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Stadtverordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Kiefern im Wochenendhausgebiet Priwall"

Stadtverordnung

über den geschützten Landschaftsbestandteil
„Kiefern im Wochenendhausgebiet Priwall“ in der Hansestadt Lübeck vom 27. Januar 2015

 

Aufgrund der §§ 22 Abs . 1 und Abs. 2, 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I. S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. August 2013 (BGBI. I S. 3154) i.V.m. §§12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz- LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBI. Schl.-H., S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 225) wird durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde verordnet:

 

§ 1

Schutzgegenstand

(1)     Die auf dem Flurstück 478, Flur 1, Gemarkung Trave Dassower See stehenden Kiefern werden auf den im
          Folgenden unter den Buchstaben a - h beschriebenen Grundstücken als geschützter
          Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt. Gemäß der in Absatz 2 genannten Übersichtskarte stehen
          die geschützten Kiefern auf folgenden Grundstücken:

 

a)             Waldweg Nr. 8, 15, 17, 19, 21, 23, 23a , 41, 43, 45, 61a, 71, 78a, 82 und 94a;

b)             Seeweg Nr. 37 und 70;

c)             Muschelweg Nr. 8, 10, 16, 17, 18a und 20a;

d)             Sanddornweg Nr. 78;

e)             Gemeinschaftsfläche nördlich Seeweg Nr. 36;

f)              Gemeinschaftsfläche nördlich des Muschelweges Nr. 18a, 20a und 22a;

g)             Gemeinschaftsfläche südlich des Muschelweges Nr. 4, 6, 8 und 10;

h)             Fußwegeparzelle westlich der unter Buchstabe g) genannten Fläche.

 

Zur Sicherung des geschützten Landschaftsbestandteiles erstreckt sich der Schutz auch auf den jeweiligen Wurzel- und Kronentraufbereich mit einem Radius von zehn Meter um den Stamm der jeweiligen Kiefer, unabhängig von den Grundstücksgrenzen (Schutzbereich).

 

(2)     Die geschützten Kiefern sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1:1.000 schwarz eingetragen. Die
          Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Stadtverordnung.

 

(3)     Der geschützte Landschaftsbestandteil wird unter der Bezeichnung „Kiefern im Wochenendhausgebiet
          Priwall“ in das von der unteren Naturschutzbehörde der Hansestadt Lübeck geführte Naturschutzbuch
          eingetragen. Das Naturschutzbuch kann beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere
          Naturschutzbehörde, 23560 Lübeck (Verwaltungszentrum), während der Dienststunden eingesehen
          werden.


§ 2

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung der in § 1 dieser Stadtverordnung bezeichneten Kiefern dient folgenden Schutzzwecken:

 

a)     Belebung und Gliederung des Ortsbildes:

Die Kiefern nördlich der Mecklenburger Landstraße  sind die Reste ehemals ausgedehnter und landschaftstypischer Kiefernbestände an der Ostseeküste. Durch Änderung und Intensivierung der Wohn- und Freizeit- bzw. Urlaubsnutzung wurden diese im Lauf der letzten Jahrzehnte immer weniger. Die Kiefern sind durch ihre Höhe und die Geschlossenheit  der Baumbestände sowohl innerhalb als auch außerhalb der Siedlung, z.B. von See, vom Strand, vom Seeweg oder zum Teil von der Mecklenburger Landstraße her auffällig sichtbar. Besonders im Winter treten sie durch das dunkle Nadellaub optisch stark hervor. Sie lockern das Ortsbild der Siedlung auf und tragen so zu dessen typischen Charakter als strandnaher Bereich bei.

 

b)     Schutz der Lebensstätte  bestimmter wild  lebender Tierarten und besonders bzw. streng
         geschützter Arten:

Der Kiefernbestand wird im Winter von Waldohreulen als traditioneller Schlaf- und Rastplatz genutzt. Darüber hinaus gibt es Hinweise, dass die Kiefernbestände Brutgebiet eines Waldohreulen-Paares und Schlafplatz einzelner Waldkäuze sind. Auf dem Priwall sind Brut- und Rastvorkommen der Waldohreule seit Mitte der siebziger Jahre bekannt. Die Waldohreule und der Waldkauz sind besonders geschützte und streng geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) und Nr. 14 a) BNatSchG.

 

§ 3

Verbotene Handlungen

(1)   Die Beseitigung der geschützten Kiefern sowie alle  Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
        oder Veränderung der Kiefern oder ihres geschützten Bereichs führen können, sind verboten.

 

(2)   Insbesondere ist es verboten , die nachfolgend aufgeführten Handlungen vorzunehmen:

 

a)        das Beseitigen einer Kiefer

b)       das Absägen oder Abbrechen von Ästen oder Zweigen von einer Kiefer

c)        das Verletzen des Wurzelwerks oder der Rinde einer Kiefer

d)       das Befestigen des Bodens im Schutzbereich einer geschützten Kiefer mit einer
           wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt oder Pflasterung) sowie das Verdichten des
           Bodens (z.B. durch Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen)

e)       die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen, auch solcher, die keiner
           Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bedürfen, im Schutzbereich einer
           geschützten Kiefer

f)         die Vornahme von Abgrabungen und Aufschüttungen im Schutzbereich einer geschützten
           Kiefer

g)       das Verlegen, Errichten oder Verändern ober- und unterirdischer Leitungen aller Art im
          Schutzbereich

h)       das Lagern oder Aufschütten von Salzen, insbesondere die Anwendung von Auftausalzen,
          Ölen, Säuren, Laugen oder Mineralölerzeugnissen, die Anwendung von Pflanzenschutz-
          und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie sonstigen chemischen Substanzen im
          Schutzbereich einer geschützten Kiefer

i)        das Abbrennen von Feuer im Schutzbereich einer geschützten Kiefer.

