Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck hier: Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.11.2020
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 01.11.2020 und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1.
In den nachfolgend bezeichneten bzw. in Anlage 1 gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.11.2020 verpflichtend. Die Anlage 1 ist Teil dieser Allgemeinverfügung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt des Weiteren nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.
Montags bis sonnabends von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr Lübecker Innenstadt in den Straßen:
In den Bereichen der Einkaufszentren
Montags bis sonnabends von 6.00 Uhr bis 19:00 Uhr
2.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 02.11.2020 bis einschließlich 29.11.2020.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
3.
Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 27.10.2020
Die Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 27.10.2020 aufgrund der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen in den letzten sieben Tagen wird mit Inkrafttreten dieser Verfügung (02.11.2020) aufgehoben.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 lfSG i.V.m. § 2 Abs. 6 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 01.11.2020.
Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nunmehr auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich und vorgegeben.
Ein Einkaufsbereich ist eine Straße oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Geschäft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstraße, in der sich nur vereinzelt Geschäfte oder die angrenzende Parkzone befinden. Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Maßgeblich ist, ob der Handel und das öffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erhöhter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung für jede Straßenseite in Betracht.
Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden, Bahnhofsvorplätzen oder Zentralparkplätzen von Einkaufszentren vorkommen.
Gemessen an diesen Anforderungen ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Innenstadtbereich und für die Einkaufszentren und Haupteinkaufsbereiche festgelegten Flächen im Hinblick auf die jeweilige Konzentration von Geschäften und deren werktägliche Frequentierung erforderlich. Eine zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den Öffnungszeiten der Geschäfte, wobei diese je nach Warenangebot leicht divergieren. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung für die Verpflichteten wurde auf die Kernöffnungszeiten und zu erwartenden Besuchendenansammlungen abgestellt.
Eine vergleichbare Menschendichte ergibt sich temporär im Bereich des Bahnhofs, des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) sowie des zentralen Bushalteplatzes Gustav- Radbruch-Platz insbesondere durch berufliche Pendler:innenverkehre und Schüler:innenverkehr. Der morgendliche Berufsverkehr beginnt hier bereits ab 6:00 Uhr.
Die angeordneten Maßnahmen stellen sich hierbei als verhältnismäßig dar. Die festgelegten Bereiche im öffentlichen Raum der Lübecker Innenstadt und die Park- und Zugangsflächen an den genannten Einkaufszentren bzw. Haupteinkaufsbereichen sowie die Flächen um die ÖPNV-Knotenpunkte sind bei relativer räumlicher Enge regelmäßig intensiv von Menschen frequentiert. Da die Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 02.11.2020 die Schließung von Gaststätten und Kulturbetrieben verfügt und das Beherbergungsgewerbe touristisch bedingte Übernachtungen nicht mehr gestatten darf, konzentriert sich die Festlegung auf diejenigen Bereiche, in denen Publikumsverkehr durch Einkaufsgeschäfte, Berufsverkehr sowie Tagestourismus entsteht. Eine zeitliche Beschränkung auf die üblichen Geschäftszeiten bzw. Verkehrszeiten ist erforderlich, im Hinblick auf den Infektionsschutz aber auch ausreichend.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 02.11.2020 bis einschließlich 29.11.2020.
Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m § 21 Abs. 2 Nr 2 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Lübeck, den 01.11.2020
Jan Lindenau
Bürgermeister
Anlage 1-4
Anlage 1-4 zur Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 01.11.2020
In den nachfolgend gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.11.2020 verpflichtend.