Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. 2020, S. 514) sowie des § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 sowie § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung des Gesetzes vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl.-H. 2005 S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. 2019, S. 425), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.11.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Hansestadt Lübeck.
§ 2 Steuerpflicht
- Steuerpflichtig ist, der/die Hundehalter:in. Hundehalter:in ist, wer einen Hund für einen Zeitraum von gewisser Dauer im eigenen Interesse, im Interesse der Haushaltsangehörigen im Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat oder in einen Haushalt mit bestehender Hundehaltung einzieht. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Polizei oder beim Tierheim Lübeck abgegeben wird.
- Alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gelten als Halter:in der in den Haushalt aufgenommenen Hunde. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so besteht eine Gesamtschuldnerschaft.
- Als Hundehalter:in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt trotz einer Besteuerung des Aufwands einer Hundehaltung in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von einem Monat überschreitet.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
- Die Steuerpflicht entsteht mit dem Tag, an dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem er drei Monate alt wird.
- Die Steuerpflicht endet am Vortag, an dem die Hundehaltung aufgegeben wird.
- Bei Wohnortwechsel der/des Hundehalters endet die Steuerpflicht am Vortag des Wegzugs; sie beginnt mit dem Tag des Zuzugs.
- Wird bei einem Hund die Gefährlichkeit durch die Ordnungsbehörde nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26.Juni 2015 (GVOBl. 2015, 193,ber. 369) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt, beginnt die Steuerpflicht in Höhe des Steuersatzes gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung mit dem Tag, in dem der Feststellungsbescheid zugegangen ist; sie endet mit dem Tag, in dem die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides endet.
§ 4 Steuersatz
- Die Steuer beträgt jährlich je Hund 144,00 €.
- Für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt die jährliche Steuer 618,- € je Hund.
- Als gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 2 gelten Hunde, deren Gefährlichkeit von der Ordnungsbehörde festgestellt wurde (§ 3 Abs. 4).
§ 5 Steuerermäßigung
- Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Wohngebäuden benötigt werden, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Wegstrecke entfernt liegen.
- Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 3 wird keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 6 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Gebrauchshunden von Forstbeamten:innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseher:innen und von Landschaftwarten:innen in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftsschutz erforderlichen Anzahl bei erwerbsmäßiger Ausübung.
- Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl bei erwerbsmäßiger Ausübung.
- Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten selbst oder von Personen gehalten werden, die anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten angehören, wenn die Hunde eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
- Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Personen müssen die Merkzeichen GL, BL oder H in ihrem Schwerbehindertenausweis verzeichnet haben. Es wird je Haushalt ein Hund befreit.
- Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Der Einsatz ist nachzuweisen und von fachlich ausgebildeten Hundehaltern:innen durchzuführen.
- Hunden, die unmittelbar vor der Anschaffung auf Dauer im Tierheim der Hansestadt Lübeck untergebracht waren. Eine entsprechende Bestätigung des Tierheims ist vorzulegen. Die Steuerbefreiung wird ab dem Tag der Anschaffung für die Dauer von 24 Monaten einmalig für einen Hund pro Haushalt gewährt.
- Hunden in einer ausschließlich gewerbsmäßig betriebenen Hundezucht.
Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung gewährt.
§ 7 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und Steuerbefreiung
- Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und
2. die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nachgewiesen werden.
Bei Bekanntwerden von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils gültigen Fassung wird die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sofort widerrufen.
- Steuerermäßigungen (§ 5) oder – befreiungen (§ 6) werden bei Vorliegen der Voraussetzungen mit dem Tag des Antragseingangs bewilligt.
§ 8 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Hansestadt Lübeck aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.
