5. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100.

6. Die Begleitperson eines Schwerbehinderten, sofern eine ständige Begleitung notwendig ist und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist.

7. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Hansestadt Lübeck.

8. ostseecard-Inhaber:innen aus anderen Orten während der Geltungsdauer der Karte.

(2) Personen, die unter die Befreiungen 2. oder 4. fallen, zahlen an Tagen, an denen sie die Kureinrichtungen in Anspruch nehmen, die Tageskurabgabe.

(3) Inhaber:innen von Gästekarten anderer Ferienorte in Schleswig-Holstein, die dem Verbund der ostseecard nicht angeschlossen sind, sind während der Geltungsdauer dieser Karte für einen Tag von der Kurabgabe befreit.

§ 6
Entstehen der Abgabepflicht und Fälligkeit

(1) Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet. Die Kurabgabepflichtigen haben die Kurabgabe spätestens am Tage nach der Ankunft bei den zum Einzug und zur Abführung der Kurabgabe Verpflichteten für die gesamte Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts im Erhebungsgebiet zu entrichten.

(2) Tagesgäste, die Kureinrichtungen in Anspruch nehmen wollen, haben die Kurabgabe vor Inanspruchnahme der Kureinrichtungen beim Kurbetrieb Travemünde zu entrichten.

(3) Die Kurabgabepflicht für die Jahreskurabgabe (§ 7 Abs. 3) entsteht am 01.01. eines jeden Jahres und wird durch einen schriftlichen Veranlagungsbescheid festgesetzt, soweit sie nicht bereits vorher entrichtet worden ist. Sie ist im Falle der schriftlichen Veranlagung einen Monat nach Bekanntgabe des Veranlagungsbescheids fällig.

§ 7
Höhe der Kurabgabe

(1) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag, an dem sich der/die Kurabgabepflichtige im Erhebungsgebiet aufhält, für jede kurabgabepflichtige Person in der

Frühjahrs-, Herbst- und Winterkurzeit
vom 01.01. - 14.05. und 15.09. - 31.12.
Sommerkurzeit
15.05. - 14.09.
______________________________________________________
pro Person                  € 1,60
€ 3,00  

(2) Die Höchstbeträge der Kurabgabe betragen in der Zeit vom

01.01. - 14.05. und 15.09. - 31.12. 15.05. - 14.09.
______________________________________________________
pro Person                 € 44,80
€ 84,00  

An- und Abreisetag gelten bei Personen, die im Erhebungsgebiet übernachten, als ein Tag, wobei der Anreisetag nicht berechnet wird.

Die Kurabgabe wird für die Dauer eines jeden ununterbrochenen Aufenthalts in einem Kalenderjahr mit dem vorstehend genannten Tagessatz, höchstens jedoch in Höhe der Höchstbeträge nach Absatz 2 erhoben.

Bei mehreren Aufenthalten im Kalenderjahr wird die Kurabgabe nur bis zur Höhe der Jahreskurabgabe nach Absatz 3 erhoben.

(3) Die Jahreskurabgabe beträgt für jede kurabgabepflichtige Person im Kalenderjahr
€ 84,00.

Kurabgabepflichtigen Personen steht es frei, anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe zu zahlen.

(4) Eigentümer:innen oder Besitzer:innen von Wohnungseinheiten im Erhebungsgebiet und deren zum Haushalt gehörende Familienangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe. Bei Aufgabe der Wohngelegenheit vor dem 15.05. oder bei Erwerb einer Wohngelegenheit nach dem 14.09. wird die Kurabgabe auf Antrag nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 berechnet.

(5) Eigentümer:innen oder Besitzer:innen von Dauer- bzw. Saisonliegeplätzen für Boote sowie Inhaber:innen von Dauerstellplätzen auf Campingplätzen im Erhebungsgebiet und deren zum Haushalt gehörende Familienangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe. Bei Aufgabe des Dauer- bzw. Saisonliegeplatzes bzw. des Dauerstellplatzes vor dem 15.05. oder bei Anmietung oder Erwerb eines Dauer- bzw. Saisonliegeplatzes bzw. Dauerstellplatzes nach dem 14.09. wird die Kurabgabe auf Antrag nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 berechnet.

