Entgeltordnung
für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen
Die Entgelte für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen werden nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 26.02.2015 gemäß § 28 Ziffer 13 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wie folgt festgesetzt:
1 Geltungsbereich
1.1 Der Geltungsbereich umfasst folgende von der Hansestadt Lübeck betriebene Hafenteile:
• Stadtgraben, Wallhafen,
• Stadttrave, Holstenhafen, Hansahafen,
• Klughafen,
• Burgtorkai (Hubbrücke bis Eric-Warburg-Brücke, ohne Liegeplatz vor dem ehemaligen
Terminalgebäude),
• Schlutupkai I, Fischereihafen Schlutup,
• Fischereihafen Travemünde mit Liegeplätzen an der Außenseite,
• Seebrücken in Travemünde,
• Sportbootliegeplätze zwischen Lotsenstation und Fischereihafen in Travemünde,
• Kohlenhofkai
1.2 Zuständig nach dieser Entgeltordnung ist die Hansestadt Lübeck, Lübeck Port Authority, soweit keine
andere Zuständigkeit geregelt ist Die Hansestadt Lübeck behält sich vor, Dritte mit der Berechnung,
Geltendmachung und Annahme von Entgelten zu beauftragen.
2 Allgemeine Regelungen
2.1 Ein Vertragsverhältnis und die Entgeltpflicht entstehen mit der Bestätigung der beantrag ten Benutzung,
in den übrigen Fällen mit dem Beginn der Benutzung bzw. mit dem Anle gen im Geltungsbereich.
2.2 Ausgenommen von der Entgeltpflicht nach dieser Entgeltordnung sind die Benutzungen, für die eine
gesonderte vertragliche Regelung bestehen. Die ausschließliche Durchfahrt stellt keine Benutzung des
Hafens dar.
2.3 Die Entgelte werden spätestens mit dem Ende der Benutzung bzw. des vereinbarten
Benutzungszeitraumes fällig. Mit der Bestätigung der beantragten Benutzung oder in den übrigen Fällen
zu Beginn der Benutzung kann eine Vorauszahlung in Höhe des für die vor gesehene Benutzung
entstehenden Entgeltanspruches verlangt werden und wird mit der Übermittlung der Rechnung fällig.
Entgelte können auch vor Ort berechnet und angenommen werden.
2A Entgeltschuldner sind der Antragsteller und der Benutzer. Bei Wasserfahrzeugen gelten der Eigentümer,
der Nutzungsberechtigte sowie der Fahrzeugführer als Benutzer. Die Entgeltschuldner sind
Gesamtschuldner.
2.5 Gläubigerin der Entgelte ist die Hansestadt Lübeck.
2.6 Zahlungen sind ausschließlich in EURO zu leisten. Überweisungskosten gehen zu Lasten des
Entgeltschuldners.
2.7 Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unbeschadet der Geltendmachung
weiterer Schäden und Kosten/Aufwendungen erhoben.
2.8 Zu Entgelten, die umsatzsteuerpflichtig sind, wird zusätzlich die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher
Höhe berechnet.
3 Meldepflicht für die Benutzung
3.1 Benutzungen sind vor Beginn bzw. einer Verlängerung der Benutzung bei der Hansestadt Lübeck
anzumelden und die für die Berechnung erforderlichen Daten und Unterlagen vor zulegen. Auf die
vorrangigen hafenbehördlichen Regelungen zur Meldepflicht in der Ha fenbenutzungsordnung für das
öffentliche Hafengebiet der Hansestadt Lübeck wird ver wiesen. Die Hansestadt Lübeck nimmt
entsprechend den Regelungen in der Hafenbenut zungsordnung für das öffentliche Hafengebiet der
Hansestadt Lübeck die Zuweisung von Liegeplätzen vor.
3.2 Fehlen Angaben, sind Angaben nicht glaubhaft oder werden unrichtige Angaben festge stellt, werden die
für die Entgeltberechnung erforderlichen Daten von der Hansestadt Lü beck festgelegt. Die Hansestadt
Lübeck ist berechtigt, vom Entgeltpflichtigen die Erstat tung der entstandenen zusätzlichen Kosten zu
verlangen. Ist eine Ermittlung nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, ist die
Hansestadt Lübeck berechtigt, eine Schätzung vorzunehmen.
3.3 Entgeltpflichtige, die sich der Geltendmachung von Ansprüchen entziehen, indem sie z.B. eine
Benutzung nicht anmelden, haben auch den zusätzlichen Aufwand zu erstatten, der für die Recherche
und Geltendmachung des Anspruches entsteht. Die Hansestadt Lübeck behält sich die Einleitung
strafrechtlicher Schritte vor.
4 Entgelte
4.1 Grundlage für die Berechnung der Entgelte ist:
• das Raummaß nach Bruttoraumzahl (BRZ) gemäß Schiffsmessbrief,
• die maximale Tragfähigkeit nach Eichtonnen gemäß Eichschein für im gewerblichen
Gütertransport eingesetzte Binnenschiffe,
• die Anzahl der zugelassenen und beförderten Passagiere gemäß Feststellung durch die
Hansestadt Lübeck für im gewerblichen Personentransport eingesetzte Wasser fahrzeuge,
• die Länge über Alles oder
• die Wasserfläche in m2 als Produkt aus maximaler Länge und maximaler Breite des
Wasserfahrzeuges oder der sonstigen Nutzung auf volle m2 gerundet.
4.2 Entgeltpflicht entsteht nicht für:
• Behördenfahrzeuge,
• für den Betrieb oder die Sicherheit des Hafens eingesetzte Wasserfahrzeuge, soweit es sich
nicht um einen Dauerliegeplatz handelt,
• ausländische Regierungsfahrzeuge und Schulschiffe, die zu Staats- oder
Ausbildungszwecken genutzt werden,
• Wasserfahrzeuge, die im Hafen liegende Schiffe mit Proviant, Ausrüstung, Betriebsstoffen
oder Frischwasser versorgen oder von an Bord angefallenem Abfall, Altöl usw. entsorgen.
• Wartezeiten an den vorgesehenen oder zugewiesenen Anlegeeinrichtungen bis zur
nächstmöglichen Öffnung der Drehbrücke, der Hubbrücke oder der Eric-Warburg Brücke,
• für den Wechsel des Liegeplatzes innerhalb des Geltungsbereiches dieser Entgeltordnung.
4.3 Das Entgelt beträgt für Wasserfahrzeuge - soweit nicht Ziffer 4.4 bis 4.9 zutreffen - für jeden Eingang und
für jeden Ausgang je BRZ (Bruttoraumzahl) und bezogen auf das Kalenderjahr:
• Wasserfahrzeuge bis 1.000 BRZ:
-für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,127 EUR,
-für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,033 EUR,
-für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,004 EUR.
• Wasserfahrzeuge über 1.000 BRZ bis 1.500 BRZ:
-für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,120 EUR,
-für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,033 EUR,
-für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,004 EUR.
• Wasserfahrzeuge über 1.500 bis 3.500 BRZ:
-für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,115 EUR,
-für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,033 EUR,
-für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,004 EUR.
• Wasserfahrzeuge über 3.500 bis 5.000 BRZ:
-für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,105 EUR,
-für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,033 EUR,
-für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,004 EUR.
• Wasserfahrzeuge über 5.000 BRZ:
-für die ersten 10 Ein-/10 Ausgänge 0,099 EUR,
-für weitere 20 Ein-/20 Ausgänge 0,033 EUR,
-für alle restlichen Ein-/Ausgänge 0,004 EUR.
Das Entgelt für das Liegen beträgt nach Ablauf von 60 Stunden, gerechnet ab dem ersten Festmachen:
- für die 1. angefangenen 24 Stunden 0,022 EUR/BRZ,
- für die 2. angefangenen 24 Stunden 0,017 EUR/BRZ,
- für jede weiteren angefangenen 24 Stunden 0,012 EUR/BRZ,
- mindestens je angefangene 24 Stunden 38,29 EUR.
Für die Benutzung der Kaianlagen durch Ladung und Passagiere wird ein zusätzliches Entgelt erhoben. Es beträgt für jeden Eingang und für jeden Ausgang:
• für Güter, soweit diese nicht schüttgerecht oder greiferfähig sind, 1,07 EUR/1.000 kg,
• für Güter, soweit diese schüttgerecht oder greiferfähig sind, 0,23 EUR/1.000 kg,
• für Güter, soweit diese pumpfähig sind, 0,32 EUR/1.000 kg,
• für rohe, unbearbeitete Forstprodukte nach Raummaß 0,38 EUR/m3,
• für jeden eingehenden und für jeden ausgehenden Passagier 1,59 EUR.
4.4 Das Entgelt beträgt für Binnenschiffe je Eichtonne:
• für die 1. angefangene Kalenderwoche 0,08 EUR,
• für die 2. angefangene Kalenderwoche 0,09 EUR,
• mindestens je 1. und 2. angefangene Kalenderwoche 14,24 EUR,
• je weitere angefangene Kalenderwoche 0,34 EUR,
• mindestens je weitere Kalenderwoche 19,71 EUR.
Die Berechnung des Entgeltes erfolgt nicht bei Binnenschiffen, deren Liegezeit einschließlich der Zeit
des Löschens oder Ladens maximal 7 Kalendertage nach dem ersten Fest machen beträgt.
Für die Benutzung der Kaianlagen durch Ladung wird ein zusätzliches Entgelt erhoben. Es beträgt für
jeden Eingang und jeden Ausgang:
• für Güter, soweit diese nicht schüttgerecht oder greiferfähig sind, 0,39 EUR/1.000 kg,
• für Güter, soweit diese schüttgerecht oder greiferfähig sind, 0,23 EUR/1.000 kg,
• für Güter, soweit diese pumpfähig sind, 0,32 EUR/1.000 kg.
4.5 Das Entgelt beträgt für gewerblich genutzte Fischereifahrzeuge, unabhängig von der An zahl der
Eingänge und Ausgänge je angefangene Kalenderwoche bzw. je Kalenderjahr:
• offene Fischerboote 28,80 EUR je Kalenderjahr),
• Fischkutter bis 35 BRZ 8,64 EUR bzw. 63,38 EUR,
• Fischkutter über 35 BRZ 11,17 EUR bzw. 103,71 EUR.
Für die Benutzung der Kaianlagen beträgt das zusätzliche Entgelt für Fisch, der von See einkommend
durch Fischereifahrzeuge angelandet wird, 0,20 EUR/100 kg.
Für Böschungslieger und Nebenerwerbsfischer beträgt das Entgelt unabhängig von der Anzahl der
Eingänge und Ausgänge je angefangenes Kalenderjahr 236,23 EUR.
4.6 Das Entgelt beträgt für Wasserfahrzeuge, die im Ausflugsverkehr innerhalb der Lübecker Bucht oder bei
Stadt- oder Hafenrundfahrten oder sonstigen Ausflugsfahrten eingesetzt werden:
• Üblicher Liegeplatz bzw. überwiegend genutzte Anlegesteile an den Seebrücken in
Travemünde, unabhängig von der Anzahl der Anläufe und beförderten Passagiere, je
angefangenem Kalendermonat und je zugelassenem Passagier in der Zeit vom 01.04. bis
31.10. bzw. vom 01.11. bis 31.03.:
-für den 1. bis 50. zugelassenen Passagier je 13,25 EUR bzw. 8,64 EUR,
-für den 51. bis 100. zugelassenen Passagier je 12,10 EUR bzw. 7,49 EUR,
-für den 101. bis 200. zugelassenen Passagier je 10,95 EUR bzw. 6,34 EUR,
-ab dem 201. zugelassenen Passagier je 9,79 EUR bzw. 5,19 EUR,
-mindestens je Kalendermonat 288,08 EUR.
Die Eingruppierungen der zugelassenen Anzahl an Passagieren erfolgt durch die Hansestadt
Lübeck. '
• Üblicher Liegeplatz bzw. überwiegend genutzte Anlegesteile im sonstigen Geltungsbereich,
unabhängig von der Anzahl der Anläufe und beförderten Passagiere, je an gefangenem
Kalendermonat und zugelassenem Passagier 3,46 EUR, mindestens je angefangenem
Kalendermonat 236,23 EUR.
• Liegeplatz tageweise und nicht länger als 7 Kalendertage je Abrechnungsperiode
(30 Kalendertage), unabhängig von der Anzahl der beförderten Passagiere, je Kalendertag:
-bis 20,0 m Länge 40,33 EUR,
-über 20,0 m Länge bis 35,0 m Länge 63,38 EUR,
-über 35,0 m Länge bis 45,0 m Länge 109,47 EUR,
-über 45,0 m Länge 120,99 EUR.
• Liegeplatz nicht länger als 4 Stunden, unabhängig von der Anzahl der beförderten
Passagiere, je angefangene 4 Stunden:
-bis 20,0 m Länge 20,17 EUR,
-über 20,0 m Länge bis 35,0 m Länge 28,80 EUR,
-über 35,0 m Länge bis 45,0 m Länge 40,33 EUR,
-über 45,0 m Länge 51,86 EUR.
4. 7 Das Entgelt beträgt für sonstige gewerblich genutzte Wasserfahrzeuge oder sonstige Schwimmkörper,
die im Hafen liegen und nicht der Personen- oder Güterbeförderung dienen, für jeden angefangenen
Kalendermonat und jeden Quadratmeter genutzte Wasser fläche 0,57 EUR, mindestens je
angefangenem Kalendermonat 236,23 EUR.
4.8 Das Entgelt für Segelboote und sonstige Wassersportfahrzeuge, die nicht erwerbsmäßig eingesetzt
sind, beträgt:
• bei fortdauernder Benutzung für jeden Quadratmeter genutzte Wasserfläche
-für die Sommersaison (01.04.-31.10.) 25,00 EUR,
-für die Wintersaison (01.11.-31.03.) 12,50 EUR,
• bei tageweiser Benutzung je Fahrzeug und angefangene 24 Stunden in der Sommersaison bzw.
Wintersaison
-bis 6,0 m Länge 5,97 EUR bzw. 4,12 EUR,
-über 6,0 m bis 8,0 m Länge 8,99 EUR bzw. 4,96 EUR,
-über 8,0 m bis 12,0 m Länge 12,02 EUR bzw. 6,64 EUR,
-über 12,0 m bis 15,0 m Länge 17,06 EUR bzw. 9,16 EUR,
-über 15,0 m bis 20,0 m Länge 20,25 EUR bzw. 10,42 EUR,
-über 20,0 m bis 25,0 m Länge 27,82 EUR bzw. 14,03 EUR,
-über 25,0 m bis 30,0 m Länge 39,16 EUR bzw. 19,58 EUR,
-je weiteren angefangenen Meter Länge 3,11 EUR bzw. 1,60 EUR.
4.9 Wasserfahrzeuge, die durch die Hansestadt Lübeck als Traditionsschiffe anerkannt sind, werden wie
Segelboote bzw. Wassersportfahrzeuge abgerechnet, soweit sie nicht für gewerbliche Zwecke zum
Einsatz kommen.
4.10 Für das Vorhalten eines Schleppers im Lübecker Hafen ist ein Schleppercent zu entrichten. Er beträgt für
jeden Schiffseingang je BRZ (Bruttoraumzahl) für
- Linienschiffe 0,0014 EUR,
- Trampschiffe 0,0050 EUR.
Für Schiffe mit einer Vermessung bis 1.000 BRZ wird kein Schleppercent erhoben.
Linienschiffe sind RoRo-, ConRo- bzw. RoPax-Frachtschiffe sowie Passagierschiffe mit einem
regelmäßigen und bei der LPA angemeldeten jährlichen Fahrplan und in einem festgelegten
Fahrtgebiet.
ln einen solchen Dienst etwaig eingebrachte Ersatzschiffe werden wie Linienschiffe behandelt.
Trampschiffe sind alle Schiffe, die keine Linienschiffe sind. Kreuzfahrtschiffe werden wie Trampschiffe
behandelt.
Werden mehrere Liegeplätze innerhalb der Lübecker Häfen - auch die anderer Hafenbetreiber -
angelaufen, so erfolgt die Berechnung nur für den zuerst angelaufenen Liegeplatz in Lübeck.
Mit der Zahlung des Schleppercents sind keine Arbeits- oder Einsatzkosten für den Hafenschlepper
abgegolten; diese sind an das Schlepperunternehmen zu zahlen.
5 Pflichten bei der Benutzung und Entsorgung von Abfällen und Ladungsresten
5.1 Jede Benutzung hat so zu erfolgen, dass Flächen und Anlagen der Hansestadt Lübeck sowie Dritte und
deren Vermögensinteressen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder gefährdet werden. Jeder Benutzer hat
etwaige Schäden und Gefahrenquellen der Hansestadt Lübeck mitzuteilen und von ihm oder seinen
Kunden verursachte Verunreinigungen kurzfristig zu beseitigen oder auf eigene Kosten beseitigen zu
lassen.
5.2 Vermeidbare Emissionen (Luftschadstoffe, Lärm und Vibrationen) sowie die Einbringung fester oder
flüssiger Abfälle oder Ladungsrückstände in Wasser oder Boden sowie die Störung und sonstige
Beeinträchtigung wildlebender Tiere und Pflanzen, von Biotopen und Schutzgebieten sind zu
unterlassen.
