Amtliche Bekanntmachung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck
Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Anordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung)
1. Festlegung eines Sperrbezirkes
Um eine weitere Ausbreitung der in einem Bienenstand in Lübeck-Beidendorf amtstierärztlich festgestellten Bienenseuche zu verhindern, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 1, § 11 und § 5 b der Bienenseuchenverordnung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes Schleswig-Holstein vom 16.07.2014 (GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 7831-6) folgender Sperrbezirk festgelegt und folgende Anordnungen getroffen:
Um den Ausbruchsbetrieb in Lübeck-Beidendorf wird ein Sperrbezirk eingerichtet, dessen Gebiet folgendermaßen umschlossen wird:
Ortsteile Beidendorf, Krummesse, Wulfsdorf und Blankensee.
Es wird wie folgt eingegrenzt:
Westlich: Lübecker Straße
Nördlich: Niemarker Weg, Deponie, Landgraben, Blasfeld
Östlich: Stadtgrenze
Südlich: Stadtgrenze
Für den Sperrbezirk gilt gem. § 10 Bienenseuchenverordnung folgendes:
(1) 1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen. (Mit der Untersuchung sind die Bienenobleute des Lübecker Imkervereins beauftragt).
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte,
Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
(2) Die Vorschrift des Absatzes (1) Nr. 3 findet keine Anwendung auf:
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die
erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung
„Seuchenwachs“ abgegeben werden und
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
(3) Für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte können Ausnahmen von
Absatz 1 zugelassen werden, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
Die Besitzer von Bienenvölkern, die ihren Standort im Sperrbezirk haben, sind verpflichtet, der Hansestadt
Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz den Standort und die Anzahl der Bienenvölker
anzuzeigen.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Tiergesund- heitsgesetz vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324), in der zurzeit geltenden Fassung, Ord- nungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
Diese Verfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
In einem Bienenstand in Lübeck Beidendorf wurde aufgrund eines bakteriologischen Erregernachweises vom 05.01.2015 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.
Es ist zu befürchten, dass es zu einer Einschleppung in andere Bienenhaltungen kommt, da es sich bei diesem Erreger um einen hoch ansteckenden Typ handelt. Um eine derartige Übertragung zu verhindern; gibt es keine anderen als die angeordneten Maßnahmen, die damit geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, hat der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 1 Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk zu erklären.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890).
Die Amerikanischen Faulbrut ist eine schnell fortschreitende und leicht übertragbare Bienenkrankheit, welche zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann.
Um einem nicht mehr kontrollierbaren Ausbruch vorzubeugen ist sicher zu stellen, dass alle Maßnahmen sofort durchgeführt werden. Auch während eines Widerspruchsverfahrens sind alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam weiter durchzuführen.
Dem gegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe oder Dritter in den oben genannten Restriktionszonen zurück zu stehen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse.
Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.
2. Aufhebung zweier Sperrbezirke
Die am 04.06.2013 angeordneten Schutzmaßregeln zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Lübeck werden hiermit aufgehoben. Die Amerikanische Faulbrut in dem Sperrbezirk, der die Ortsteile Niederbüssau, Oberbüssau, Vorrade und Kronsforde
umfasst, gilt gemäß § 12 Abs. 3 der Bienenseuchen-Verordnung vom 03. November 2004 (BGBl. I Seite 2738) in der derzeit geltenden Fassung als erloschen.
Die am 04.03.2014 angeordneten Schutzmaßregeln zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Lübeck werden hiermit aufgehoben. Die Amerikanische Faulbrut in dem Sperrbezirk, der die Ortsteile Marli, Brandenbaum, Eichholz, St. Gertrud, St. Jürgen und die Innenstadt umfasst, gilt gemäß § 12 Abs. 3 der Bienenseuchen-Verordnung vom 03. November 2004 (BGBl. I Seite 2738) in der derzeit geltenden Fassung als erloschen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Kronsforder Allee 2-6; 23539 Lübeck, erhoben werden.
Lübeck, den 09.01.2015
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez. Dr. Andreas Müller-Buder
Amtstierarzt