(6) Teileigentümer:innen von Wohngelegenheiten im Erhebungsgebiet und deren zum Haushalt gehörende Familienmitglieder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, mit einem nachgewiesenen Aufenthaltsrecht von weniger als 28 Tagen im Jahr, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Jahreskurabgabe in Höhe von € 60,-- in der Zeit vom 15.05. bis 14.09. oder € 32,-- in der Zeit vom 15.09. bis 14.05..

§ 8
Rückzahlung von Kurabgabe

Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthalts wird die nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurabgabe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt durch den Kurbetrieb Travemünde und nur an den/die ostseecard-Inhaber:in gegen Vorlage der ostseecard und einer Bescheinigung, in der der/die Wohnungsgeber:in die Abreise des/der Kurabgabepflichtigen bestätigt. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise. Diese Bestimmungen gelten nicht für Jahres ostseecard und Tages ostseecard und deren Inhaber:innen.

§ 9
Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber:innen

(1) Jeder, der im Erhebungsgebiet Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt (Wohnungsgeber:in), ist verpflichtet, entweder persönlich oder durch ortsansässige Bevollmächtigte oder Beauftragte, die von ihm/ihr aufgenommenen Personen (auch Bekannten- und Verwandtenbesuche) innerhalb von 3 Tagen beim Kurbetrieb Travemünde unter Verwendung der vom Kurbetrieb Travemünde kostenlos ausgegebenen Meldevordrucke bzw. des zur Verfügung gestellten onlinemeldeschein ostseecard anzumelden. Bei Verwendung des onlinemeldeschein ostseecard ist die zugehörige Datenschutzerklärung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Für die Meldungen gelten die Bestimmungen des
Landesmeldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

In den Anmeldungen sind Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Heimatanschriften, Geburtsdatum und Anzahl der mitreisenden Kinder, soweit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, Anreise- und Abreisetage der aufgenommenen Personen sowie Namen und Anschrift des/der Wohnungsgeber:in im Erhebungsgebiet, die Vermieternummer und die Nummer des ausgestellten Meldescheins anzugeben. Wohnungsgeber:innen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Eigentümer:innen einer Wohngelegenheit (Wohnhäuser, Ferienhäuser, Appartements, Sommerhäuser), soweit sie Familienangehörigen oder Dritten Unterkunft gewähren.

Die Meldepflicht obliegt auch Personen, die sich vorübergehend in eigenen Wohnungseinheiten im Sinne von § 7 Abs. 4 aufhalten, für ihre Person und für die Personen, denen sie Unterkunft in ihren Wohneinheiten gewähren, soweit sie selbst oder diese Personen noch keine Jahres ostseecard gelöst haben.

(2) Die Wohnungsgeber:innen haben selbst oder durch ihre Bevollmächtigten oder Beauftragten ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle aufgenommenen Personen am Tage der Ankunft einzutragen sind. Das Gästeverzeichnis ist den Beauftragten des Kurbetriebes Travemünde jederzeit auf Anforderung vorzulegen. Die Aufzeichnung im Gästeverzeichnis hat die Angaben der Meldescheine gemäß Abs. 1 zu enthalten. Die Eintragung in das Gästeverzeichnis ersetzt nicht die Erfüllung der Meldepflicht nach dem Landesmeldegesetz gegenüber der Meldebehörde.

(3) Die Wohnungsgeber:innen haben die Kurabgabe von den kurabgabepflichtigen Personen, die sie beherbergen oder denen sie Wohnraum überlassen, einzuziehen, ihnen eine ostseecard auszuhändigen und die Kurabgabe innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung an den Kurbetrieb Travemünde oder die von diesem mit der Einziehung beauftragte Stelle abzuführen. Sie haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe.
Weigert sich der/die Kurabgabepflichtige, die Kurabgabe zu zahlen, kann sich der/die Wohnungsgeber:in nur durch die unverzügliche Unterrichtung des Kurbetriebs Travemünde von seiner/ihrer Haftung befreien. Dabei sind Namen und Anschrift der Kurabgabepflichtigen und die Aufenthaltsdauer anzugeben.