 

 

§ 4

Zulässige Handlungen

       Zulässig sind:

a)        rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger
           Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes in der bisherigen
            Art und im bisherigen Umfang

b)        unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
            Gefahr; die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 

      Beschränkungen, Ge- und Verbote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und
      anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

 

§ 5

Ausnahmen von verbotenen Handlungen

(1)  Auf Antrag können von der unteren Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 51 LNatSchG Ausnahmen von
       den verbotenen Handlungen gemäß § 3 dieser Stadtverordnung genehmigt werden. Dazu gehören
       insbesondere folgende Handlungen:

 

a)     Maßnahmen, die aus sonstigen zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt
         werden müssen, wenn keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
         erfolgreich durchgeführt werden konnten

b)    die Unterhaltung, Instandsetzung und Wiederherstellung rechtmäßiger Anlagen und Wege

c)     Schutz- oder Pflegemaßnahmen an den Kiefern.

 

(2)   Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.


 

§ 6

Befreiungen

(1)    Von den verbotenen Handlungen des §3 dieser Stadtverordnung kann gem. § 67 Absatz 1 BNatSchG eine
         Befreiung gewährt werden, wenn

 

         (a)   dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und
                 wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

 

         (b)   die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die
                 Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren ist.

 

(2)    Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4   und Absatz 6 sowie
          § 17 Absatz 5 und 7 BNatSchG finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft
          im Sinne des§ 14 BNatSchG vorliegt.

 

 

§ 7

Ersatzpflanzungen

(1)    Wer im Geltungsbereich dieser Stadtverordnung

(a)      auf der Grundlage einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 oder einer Befreiung nach § 6 Abs. 1
           eine Kiefer beseitigt,

(b)      geschützte Kiefern beseitigt, beschädigt, zerstört oder solche Handlungen durch Dritte
           wissentlich duldet, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung vorliegt oder

(c)      das notwendige Entfernen einer Kiefer aus Gefahrenabwehrgründen in Folge einer
           verbotenen Handlung nach § 3 verursacht hat,

          soll Ersatzpflanzungen auf dem betreffenden Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe vornehmen.

 

(2)    Ersatzpflanzungen sind je nach Standort des beseitigten Baumes mit Schwarzkiefern (Pinus nigra) in
         der Regel in der Baumschulqualität 3 x verpflanzt, mit Ballen, 100-125 cm oder Waldkiefern (Pinus
         sylvestris) in der Regel in der Baumschulqualität 3 x verpflanzt, mit Ballen, 125-150 cm, vorzunehmen. Die
         Anzahl der Ersatzbäume richtet sich nach dem Stammumfang des zu beseitigenden Baumes. Bis 100 cm
         Stammumfang (gemessen in 1,30 m Höhe) des zu fällenden Baumes ist 1 Ersatzbaum zu pflanzen.
         Danach ist für jeden weiteren begonnenen 50 cm Stammumfang des zu fällenden Baumes je ein
         weiterer Ersatzbaum gleicher Qualität vorzusehen. Die Art und Anzahl der Ersatzpflanzung wird in der
         Ausnahmegenehmigung oder Befreiung festgesetzt.

 

(3)    Ist die Vornahme einer Ersatzpflanzung nach Absatz 1 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
         möglich, ist für jeden als Ersatz zu pflanzenden Baum eine Ersatzzahlung zu leisten. Die Höhe der
         Ersatzzahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung
         erfolgen müsste, zuzüglich einer Pflanz-, Pflege- und Grunderwerbskostenpauschale von 35% des
         Nettoerwerbspreises. Die Einnahmen aus der Ersatzzahlung sind in der Regel zur Anpflanzung von
         heimischen Gehölzen zu verwenden.


 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig nach § 57 Absatz 2 Nr. 22 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die
        erforderliche Ausnahmegenehmigung (§ 5) oder Befreiung (§ 6) geschützte Kiefern nach § 3 dieser
        Stadtverordnung beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, einer Beschädigung oder
        Veränderung der Kiefern oder ihres geschützten Bereiches führen .

 

(2)   Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, dass er die in Absatz 1 genannten Handlungen
        an einem geschützten Landschaftsbestandteil vornimmt.

 

(3)    Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 57 Absatz 5 LNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
         geahndet werden.

 

 

§ 9

lnkrafttreten und Dauer

(1)   Diese Stadtverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geschützten
        Landschaftsbestandteils „Kiefern im Wochenendhausgebiet Priwall“ in der Hansestadt Lübeck vom
        26. April 2012 (Stadtzeitung vom 15. Mai 2012, S. 8) außer Kraft.

 

 

Lübeck, den 27.1.2015

gez. Bernd Saxe

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
als untere Naturschutzbehörde

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.02.2015
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