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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung
der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen
Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

Zu Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich in der Clemensstraße in 23552 Lübeck aufhalten dürfen, wird auf maximal 55 Personen begrenzt. Dies gilt für den gesamten Straßenkörper im Bereich zwischen Böttcherstraße und der Straße An der Untertrave. Dieser Bereich ergibt sich verbindlich aus dem Plan (Anlage 1), der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.

  2. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Drehbrückenplatz aufhalten dürfen, wird auf maximal 100 Personen begrenzt. Der Drehbrückenplatz liegt im Kreuzungsbereich der Straße Willy-Brandt-Allee/ An der Untertrave bis zur Kaimauer an der Trave, der nördlich von der Willy-Brandt-Allee, östlich von An der Untertrave bis zur Höhe des Hauses An der Untertrave 57 und westlich von der Kaimauer zur Trave begrenzt ist. Dieser Bereich ergibt sich verbindlich aus dem Plan (Anlage 1), der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.

  3. Die Regelungen der Nr. 1und 2 gelten täglich von 22 Uhr bis 6 Uhr am darauffolgenden Tag.

  4. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 24.07.2020 bis einschließlich Sonntag, den 09.08.2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Bei Verstößen gegen die Beschränkungen nach Nr. 1 und 2 können Platzverweise ausgesprochen werden. Die Feststellung der Personalien ist zulässig auch zur Einleitung von Bußgeldverfahren. Unmittelbarer Zwang kann angewendet werden, wenn ein Platzverweis nicht befolgt wird. Die betreffende Person kann polizeilich in Gewahrsam genommen werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.

Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

Die Vorschriften der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab 20. Juli 2020 geltenden Fassung bleiben unberührt.

Begründung:

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 sind wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten erforderlich. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksame Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.

Die Ausbreitung des Coronavirus konnte durch behördliche Maßnahmen in Deutschland und in der Hansestadt Lübeck kontrolliert werden. Aktuell werden lediglich 8 Infizierte durch das Gesundheitsamt Lübeck betreut. Global ist die Infektionslage aber immer noch dynamisch. Auch in Deutschland bilden sich immer wieder Hotspots aus. Bestreben der Hansestadt Lübeck als Infektionsschutzbehörde ist es, die Lockerungen der Beschränkungen, die vom Land Schleswig-Holstein durch Verordnung vorgegeben werden, mit Augenmaß zu begleiten. Dabei sollen besondere Gefahrenlagen erkannt und zum Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit angegangen werden. Dazu dient diese Allgemeinverfügung.

Spätestens seit Beginn der Sommerferien bildet sich im Bereich der Clemensstraße sowie auf dem Drehbrückenplatz in Lübeck eine solche besondere Gefahrenlage, die nicht ohne besondere der örtlichen Situation angepasste Maßnahmen in den Griff zu bekommen ist. Der Ort ist insbesondere unter jungen Erwachsenen bekannt und attraktiv. Hier versammelt sich in den Abend- und Nachtstunden eine erhebliche Anzahl von Menschen. Es hat sich dort gewissermaßen eine „Partyszene“ etabliert. Dazu trägt bei, dass dort einige gastronomische Betriebe vorhanden sind, die ihren Betrieb wiederaufgenommen haben. Diese Betriebe bieten zum Teil nur Außer-Haus-Verkauf von Getränken an, so dass eine Überfüllung der gastronomischen Innenräume vermieden wird.

Allerdings führt der Außer-Haus-Verkauf am Tresen bzw. aus dem Fenster heraus mit dazu, dass sich die Kunden vor den gastronomischen Betrieben auf der Straße aufhalten und in Gruppen zusammenfinden. Dies hat eine besondere eventähnliche Anziehungskraft. Eine übergeordnete Organisation ist nicht vorhanden. Die Ansammlung kann erfahrungsgemäß aus bis zu mehreren hundert Menschen bestehen. Abstände werden nicht eingehalten, da der Raum zum Teil durch die umstehenden Häuser bzw. die dort entlang führenden größeren Straßen naturgemäß begrenzt und durch parkende Autos zusätzlich verknappt wird. Durch zunehmenden Alkoholgenuss ist feststellbar, dass im gleichen Maße die Fähigkeit eingeschränkt ist, den Mindestabstand auch zu anderen Gruppen von Menschen im Sinne von § 2 Abs. 3 und 4 Corona-BekämpfVO einzuhalten. Durch die eher zufällige Zusammenkunft sind die Kontakte untereinander vielfältig. Ein Nachhalten der Kontaktaufnahmen ist nicht möglich, was das epidemiologische Eingrenzen einer möglichen Infektion unmöglich macht. Die Herkunftsorte der Menschen sind größtenteils unbekannt. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Location auch für Besucher der weiteren Umgebung attraktiv wirkt, was die Infektionslage noch unüberschaubarer werden lässt. Das Virus kann aus unterschiedlichsten Bereichen nach Lübeck hineingetragen und umgekehrt auch wieder in andere Regionen gebracht werden. Insgesamt handelt es sich hier um Personengruppen mit einer vergleichsweise großen Mobilität, wo nicht ausgeschlossen werden kann, dass unkontrolliert ein Infektionsrisiko ein- oder hinausgetragen wird.

