hier: Bekanntmachung der Einleitung vorbereitender Untersuchungen für die geplanten städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen (Städtebauförderungsprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“) im
Stadtteil Innere Stadt gemäß § 141 (3) BauGB
Hinweis auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB
Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.01.2015 die Beteiligung am Städtebauförderungsprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ im Stadtteil Innere Stadt beschlossen. Um Beurteilungsunterlagen über die Notwendigkeit der Sanierungsmaßnahmen, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge im Stadtteil sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung zu gewinnen, hat die Hansestadt Lübeck vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zunächst vorbereitende Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen. Auch müssen nachteilige Auswirkungen untersucht werden, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbaren Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.
Der Beschluss zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen wird hiermit gemäß § 141 (3) BauGB öffentlich bekannt gemacht. Das Untersuchungsgebiet umfasst das Rathaus mit Marienkirche und erstreckt sich über die südöstlichen Flächen der Altstadt begrenzt im Norden durch die Hundestrasse, im Osten durch Bei St. Johannis und der Strasse An der Mauer sowie im Westen durch die Mühlenstrasse und Königstrasse bis zur Fleischhauerstrasse. Im Einzelnen gilt der dieser Bekanntmachung beigefügte Kartenausschnitt.
Skizze:
siehe Anlage unten
Das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen wird Grundlage für die Entscheidung der Bürgerschaft sein, ob und in welcher Abgrenzung ein Sanierungsgebiet in Lübeck Innere Stadt festgelegt wird. Die eventuelle förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
Die Hansestadt Lübeck ist bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden städtebaulichen Sanierungsaufgaben generell auf die Mitwirkung der Sanierungsbetroffenen (Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige Betroffene) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139 BauGB) angewiesen.
Nach § 138 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
Diese Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragten im Sinne des § 157 BauGB sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergeben werden.
Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 BauGB über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 (1) Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 (1) BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.
Lübeck, 16.02.2015 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung