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1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 31.03.2015

1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
der Hansestadt Lübeck vom 31.03.2015


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. Schl.-H., S. 129) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.02.2015 wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer
           1. ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt oder verlängert,
           2. Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat, oder durch sie unmittelbar begünstigt
                wird.


2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und
      der Leistungen der Friedhofsverwaltung, bei vorzeitigen Verlängerungen von Nutzungsrechten mit
      Gewährung der Verlängerung.


3. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ist die/der Nutzungsberechtigte gem. § 35 (3) Friedhofssatzung von der Benutzungspflicht nach § 35 (2)
      befreit worden und hat sie/er die Abräumung nach Beendigung der Nutzungsdauer selbst ordnungsgemäß
      durchführen lassen, so wird ihr/ihm dafür die anteilige Friedhofsgebühr nach dem Gebührentarif D (19) bzw.
      D (20) bzw. D (22) bzw. D (23) erstattet, sofern diese nach Inkrafttreten dieser Satzung bereits mit der
      erstmaligen Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen gezahlt wurde.


4.     Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


5.     Der Gebührentarif A. Grabplatzgebühren Abs. 1 – 8 erhält folgende Fassung:

G e b ü h r e n t a r i f

A. Grabplatzgebühren

 

 

 

 

 

 

Friedhöfe:                                                                      

 

 

einstellig      

 

 

zweistellig übereinander

 

 

zweistellig nebeneinander

für

Verstorbene bis zum vollendeten

6. Lebensjahr

-       Vorwerk

-       Waldhusen 

 

 

 

 

EUR

EUR

EUR

EUR

 

(1)       Sargwahlgrab

(1.1) Wahlgrabstätten für Särge

(1.2)   Wahlgrabstätten für Särge in Rasen

(2)    Wahlgrabstätten für Urnen (2.1) Urnenwahlgrab

(2.2)   Urnen-Rasen-Grabstätte

(2.3) Abgedecktes Urnenwahlgrab
        (Gebühr ohne Stein)

(2.4) Bepflanztes Urnenwahlgrab

 

 

 

 

1.620,-  

 2.100,-

 2.420,-                    

 

           760,-

1.860,-

 2.340,-

 

1.200,-       

 1.440,-

1.620,-

1.320,-

 1.560,-

1.400,-

 1.640,-                 

2.000,-

  2.240,-

(2.5) Baumgrabstätten für die Beisetzung
von bis zu 8 Urnen unter einem Baum**

 

2.950,-

 

 

 

2.980,-

 

 

(2.6) Kolumbarium

2.450,-

(3)     Reihengrabstätten für Särge

 

 

(3.1) Grabstätte für Särge

1.280,-

1.550,

(3.2) Rasen-Grabstätte für Särge

1.520,-

(3.3) Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten

4.950,-

(4)     Reihengrabstätten für Urnen

 

(4.1) Urnenreihengrab

1.040,-

(4.2) Urnen-Rasen-Reihengrab

1.160,-

(4.3) Urnen-Stelen-Grab

1.740,-

(4.4) Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten

2.130,-

(4.5) Baumgrabstätte im Friedhofshain**

990,-

(4.6) Grabstätten für die namenlose

Beisetzung von Urnen

 

900,-

(5)     Zusätzliche Urne / zusätzlicher Sarg in

Wahlgrabstätte

 

790,-

 

 

Friedhöfe:

 

einstellig

 

zweistellig übereinander

 

zweistellig nebeneinander

 

-       Burgtor

-       St. Jürgen

 

 

 

 

EUR

EUR

EUR

 

 

(6)     Wahlgrabstätten für Särge

 

2.440,-

 

3.160,-

 

3.620,-

 

(7)     Urnenwahlgrab

 

 

 

(7.1) Wahlgrabstätten für Urnen

1.800,-

2.160,-

2.440,-

(7.2) Urnengemeinschaftsgrabstätten in einer

         Gruft

 

2.500,-

 

3.560,-

(8)     Zusätzliche Urne / zusätzlicher Sarg in

Wahlgrabstätte

 

1.180,-

Legende: 1   nur Zweitbelegung;
                 ** nur auf dem Vorwerker Friedhof


6.     Im Gebührentarif C. Gebühren für Grabarbeiten wird folgender neuer Buchstabe g) angefügt:
        g) bei Gruften Gebühr in allen 3 Spalten:
        nach den tatsächlich entstehenden Kosten


7.    Der Gebührentarif D. Zusatzgebühren Abs. 19 erhält folgende Fassung:
       Abheben eines handelsüblichen Grabmals eines Urnengrabes nach Ablauf der Nutzungsrechte und
       Eingreifen bei Grabmalen wegen mangelnder Standsicherheit oder im Falle der Gefahr            115,00 EUR


8.    Der Gebührentarif D. Zusatzgebühren Abs. 20 erhält folgende Fassung:
       Abheben eines handelsüblichen Grabmals eines Sarggrabes nach Ablauf der Nutzungsrechte und
       Eingreifen bei Grabmalen wegen mangelnder Standsicherheit oder im Falle der Gefahr           136,00 EUR


9.   Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird folgender neuer Abs. 21 eingefügt:
       Abheben eines nicht handelsüblichen Grabmals (z. B. eines Findlings) eines Grabes nach Ablauf der
       Nutzungsrechte und Eingreifen bei Grabmalen wegen mangelnder Standsicherheit oder im Falle der Gefahr
       nach den tatsächlich entstehenden Kosten

10. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird der bisherige Abs. 21 zu Abs. 22 und erhält folgende Fassung:      
       Entfernen einer Einfassung eines Urnengrabes                                                                                    115,00 EUR


11. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird folgender neuer Abs. 23 eingefügt:
       Entfernen einer Einfassung eines Sarggrabes                                                                                       136,00 EUR


12. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird der bisherige Abs. 22 zu Abs. 24 und erhält folgende Fassung:
       (24) Abräumen nicht satzungsgemäßer Anlagen (z. B. Grabeinfassungen)                                     136,00 EUR


13. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird der bisherige Abs. 23 zu Abs. 25.


14. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird der bisherige Abs. 24 zu Abs. 26.


15. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird der bisherige Abs. 25 zu Abs. 27.


16. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird der bisherige Abs. 26 zu Abs. 28.


17. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird der bisherige Abs. 27 zu Abs. 29.


18. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird folgender neuer Abs. 30 angefügt:
       Kleines Namensschild der/des Verstorbenen für Baumgrabstätte im Friedhofshain auf 
       Gemeinschaftsholzstele                                                                                                                                 90,00 EUR


19. Im Gebührentarif E. Verwaltungsgebühren wird folgender neuer Abs. 8 angefügt:
       Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Grabeinfassungen
       für Urnengräber (inkl. Gebühr nach D22)                                                                                                  150,00 EUR


20. Im Gebührentarif E. Verwaltungsgebühren wird folgender neuer Abs. 9 angefügt:
       Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Grabeinfassungen
       für Sarggräber (inkl. Gebühr nach D23)                                                                                                     171,00 EUR


Lübeck, den 31.03.2015                                                                                                             Hansestadt Lübeck
                                                                                                                                                         Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    14.04.2015