(4) Die Eigentümer:innen und Besitzer:innen von eigenen Wohnungseinheiten im Sinne von § 7 Abs. 4 sind verpflichtet, die Kurabgabe ihrer kurabgabepflichtigen Familienmitglieder einzuziehen und unverzüglich an den Kurbetrieb Travemünde bzw. die von diesem mit der Einziehung beauftragte Stelle abzuführen. Sie haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe.

(5) Die Pflichten der Wohnungsgeber:innen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Leiter:innen von Heimen (z. B. Jugendherbergen) und diejenigen, die Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen oder Bootsliegeplätze Dritten überlassen. Die Überlasser von Bootsliegeplätzen haben dem Kurbetrieb Travemünde zudem die erforderlichen Daten der Inhaber:innen von Dauer- bzw. Saisonliegeplätzen mitzuteilen.

(6) Die Wohnungsgeber:innen und die ihnen gemäß § 9 Abs. 5 gleichgestellten Personen haben dem Kurbetrieb Travemünde über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung der Kurabgabe von Bedeutung sind. Die Auskünfte sind nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.

(7) Die Wohnungsgeber:innen und die ihnen gemäß § 9 Abs. 5 gleichgestellten Personen sind nicht berechtigt, Ermäßigungen bei der Berechnung der Kurabgabe oder Befreiungen zu gewähren. Entsprechende Ermäßigungen oder Befreiungen kann nur der Kurbetrieb Travemünde auf Antrag aussprechen.

(8) Der Verbleib der vom Kurbetrieb Travemünde kostenlos ausgegebenen ostseecards ist von dem/der Wohnungsgeber:in lückenlos nachzuweisen. Ein etwaiges

Abhandenkommen durch Brand, Diebstahl oder sonstige Fälle höherer Gewalt ist unverzüglich anzuzeigen. Nicht genutzte Meldescheine und ostseecards sind auf Anforderung zurück zu geben. Nicht zurück gegebene und verlorene ostseecards werden dem/der Wohnungsgeber:in in Höhe von € 15,00 in Rechnung gestellt (= durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste / Jahr = 4 Tage x 25 % Aufschlag = 5 Tage x dem Tagessatz von € 3,00).

§ 10
ostseecard

(1) Der/die Kurabgabepflichtige erhält nach Entrichtung der Kurabgabe nebst Quittung die ostseecard als Kurkarte. Diese enthält den Tag der Ankunft und den Tag der (voraussichtlichen) Abreise. Diese Karte ist nicht übertragbar. Daneben kann für die in § 5 Abs. 1 Ziffer 1 genannten Personen durch den Kurbetrieb Travemünde auf Wunsch eine gesondert gekennzeichnete ostseecard ausgestellt werden. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck. Bei Nutzung des onlinemeldeschein ostseecard erfolgt die Ausstellung aus dem System heraus und ohne Erhebung einer Verwaltungsgebühr.

(2) Jahres ostseecard für Inhaber:innen eigener Wohngelegenheiten werden vom Kurbetrieb Travemünde ausgegeben. Sie haben jeweils eine Gültigkeit für ein Kalenderjahr.

(3) Die ostseecard berechtigt für die Zeit ihrer Geltung, die Jahres ostseecard für das gesamte laufende Kalenderjahr zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an Kurveranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Gebühren und Entgelte erhoben werden.

(4) Die kurabgabepflichtigen Personen haben die ostseecard bei Inanspruchnahme der Kureinrichtungen bei sich zu tragen und auf Verlangen den Mitarbeitenden oder Beauftragten des Kurbetriebes Travemünde vorzulegen. Bei missbräuchlicher Benutzung wird die ostseecard ohne Ausgleichsleistungen eingezogen.

(5) Bei Verlust der ostseecard, mit Ausnahme der Tages ostseecard, werden Ersatzausfertigungen durch den Kurbetrieb Travemünde erstellt. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck.

(6) Die ostseecards, mit Ausnahme der Tages ostseecard und der Jahres ostseecard, werden von den nach § 9 zur Einziehung und Abführung der Kurabgabe verpflichteten Personen mit den vom Kurbetrieb bestimmten und zur Verfügung gestellten Karten ausgestellt und den kurabgabepflichtigen Personen ausgehändigt. Jahres ostseecard und Tages ostseecard werden nur vom Kurbetrieb Travemünde ausgestellt.

