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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung
der Hansestadt Lübeck
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung über Maßnahmen
zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen
Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck vom
23.07.2020

zu Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG)

  1. Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck vom 23.07.2020 wird bis einschließlich 30.08.2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist möglich.
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 10.08.2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

Die Vorschriften der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab 10.08.2020 geltenden Fassung bleiben unberührt.

Begründung:

Die Rahmenbedingungen für den Erlass der verlängerten Allgemeinverfügung haben sich nicht verbessert. Vielmehr ist eine erhöhte Zahl von Neuinfektionen auch in der Hansestadt Lübeck zu beobachten. Auch die Landesregierung hat aus diesem Grund mit ihrer Corona-BekämpfVO für das Land Schleswig-Holstein von weiteren Lockerungen abgesehen.

Alle bisher vorgenommenen Maßnahmen werden immer von der Entwicklung des Infektionsgeschehens abhängig gemacht. Bei dem nun vorliegenden Infektionsgeschehen, dem noch andauernden Rückreiseverkehr (darunter auch ein erheblicher Anteil Rückreisender aus Risikogebieten) sowie dem anstehenden Ende der Schulferien ist ein Auslaufen der Allgemeinverfügung nicht vertretbar. Die sie tragenden Gründe bestehen nach wie vor. Angesichts der derzeitigen Wetterlage mit hohen Außentemperaturen, die möglicherweise auch noch eine längere Zeit anhalten werden, ist davon auszugehen, dass in der Clemensstraße und am Drehbrückenplatz mit großer Wahrscheinlichkeit wieder Menschenansammlungen mit stationärem Charakter vorkommen, die ein Einhalten des Mindestabstands in einer Vielzahl von Fällen nicht erwarten lassen.

Es gilt zu diesem Zeitpunkt in Abwägung der jeweiligen Schutzgüter zu verhindern, dass durch das neuerliche unkontrollierte Ansteigen von Infektionen mit dem Coronavirus aus Gründen der Pandemiebekämpfung ein erneuter Lockdown oder andere einschneidende Maßnahmen erforderlich werden. Das hätte wieder umfassende Einschränkungen des öffentlichen Lebens mit Eingriffen in die Grundrechte zur Folge, von denen ein sehr viel größerer Personenkreis in intensiverer Weise als durch die verlängerte Allgemeinverfügung betroffen wäre.

Die Zugangsbeschränkung bleibt das mildere Mittel gegenüber einer Sperrung der genannten Bereiche. Auch bleibt die Zugangsbeschränkung weiter das mildere Mittel gegenüber der  Durchsetzung der Corona-BekämpfVO durch die Ordnungs- und Sicherheitskräfte, da hier nach den Erfahrungen in anderen Städten möglicherweise mit zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen zu rechnen ist, die umso schwerer zu beherrschen sind, je größer die Menschenansammlung ist. Das führte, insbesondere auch durch die Ufernähe zur Trave zu Gefahren für Leib und Leben, die schwerer wiegen als die durch die verlängerte Allgemeinverfügung bewirkten Einschränkungen.

Nicht verkannt wird, dass u.a. die Ansammlung kleiner Gruppen von bis zu 10 Personen grundsätzlich zulässig ist. Jedoch gilt weiterhin der Grundsatz, dass der Kontakt zu Personen außerhalb des eigenen Haushaltes auf ein Minimum zu beschränken ist. Wird nicht rechtzeitig die Bildung einer unbeherrschbaren Lage verhindert, ist ein effektiver Gesundheitsschutz nicht mehr möglich.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Ordnungsamt, Königstr. 49-57, 23552 Lübeck oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de erhoben werden.

Da die angeordnete Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, entfällt insoweit die aufschiebende Wirkung eines etwa erhobenen Widerspruchs. Sie haben die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

Lübeck, den 07.08.2020

Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    07.08.2020
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