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Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für Übergangswohneinrichtungen der Hansestadt Lübeck

Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für Übergangswohneinrichtungen der Hansestadt Lübeck zur 
ordnungsrechtlichen Unterbringung gem. dem Asylgesetz (AsylG)  i. V. m. dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG),
dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und 
dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1,2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird die nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 27.02.2020 erlassene Satzung aufgrund des Beschlusses der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 25.06.2020 wie folgt geändert:

Art.1

§ 3 der Benutzungs- und Gebührensatzung erhält folgende Fassung:

§ 3 Gebührenpflicht und Gebührenhöhe

(1) Die Hansestadt Lübeck erhebt für die Benutzung der Unterkünfte Benutzungsgebühren.

(2) Berechnungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der Mietaufwand zuzüglich Nebenkosten sowie Strom- und Heizkosten.

(3) Die monatliche Benutzungsgebühr für alleinstehende Personen wird auf 360,- € (Grundbetrag 327,- €, Heizkostenzuschlag 5,- €, Stromkostenzuschlag 28,- €) begrenzt.

(4) Gemäß der geltenden Richtlinien der Hansestadt Lübeck für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII wird bei Mehrpersonenhaushalten die entsprechende Mietobergrenze in der jeweils geltenden Fassung als Benutzungsgebühr zu Grunde gelegt. Für die betroffene Personenzahl eines untergebrachten Familienverbandes liegt die Benutzungsgebühr zur Zeit bei:

Anzahl Personen

Mietobergrenze

Heiz- und Stromkostenzuschlag

Benutzungsgebühr

2

461,- €

10,- € + 50,- € = 60,- €

521,- €

3

536,- €

15.- € + 60,- € = 75,- €

611,- €

4

649,- €

20,- € + 69,- € = 89,- €

738,- €

5

731,- €

25,- € + 79,- € = 104,- €

835,- €

6

934,- €

30,- € + 88,- € = 118,- €

1052,- €

(5) Für Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften mit sieben und mehr Personen ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

(6) Bei der Berechnung für einen Teil eines Monats wird nach Anzahl der tatsächlichen Anwesenheitstage abgerechnet.

Art. 2

§ 7 Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Satzung tritt zum 01.09.2020 in Kraft.

 

Lübeck,

gez.

Jan Lindenau
Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    19.07.2020