TEIL 2
Strandbenutzungsgebühr

§ 11
Gegenstand

Zur Deckung der Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Strandes und der Liegewiese (Grünstrand) wird

1. am Strand auf der Stadtseite zwischen der Nordermole und der Abgrenzung bei der nördlichen Abfahrrampe
2. am Strand auf dem Priwall zwischen der Südermole und einer gedachten Linie, die 120 m westlich der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern verläuft
3. an der Liegewiese (Grünstrand) zwischen der Strandpromenade und der Kaiserallee eine Benutzungsgebühr (Strandbenutzungsgebühr) erhoben.

§ 12
Erhebungszeitraum

Die Strandbenutzungsgebühr wird in der Zeit vom 15. Mai bis 14. September eines jeden Jahres erhoben.

§ 13
Entstehen der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner:in und Fälligkeit

(1) Die Pflicht zur Zahlung der Strandbenutzungsgebühr entsteht mit dem Betreten der gekennzeichneten Strandabschnitte bzw. der Liegewiese (Grünstrand) zum Zwecke des Verweilens.

(2) Gebührenschuldner:in ist, wer die in Absatz 1 genannten Gebiete zum Zwecke des Verweilens betritt.

(3) Die Strandbenutzungsgebühr ist fällig, sobald die Gebührenpflicht nach Absatz 1 vorliegt.

§ 14
Befreiungen

Von der Strandbenutzungsgebührenpflicht sind freigestellt:

a. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und
b. die in § 5 Abs. 1 Ziffer 5 und 6 genannten Personen
c. alle ostseecard-Inhaber:innen
d. Personen mit Hauptwohnsitz in der Hansestadt Lübeck

e. Studierende an den Hoch- und Fachhochschulen in der Hansestadt Lübeck mit gültigem Studierendenausweis
f. Auszubildende, die an Lehrgängen oder Berufsschulunterricht in Lübecker Bildungseinrichtungen teilnehmen mit entsprechendem Nachweis
g. Teilnehmer:innen an den Lehrgängen der Berufsbildungsstätte der Handwerkskammer und der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule auf dem Priwall.

§ 15
Vergünstigungen

Für die Nutzung des Strandes auf der Stadtseite (§ 11 Ziffer 1), des Strandes am Priwall (§ 11 Ziffer 2) und der Liegewiese (Grünstrand) (§11 Ziffer 3) kann eine Saisonstrandkarte erworben werden. Diese ist für die Dauer des Erhebungszeitraumes gültig.

§ 16
Strandkarten

(1) Die Berechtigungskarten (Strandkarte) zum Betreten der Strände und der Liegewiese (Grünstrand) sind vor dem Betreten beim Strandkorbvermieter bzw. aus den an den Eingängen zum Strand aufgestellten Automaten und an der Liegwiese (Grünstrand) an den aufgestellten Automaten zu lösen. Schwerbehinderte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 ermäßigte Strandkarten bei den Strandkorbvermietungen und beim Kurbetrieb Travemünde.

(2) Die Strandkarten berechtigen zur Benutzung des Strandes und der Liegewiese (Grünstrand).

(3) Strandkarten sind beim Betreten des Strandes und der Liegewiese (Grünstrand) mitzuführen und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzulegen. Sie sind nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung werden sie eingezogen.

(4) Wird die Strandbenutzungsgebühr erst im Rahmen einer vom Kurbetrieb Travemünde durchgeführten oder veranlassten Kontrolle entrichtet, entsteht eine zusätzliche Verwaltungsgebühr, die sofort fällig ist. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck.

(5) Für verloren gegangene Strandkarten wird Ersatz nicht geleistet.

§ 17
Höhe der Gebühr

(1) Die Strandbenutzungsgebühr beträgt € 3,00.
(2) Ab 15.00 Uhr beträgt die Strandbenutzungsgebühr € 1,60.
(3) Der Preis für die Saisonstrandkarte (§ 15) beträgt € 84,00.

