1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
der Hansestadt Lübeck vom 31.03.2015
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. Schl.-H., S. 129) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.02.2015 wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer
1. ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt oder verlängert,
2. Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat, oder durch sie unmittelbar begünstigt
wird.
2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und
der Leistungen der Friedhofsverwaltung, bei vorzeitigen Verlängerungen von Nutzungsrechten mit
Gewährung der Verlängerung.
3. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ist die/der Nutzungsberechtigte gem. § 35 (3) Friedhofssatzung von der Benutzungspflicht nach § 35 (2)
befreit worden und hat sie/er die Abräumung nach Beendigung der Nutzungsdauer selbst ordnungsgemäß
durchführen lassen, so wird ihr/ihm dafür die anteilige Friedhofsgebühr nach dem Gebührentarif D (19) bzw.
D (20) bzw. D (22) bzw. D (23) erstattet, sofern diese nach Inkrafttreten dieser Satzung bereits mit der
erstmaligen Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen gezahlt wurde.
4. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
5. Der Gebührentarif A. Grabplatzgebühren Abs. 1 – 8 erhält folgende Fassung:
A. Grabplatzgebühren
Friedhöfe: |
einstellig |
zweistellig übereinander |
zweistellig nebeneinander |
für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr |
- Vorwerk - Waldhusen |
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EUR |
EUR |
EUR |
EUR |
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(1) Sargwahlgrab (1.1) Wahlgrabstätten für Särge (1.2) Wahlgrabstätten für Särge in Rasen (2) Wahlgrabstätten für Urnen (2.1) Urnenwahlgrab (2.2) Urnen-Rasen-Grabstätte (2.3) Abgedecktes Urnenwahlgrab (2.4) Bepflanztes Urnenwahlgrab |
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1.620,- |
2.100,- |
2.420,- |
760,- |
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1.860,- |
2.340,- |
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1.200,- |
1.440,- |
1.620,- |
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1.320,- |
1.560,- |
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1.400,- |
1.640,- |
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2.000,- |
2.240,- |
(2.5) Baumgrabstätten für die Beisetzung |
2.950,- |
2.980,- |
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(2.6) Kolumbarium |
2.450,- |
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(3) Reihengrabstätten für Särge |
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(3.1) Grabstätte für Särge |
1.280,- |
1.550,-¹ |
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(3.2) Rasen-Grabstätte für Särge |
1.520,- |
|||
(3.3) Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten |
4.950,- |
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(4) Reihengrabstätten für Urnen |
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(4.1) Urnenreihengrab |
1.040,- |
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(4.2) Urnen-Rasen-Reihengrab |
1.160,- |
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(4.3) Urnen-Stelen-Grab |
1.740,- |
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(4.4) Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten |
2.130,- |
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(4.5) Baumgrabstätte im Friedhofshain** |
990,- |
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(4.6) Grabstätten für die namenlose Beisetzung von Urnen |
900,- |
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(5) Zusätzliche Urne / zusätzlicher Sarg in Wahlgrabstätte |
790,- |
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Friedhöfe: |
einstellig |
zweistellig übereinander |
zweistellig nebeneinander |
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- Burgtor - St. Jürgen |
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|
EUR |
EUR |
EUR |
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(6) Wahlgrabstätten für Särge |
2.440,- |
3.160,- |
3.620,- |
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(7) Urnenwahlgrab |
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(7.1) Wahlgrabstätten für Urnen |
1.800,- |
2.160,- |
2.440,- |
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(7.2) Urnengemeinschaftsgrabstätten in einer Gruft |
2.500,- |
3.560,- |
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(8) Zusätzliche Urne / zusätzlicher Sarg in Wahlgrabstätte |
1.180,- |
Legende: 1 nur Zweitbelegung;
** nur auf dem Vorwerker Friedhof
6. Im Gebührentarif C. Gebühren für Grabarbeiten wird folgender neuer Buchstabe g) angefügt:
g) bei Gruften Gebühr in allen 3 Spalten:
nach den tatsächlich entstehenden Kosten
7. Der Gebührentarif D. Zusatzgebühren Abs. 19 erhält folgende Fassung:
Abheben eines handelsüblichen Grabmals eines Urnengrabes nach Ablauf der Nutzungsrechte und
Eingreifen bei Grabmalen wegen mangelnder Standsicherheit oder im Falle der Gefahr 115,00 EUR
8. Der Gebührentarif D. Zusatzgebühren Abs. 20 erhält folgende Fassung:
Abheben eines handelsüblichen Grabmals eines Sarggrabes nach Ablauf der Nutzungsrechte und
Eingreifen bei Grabmalen wegen mangelnder Standsicherheit oder im Falle der Gefahr 136,00 EUR
9. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird folgender neuer Abs. 21 eingefügt:
Abheben eines nicht handelsüblichen Grabmals (z. B. eines Findlings) eines Grabes nach Ablauf der
Nutzungsrechte und Eingreifen bei Grabmalen wegen mangelnder Standsicherheit oder im Falle der Gefahr
nach den tatsächlich entstehenden Kosten
10. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird der bisherige Abs. 21 zu Abs. 22 und erhält folgende Fassung:
Entfernen einer Einfassung eines Urnengrabes 115,00 EUR
11. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird folgender neuer Abs. 23 eingefügt:
Entfernen einer Einfassung eines Sarggrabes 136,00 EUR
12. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird der bisherige Abs. 22 zu Abs. 24 und erhält folgende Fassung:
(24) Abräumen nicht satzungsgemäßer Anlagen (z. B. Grabeinfassungen) 136,00 EUR
13. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird der bisherige Abs. 23 zu Abs. 25.
14. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird der bisherige Abs. 24 zu Abs. 26.
15. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird der bisherige Abs. 25 zu Abs. 27.
16. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird der bisherige Abs. 26 zu Abs. 28.
17. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird der bisherige Abs. 27 zu Abs. 29.
18. Im Gebührentarif D. Zusatzgebühren wird folgender neuer Abs. 30 angefügt:
Kleines Namensschild der/des Verstorbenen für Baumgrabstätte im Friedhofshain auf
Gemeinschaftsholzstele 90,00 EUR
19. Im Gebührentarif E. Verwaltungsgebühren wird folgender neuer Abs. 8 angefügt:
Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Grabeinfassungen
für Urnengräber (inkl. Gebühr nach D22) 150,00 EUR
20. Im Gebührentarif E. Verwaltungsgebühren wird folgender neuer Abs. 9 angefügt:
Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Grabeinfassungen
für Sarggräber (inkl. Gebühr nach D23) 171,00 EUR
Lübeck, den 31.03.2015 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister