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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck – Ortsteil Travemünde
hier: Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.11.2020

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 01.11.2020 und 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

In den nachfolgend bezeichneten bzw. in Anlage 1 gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Wochentage und Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.11.2020 verpflichtend. Die Anlage 1 ist Teil dieser Allgemeinverfügung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt des Weiteren nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

 Freitags bis Sonntags von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr

Im Stadtteil Lübeck-Travemünde und dem Priwall in folgenden Bereichen / Straßen:

  • Travepromenade
  • Vorderreihe
  • Fährvorplatz (Auf dem Baggersand)
  • Fährvorplatz (Mecklenburger Landstraße/Priwall)
  • Priwallpromenade
  • Fährvorplatz (Am Dünenweg/Priwall)

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 20.11.2020 bis einschließlich 29.11.2020.

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar

Begründung:

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 lfSG i.V.m. § 2 Abs. 6 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 01.11.2020.

Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Maskenpflicht nunmehr auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich und vorgegeben. Die konkreten Bereiche sowie zeitlichen Beschränkungen sind von den örtlichen Behörden, hier der Hansestadt Lübeck, durch Allgemeinverfügung festzulegen.

Maßgeblich für die Festsetzung ist, ob das öffentliche Leben in den Bereichen derart konzentriert ist, dass dort das Abstandsgebot von 1,5 m typischerweise nicht eingehalten werden kann. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden oder Bahnhofsvorplätzen vorkommen.
Gemessen an diesen Anforderungen ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Ortsteil Travemünde festgelegten Bereichen im Hinblick auf die Konzentration von Menschenansammlungen an den Wochenenden erforderlich.

Mit Inkrafttreten der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein zum 02.11.2020 hatte die Hansestadt Lübeck im Hinblick auf das verfügte Verbot der touristischen Beherbergung und der Schließung von Gastronomiebetrieben im Bereich Travemünde die zuvor ganztägig geltende Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung für den Umlauf von Travepromenade zu Priwallpromenade aufgehoben. Mit Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 01.11.2020 wurde die entsprechende Allgemeinverfügung vom 27.10.2020 aufgehoben. Diese Aufhebung schien im Hinblick auf den Wegfall des Übernachtungstourismus sowie der Schließung der Gastronomie und damit einer drastischen Reduzierung der Besucherzahlen gerechtfertigt.

An den beiden vergangenen Wochenenden wurde indes ein hohes Aufkommen an Tagestouristen sowohl aus Schleswig-Holstein als auch aus Hamburg beobachtet, was sich nicht zuletzt aus der Auslastung der Parkplätze ableiten lässt.

Die benachbarten Ostseebäder Timmendorfer Strand und Scharbeutz haben zudem für die dortigen Strandpromenaden die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verfügt, was offenbar Verdrängungseffekte der touristischen Besucher in Richtung Travemünde mitbedingt. Durch die Schließung anderweitiger Freizeitangebote (z.B. Theater, Schwimmangebote), Restaurants und Cafés sowie der Einschränkung von Sportangeboten drinnen und draußen ist der Spaziergang für viele Personen eine der noch wenigen zulässigen Freizeitaktivitäten, die zu einem Mehraufkommen sowohl von Tagestouristen als auch Einheimischen in Travemünde einschließlich des Priwall beitragen.

Anders als in den vorgenannten Ostseebädern ermöglicht die Strandpromenade in Travemünde wegen ihrer räumlichen Breite die jederzeitige Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 m. Dies ist in festgelegten Straßenabschnitten Vorderreihe, Travepromenade sowie Priwallpromenade einschließlich der jeweiligen Fährvorplätze wegen der räumlichen Enge indes nicht gewährleistet. Die wochentägliche und zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den jahreszeitlich bedingten Schwerpunkten für den Tagestourismus an den Wochenenden, während der hellen Tagesstunden in der Phase zwischen Sonnenaufgang und –untergang sowie an den Öffnungszeiten des Einzelhandels im Ferienressort auf dem Priwall. Die Erfahrung zeigt, dass in diesen Stunden mit einem hohen Besucher:innenaufkommen in den genannten Bereichen zu rechnen ist, insbesondere bei Schönwetterlagen, die nur sehr eingeschränkt vorherzusagen sind.

Die angeordneten Maßnahmen konzentrieren sich auf die öffentlichen Bereiche in Travemünde, in denen wegen des zeitweise auftretenden Menschengedränges die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht als Schutzmaßnahme erforderlich, aber auch ausreichend ist.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 20.11.2020 bis einschließlich 29.11.2020.

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5  DE-Mail-Gesetz  an info@luebeck.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 18.11.2020

Jan Lindenau
Bürgermeister

Anlage 1

In den nachfolgend bezeichneten bzw. in der Kartenanlage gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2

Abs. 5 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.11.2020, verpflichtend:

Freitags bis Sonntags von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr

Im Stadtteil Lübeck-Travemünde und dem Priwall in folgenden Bereichen / Straßen:

  • Travepromenade
  • Vorderreihe
  • Fährvorplatz (Auf dem Baggersand)
  • Fährvorplatz (Mecklenburger Landstraße/Priwall)
  • Priwallpromenade
  • Fährvorplatz (Am Dünenweg/Priwall)
Informationen
  • Veröffentlicht am:
    19.11.2020
Anlagen