TEIL 3
Gemeinsame Vorschriften

§ 18
Auskunftspflichten

Die Abgaben- bzw. Gebührenpflichtigen haben gegenüber dem Kurbetrieb Travemünde oder dessen Beauftragten die für die Festsetzung der Kurabgabe und der Strandbenutzungsgebühr erforderlichen Angaben zu machen. Soweit der Abgaben- bzw. Gebührenpflichtige Befreiungen, Vergünstigungen oder Ermäßigungen in Anspruch nehmen will, hat er auf Verlangen des Kurbetriebes Travemünde oder dessen Beauftragten die Umstände nachzuweisen, die zu einer Befreiung, Vergünstigung oder Ermäßigung führen. Auf Verlangen haben die Abgaben- bzw. Gebührenpflichtigen Urkunden, die für die Festsetzung, Befreiung, Vergünstigung oder Ermäßigung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

§ 19
Ermäßigungen

(1) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten bei Vorlage des gültigen Schwerbehindertenausweises auf die Kurabgabe bzw. die Strandbenutzungsgebühr eine Ermäßigung von 50 %, sofern nicht eine Befreiung nach § 5 Absatz 1 Ziffer 5 vorliegt.

(2) Im Übrigen können im Einzelfall die Kurabgabe bzw. die Strandbenutzungsgebühr auf Antrag ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre.

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt im Sinne von § 18 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes derjenige, der sich einen nicht gerechtfertigten Abgabevorteil dadurch erschleicht, dass er

a) ohne von der Kurabgabepflicht befreit zu sein, sich im Erhebungsgebiet aufhält und vorsätzlich die Kurabgabe nicht entrichtet,
b) ohne von der Pflicht befreit zu sein, Strandbenutzungsgebühren zu entrichten, den Strand betritt und vorsätzlich die Strandbenutzungsgebühren nicht entrichtet.

(2) Ordnungswidrig handelt im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalabgabengesetzes, wer vorsätzlich Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und dadurch ermöglicht, dass Kurabgaben oder Strandbenutzungsgebühren verkürzt werden.

(3) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Anzeige-, Nachweis-, Melde-, Vorlage-, Erhebungs- oder Abführungspflichten nach § 9 verstößt.

(4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. (1) können mit einer Geldbuße bis zu € 2500,--,
Ordnungswidrigkeiten nach den Abs. (2) und (3) mit einer Geldbuße bis zu € 500,--
geahndet werden.

§ 21
Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Kurabgabepflichtigen und zur Festsetzung der Kurabgabe im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Art. 6 Abs. 1, Buchstabe e) i. V. m. Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) in der jeweils gültigen Fassung durch die Hansestadt Lübeck – Kurbetrieb Travemünde – zulässig:

Personenbezogene Daten werden erhoben über

a) Namen, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum, Familienstatus und ggf. Kontoverbindung (bei Einziehung und Erstattung der Kurabgabe) des/r Kurabgabepflichtigen. Weiterhin über einen zuerkannten Grad der Behinderung und ggf. das Merkzeichen B, sowie eine ärztlich attestierte Bettlägerigkeit, sofern der Abgabe- oder Gebührenpflichtige die entsprechende Befreiung oder Ermäßigung in Anspruch nehmen will,

b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten durch Mitteilung oder Übermittlung durch oder Auswertung von

aa) Einwohnermeldeämtern
bb) Bereich Wirtschaft und Liegenschaften der Hansestadt Lübeck
cc) Bereiche Haushalt und Steuerung der Hansestadt Lübeck
dd) Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck
ee) Grundbuchamt
ff) Meldescheinen der Beherbergungsstätten

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Kurabgabe erforderlichen Daten erhoben.

(2) Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Kurabgabepflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Kurabgabepflichtigen mit den für die Kurabgabeerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Kurabgabeerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3) Die Gemeinde behält sich das Recht vor, sofern hierzu auf dem Meldeschein die Einwilligung erteilt wird, personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken (Marketing), nicht für Dritte zugänglich, zu nutzen.

(4) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 22
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seeheilbad Travemünde vom 12. Juni 2001, zuletzt geändert durch die 10. Änderungssatzung vom 10.02.2020 außer Kraft.


Lübeck, den 30.11.2020
Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    13.12.2020