§ 9 Meldepflichten
- Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei dem Bereich Haushalt und Steuerung / Aktivbesteuerung der Hansestadt Lübeck anzumelden. Neugeborene Hunde gelten drei Monate nach der Geburt als angeschafft. Bei der Anmeldung sind die Anzahl der gehaltenen Hunde, deren Rasse, der Zucht- oder Rufname und das Geschlecht anzugeben. Bei der Aufnahme eines Hundes sind der Name und die Anschrift des Vorbesitzers anzugeben. Bei Zuzug ist die Vorversteuerung nachzuweisen. Zur Überprüfung der Angaben sind auf Verlangen Dokumente (z.B. Impfausweis, Versicherungspolice, Nachweis über den Erwerb/die Anschaffung) vorzulegen.
- Wird die Hundehaltung aufgegeben oder verzieht der/die Hundehalter:in aus Lübeck, so ist dies dem Bereich Haushalt und Steuerung / Abteilung Aktivbesteuerung der Hansestadt Lübeck innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden. Im Falle der Abgabe an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
- Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der/die Hundehalter:in dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
§ 10 Steuermarke
- Jeder/Jede Hundehalter:in erhält mit dem ersten Steuerbescheid eine Steuermarke. Diese ist Eigentum der Stadt und ist bei Abmeldung des Hundes zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Steuermarke wird gegen Gebühr eine neue Steuermarke ausgehändigt.
- Der/die Hundehalter:in darf Hunde außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen.
- Der/die Hundehalter:in ist verpflichtet, den Mitarbeitern:innen der Stadt die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
- Die Steuermarke darf ausschließlich nur für den angemeldeten Hund verwendet werden.
§ 11 Entstehen der Steuer, Festsetzung der Steuer, Vorauszahlungen, Fälligkeit der Steuerschuld
- Die Hundesteuer entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
- Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Besteuerungszeitraum ist dabei grundsätzlich das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht. Die Steuer wird am Anfang des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt.
- Auf die zu erwartende Jahressteuer wird eine Vorauszahlung erhoben. Die Vorauszahlung auf die Steuer wird zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres wird die Vorauszahlung nach dem Beginn der Steuerpflicht festgesetzt. Die für das Kalenderjahr geleistete Vorauszahlung wird auf die zu zahlende Jahressteuer angerechnet.
- Die nach Abs. 3 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung ist zum 01. Juli des Kalenderjahres fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides über die Festsetzung der Vorauszahlung. Zu erhebende Steuern werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids fällig. Bereits geleistete Vorauszahlungen, die über die festgesetzte Steuer hinausgehen, werden mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids erstattet.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer entgegen dieser Satzung vorsätzlich oder leichtfertig dem Bereich Haushalt und Steuerung / Aktivbesteuerung als Hundehalter:in,
a) entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet und die erforderlichen Angaben nicht oder falsch mitteilt;
b) entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet und im Falle einer Abgabe an eine andere Person die erforderlichen Angaben nicht oder falsch mitteilt;
c) entgegen § 9 Abs. 3 nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder -befreiung fortgefallen sind;
d) entgegen § 10 Abs. 4 die ausgegebene Hundesteuermarke nicht für den angemeldeten Hund verwendet bzw. unbefugt diese an andere Hundehalter:innen weitergibt.
§ 13 Datenverarbeitung
- Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) durch den Bereich Haushalt und Steuerung / Aktivbesteuerung der Hansestadt Lübeck zulässig:
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Steuer) der steuerpflichtigen Person,
b) Name und Anschrift eines/einer evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,
c) Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters.
Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
- Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen insbesondere durch Mitteilung oder Übermittlung folgender Stellen erhoben werden:
a) Polizeidienststellen,
b) Ordnungsämtern,
c) Einwohnermeldeämtern,
d) Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,
e) Tierschutzvereinen,
f) Bundeszentralregister,
g) Bereich Haushalt und Steuerung und Bereich Buchhaltung und Finanzen der Hansestadt Lübeck.
- Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 und Abs. 2 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
- Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 14 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 27.02.2017 außer Kraft.
Lübeck, 27.11.2020
Der Bürgermeister