5.3 Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Ladungsresten, für die Schiffe, die nicht
meldepflichtig nach § 6 HafEntsVO sind oder für die keine Auffangvorrichtungen durch die Hansestadt
Lübeck bereitgestellt werden, ist der jeweilige Benutzer auf eigene Kosten verantwortlich. Sofern die
Hansestadt Lübeck Auffangvorrichtungen auf Bestellung bereitstellt, werden die Kosten hierfür in
Rechnung gestellt.
Entgeltpflichtig sind alle nach § 6 HafEntsVO meldepflichtigen Schiffe, soweit sie nicht bereits
anderweitig im Lübecker Hafen für das jeweilige Einlaufen in den Hafen entgeltpflichtig geworden sind
oder keine Ausnahme nach § 13 HafEntsVO vorliegt.
Benutzer, die nach § 6 HafEntsVO meldepflichtig sind, geben ihre Meldung direkt an die Hansestadt
Lübeck, Lübeck Port Authority.
Im Rahmen der entgeltpflichtigen Benutzung der in Ziffer 1.1 genannten Hafenteile sind die Benutzer
berechtigt, die von der Lübeck Port Authority zur Verfügung gestellten Auffangvorrichtungen einschließlich
Schmutzwasserabsauganlagen zu benutzen; hiervon ausgenommen sind gewerblich transportierte
Abfälle. Entsorgungsleistungen, die über die Inanspruchnahme der von der Lübeck Port Authority zur
Verfügung gestellten Auffangvorrichtungen hinausgehen, sind vom Benutzer auf eigene Kosten zu
beauftragen.
Das Entgelt beträgt netto 62,50 EUR pro Schiffseingang.
Die Entsorgung der unter MARPOL I (Ölhaltige Flüssigkeiten), MARPOL IV (Abwasser) oder MARPOL V
(Hausmüll) fallenden Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände sind in dem Entgelt enthalten.
6 Allgemeine Bestimmungen für die Benutzung
6.1 Die Hansestadt Lübeck sichert für die Flächen und Anlagen im Geltungsbereich keine bestimmte
Eignung, Güte oder sonstige Eigenschaften zu. Jede Benutzung erfolgt eigenverantwortlich und auf
eigenes Risiko. Die Hansestadt Lübeck haftet nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes nur
in den Fällen, für die ein Haftungsausschluss unzulässig ist.
6.2 Es besteht kein Anspruch auf Benutzung eines bestimmten Liegeplatzes und auf durchgehende
Benutzung des gleichen Liegeplatzes. Bei monatlicher, saisonaler oder jährlicher Benutzung ist die
Hansestadt Lübeck berechtigt, bei vorübergehender Nicht-Benutzung freie Liegeplätze anderen
Benutzern zur Verfügung zu stellen. Hieraus entsteht kein Anspruch auf Minderung des Entgeltes. Eine
vorübergehende Nicht-Benutzung des Liegeplatzes ab 12 Stunden ist der Hansestadt Lübeck
mitzuteilen.
6.3 Etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen werden durch die Bestätigung der beantragten
Benutzung nicht ersetzt. Ihre Einholung obliegt dem Benutzer.
6.4 Über übliche Namensbezeichnungen von Wasserfahrzeugen und Produktbeschriftung hinausgehende
Werbung sowie über die übliche Nutzung von Wasserfahrzeugen hinaus gehende gewerbliche
Aktivitäten auf oder in Zusammenhang mit dem entgeltpflichtigen Wasserfahrzeug bedürfen der
vorherigen Zustimmung durch die Hansestadt Lübeck und können von der Zahlung eines
angemessenen zusätzlichen Entgeltes abhängig gemacht werden.
6.5 Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, in Fällen unberechtigter Benutzung oder vertragswidrigen
Verhaltens unter angemessener Fristsetzung, bei Gefahr im Verzuge oder maß geblichen
Einschränkungen des Hafenbetriebes auch fristlos, die Beendigung des Tuns oder Unterlassens, das
die Ursache der unberechtigten Benutzung oder des vertragswidrigen Verhaltens ist, zu fordern sowie
Ersatz vorzunehmen. Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, Ersatz für entstandene Schäden und
Kosten/Aufwendungen sowie eine angemessene Entgeltung für eine solche Benutzung zu verlangen.
6.6 Die Benutzung kann von der Begleichung fälliger Ansprüche der Hansestadt Lübeck ab hängig
gemacht werden.
6.7 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche und Leistungen ist Lübeck.
7 Schlussbestimmungen
Diese Entgeltordnung für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen tritt am 01.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen in der Fassung vom 15.08.2013 außer Kraft.
Lübeck, den 19.03.2015
Bernd Saxe
Bürgermeister
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