Die im Übrigen sehr wirksamen Mittel des öffentlichen Gesundheitsdienstes zur Unterbrechung der Infektionsketten wären auf diese Weise ausgeschaltet.

An den vergangenen zwei Wochenenden hat der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) gemeinsam mit der Polizei  versucht, die Einhaltung der Abstandsregelung im Bereich der Clemensstraße und auf dem Drehbrückenplatz durchzusetzen. Angesichts der Vielzahl der Menschen war die Lage jedoch so unübersichtlich, dass eine Auflösung der Situation nicht ohne weiteres möglich war. Appelle des KOD und der Polizei blieben größtenteils ohne Erfolg, insbesondere auch aufgrund der durch Alkohol aufgeheizten Stimmungslage. Auch in den Abendstunden des 18.07.2020 wies die Polizei per Lautsprecherdurchsage auf die Einhaltung der Mindestabstände auf dem Drehbrückenplatz hin. Es erfolgte jedoch keine nennenswerte Reaktion der anwesenden Personen.

Die Betreiber der gastronomischen Betriebe sind nicht in der Lage, für ein Einhalten der Abstandsregelungen auf öffentlichem Grund und Boden zu sorgen. Einige Anwesende standen bereits unter Alkoholeinfluss und waren nicht mehr in vernünftiger Form ansprechbar. Der Einsatz von Zwangsmaßnahmen war angesichts der Kräfteverhältnisse nicht möglich und situativ nicht angemessen. Erfahrungen aus Stuttgart belegen die Gefahr einer Solidarisierung und Eskalation vergleichbarer Situationen. Das galt es hier zu vermeiden.

Einsatztaktisch erscheint es unter epidemiologischen Gesichtspunkten angemessen, bereits die ersten Ansätze der Bildung zu großer Menschenansammlungen zu verhindern. Präventiv sollen die Sicherheitskräfte bereits ab dem Überschreiten einer überschaubaren und gerade noch vertretbaren Anzahl proaktiv auf die Besucher der benannten Gebiete zugehen, und auf Ausweichmöglichkeiten und Sitzgelegenheiten im näheren Umfeld hinweisen. Da es den einzelnen Personen, die sich in der Clemensstraße und auf dem Drehbrückenplatz aufhalten nicht möglich ist, die genaue Zahl der Anwesenden festzustellen, werden sie vor einem Einschreiten gegebenenfalls durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei auf die Überschreitung der Höchstzahlen hingewiesen.

Die Personenanzahl pro Fläche bezogen auf Ziff. 1 und 2 ist dabei nach einem einheitlichen Schlüssel von 10 Quadratmeter pro Person berechnet, da auf diese Weise der Mindestabstand von 1,5 Meter zu allen Seiten gleichermaßen gewahrt werden kann. Zwar ist nach der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus, SARS-CoV-2 für Gruppen von jeweils 10 Personen die Einhaltung des Mindestabstandes nicht zwingend erforderlich. Die Orientierung an einem Mindestabstand von 1,5 m zu allen Seiten ist aber deshalb angemessen, weil es zwischen den Gruppen erfahrungsgemäß zu einer großen Fluktuation kommt, und ständig Überschreitungen der Höchstzahl von 10 Personen vorkommen.

Beharrliche Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können nach Feststellung der Personalien mit Bußgeldern belegt werden. Führt dies immer noch nicht zu einer Befolgung der Beschränkung, wird ein Platzverweis erfolgen, der in der letzten Eskalationsstufe zu einer Ingewahrsamnahme führen kann. Dies wird jedoch aufgrund des präventiven Vorgehens wahrscheinlich nicht erforderlich werden. Jedenfalls würde es eingesetzt werden, wenn die Situation insgesamt noch beherrschbar ist.

Zur Umsetzung dieses gestuften Deeskalationskonzeptes wird der KOD der Hansestadt Lübeck jeweils lageangemessen vor Ort präsent sein. Die Polizei Lübeck wird lageangemessen unterstützen. Alle Einsatzkräfte werden vorab auf die Vorgehensweise eingestimmt, um Eskalationen möglichst gar nicht erst aufkommen zu lassen. Dies ist ein wesentliches Element der präventiven Einsatzstrategie.

Nicht verkannt wird, dass u.a. die Ansammlung kleiner Gruppen von bis zu 10 Personen grundsätzlich zulässig ist. Jedoch gilt weiterhin der Grundsatz, dass der Kontakt zu Personen außerhalb des eigenen Haushaltes auf ein Minimum zu beschränken ist. Wird nicht rechtzeitig die Bildung einer unbeherrschbaren Lage verhindert, ist ein effektiver Gesundheitsschutz nicht mehr möglich.

Ebenfalls bedacht ist, dass die gesundheitlichen Risiken, die vom Coronavirus SARS-CoV-2 ausgehen, für die meisten jungen Menschen weniger groß sind als für ältere Bevölkerungsgruppen. Dennoch sind auch in dieser Altersgruppe schwere Verläufe zu verzeichnen. Zu verhindern ist aber vor allem auch die Verbreitung des Virus und damit die mittelbare Schädigung von anderen Menschen, insbesondere von solchen Personengruppen mit einer Vorerkrankung oder Angehörigen von Risikogruppen, die im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus einen schweren Krankheitsverlauf befürchten müssen.

Die Begrenzung der Personenanzahl für den Bereich Clemensstraße und Drehbrückenplatz genügt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, da sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Insbesondere ist sie erforderlich, da keine milderen gleichwirksamen Mittel ersichtlich sind. Obwohl zumindest in der Clemensstraße der Außer-Haus-Verkauf von Alkoholika mit zu der Bildung der Ansammlungen beitragen durfte, erscheint es als die verhältnismäßigere Lösung, diesen nicht vollständig zu untersagen, sondern durch eine Regulierung der Zahl der sich an den Orten aufhaltenden Personen für die Abwehr der Infektionsgefahr zu sorgen. Dies ist auch deshalb die effektivere Möglichkeit, weil anzunehmen ist, dass auch ohne den Außerhausverkauf die überwiegend jungen Besucher diese bereits etablierten innerstädtischen Treffpunkte aufsuchen werden und gegebenenfalls mitgebrachte alkoholische Getränke konsumieren.

Nach Einschätzung des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck ist das Einhalten der Mindestabstände deutlich effektiver in der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV 2 als das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Das Coronavirus SARS-CoV-2 wird hauptsächlich über Tröpfen verbreitet, die durch Husten, Niesen oder Sprechen in die Luft gelangen können. Die Begrenzung der Personenzahl in den bezeichneten Gebieten und das damit gewahrte Abstandsgebot sind so dimensioniert, dass eine direkte Übertragung durch Tröpfchen minimiert werden kann.

Die zeitliche Einschränkung auf die Abend- und Nachtzeiten folgt ebenfalls dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. In der Zeit zwischen 6:00 Uhr morgens und 22:00 Uhr abends besuchen überwiegend andere Personengruppen wie beispielsweise Touristen die Clemensstraße und den Drehbrückenvorplatz. Es kommt dabei weder zu vergleichbar langen Aufenthaltsdauern, noch zu einer derartigen Durchmischung der Personengruppen, wie in den Zeiten, zu denen die Personenzahlbegrenzungen gelten. Auf diese Weise sollten auch die Interessen anliegender Gastronomen und Einzelhändler berücksichtigt werden, deren Tagesgeschäft zu den Öffnungszeiten bis 22 Uhr ohne zusätzliche Beschränkungen stattfinden kann. Die beschriebene Gefahr besteht nach bisherigen Erfahrungen fast nur während der von der Regelung erfassten Abend- und Nachtzeiten. Sollte sich diese Einschätzung ändern, wird die Regelung angepasst werden.

Die Befristung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung erfolgt, um zunächst für einen begrenzten Zeitraum ihre Wirksamkeit überprüfen zu können. Sollte es dazu kommen, dass sich das Bedürfnis, in größeren Gruppen zusammenzukommen auch auf andere Orte verteilt und deshalb keine erhöhte Infektionsgefahr mehr besteht, wird eine Verlängerung der Geltungsdauer nicht erforderlich sein.

Allein die Einleitung von Bußgeldverfahren hat bereits oft einen abschreckenden Effekt für andere Personen. Ist dies jedoch nicht der Fall, muss auch die Option zu weitergehenden Maßnahmen im Raum stehen. Daher erfolgt der Hinweis auf die Anwendbarkeit des unmittelbaren Zwangs. Dies und die Erwähnung der Ingewahrsamnahme ist zwar rechtlich nicht erforderlich, soll aber die Ernsthaftigkeit des Problems unterstreichen, was die Akzeptanz des Verbots erhöhen soll.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Ordnungsamt, Königstr. 49-57, 23552 Lübeck oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de erhoben werden.

Da die angeordnete Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, entfällt insoweit die aufschiebende Wirkung eines etwa erhobenen Widerspruchs. Sie haben die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

Lübeck, den 23.07.2020

gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister

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  • Veröffentlicht am:
    23.07.2020
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