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Entgeltordnung für Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in Ihrer Sitzung am 25.06.2020 für den Besuch der Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck folgende Änderung der Entgeltordnung für die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck beschlossen: 

1) Ziff. 2 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

  1. Betreuungsangebote und Betreuungsvertrag

2.1 In den Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck werden Kinder unter 3 Jahren bis max. 14 Jahren betreut und gefördert. Die konkreten Betreuungs-leistungen und -zeiten werden auf der Grundlage dieser Entgeltordnung durch einen Betreuungsvertrag zwischen der Hansestadt Lübeck und den Personensorgeberechtigten oder sonstigen Vertragspartnern geregelt. Sie richten sich nach den organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Kindertageseinrichtung.

Die Betreuungsleistungen erfolgen innerhalb einer in dem Betreuungsvertrag festgelegten Kernzeit.

Wenn nicht anders vereinbart, wird der Betreuungsvertrag für ein Kindergartenjahr abgeschlossen. - entfällt

Im Jahr der Einschulung endet der Vertrag mit Ablauf des Tages vor der Einschulung (Punkt 6.2. gilt entsprechend). Eine vorzeitige Kündigung ist nach Ziffer 14.2 möglich.

Das Kindergartenjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

Bei einem Wechsel innerhalb der Betreuungsangebote ist ein neuer Betreuungsvertrag erforderlich.

Ein Wechsel der Betreuungsangebote während des laufenden Kindergartenjahres ist nur möglich, wenn ein entsprechender freier Platz zur Verfügung steht.

2.2 Erweiterte Betreuungsangebote im Sinne dieser Entgeltordnung bedeuten über die Kernzeiten hinaus verlängerte Betreuungszeiten. (Kernzeiten - s. dazu Betreuungsvertrag).

Die erweiterten Halbtagsbetreuungen für Kinder gem. Ziffer. 3.1 a) und f) können maximal 6 Stunden betragen und enden spätestens um 14 Uhr.

2)  Ziff. 3 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

  1. Entgelt für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung

3.1 Das Entgelt beträgt für die Dauer des Kindergartenjahres:

a) für Kinder unter 3 Jahren, halbtags
 (5 Stunden) – (7,21€x25h/Woche)                                   monatlich 180,25 EUR

 b) für Kinder unter 3 Jahren, ¾-tag
(6 Stunden) – (7,21€x30h/Woche)                                   monatlich 216,30  EUR

 c) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags
(durchschnittlich 8 Stunden,6Minuten)
Mo –Do 7:30 -16:00 Uhr, Fr 7:30-14:00 Uhr                    monatlich 285,00 EUR
Höchstgrenze lt. KiTa-Reform-Gesetz                                                          
(7,21€x40,5h/Woche)                                                       monatlich 292,00 EUR

 d) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags
(durchschnittlich 8 Stunden ,30 Minuten)      
Mo – Fr 7:30 – 16:00 Uhr                                                 monatlich 300,00 EUR
Höchstgrenze lt. KiTa-Reform-Gesetz                                                          
(7,21€x42,5h/Woche)                                                       monatlich 306,43 EUR

e) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags
(10 Stunden)                                                                      monatlich 329,00 EUR
Höchstgrenze lt. KiTa-Reform Gesetz                                                          
(7,21€x50h/Woche)                                                           monatlich 360,50 EUR

f) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, halbtags
(5 Stunden ) – (5,66€x25h/Woche)                                  monatlich 141,50 EUR

 g) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ¾ tag
(6 Stunden) –(5,66€x30h/Woche)                                    monatlich 169,80 EUR

h) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags
(durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten) 
Mo-Do 7.30-16.00 Uhr, Fr 7.30-14.00 Uhr                        monatlich 213,00 EUR
Höchstgrenze lt. KiTa-Reform Gesetz      
(5,66€x40,5h/Woche)                                                        monatlich 229,23 EUR

 i) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags
(durchschnittlich 8 Stunden, 30 Minuten)  
Mo-Fr 7.30-16.00 Uhr                                                        monatlich 225,00 EUR
Höchstgrenze lt. KiTa-Reform-Gesetz      
(5,66€x42,5h/Woche)                                                        monatlich 240,55 EUR

 j) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags
(10 Stunden)                                                                      monatlich 253,00 EUR
Höchstgrenze lt. KiTa-Reform-Gesetz      
(5,66€x50h/Woche)                                                           monatlich 283,00 EUR

k) für Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des
Lebensjahres
(täglich, ab 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr, zuzügl. 2 Stunden für die Ferienbetreuung)
inklusive ganztägiger Ferienbetreuung außerhalb
der Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung   
(5,66€x22h/Woche)                                                          monatlich 124,52 EUR

l) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren,
halbtags ½ Stunde täglich                                             
(7,21€x2,5h/Woche)                                                          monatlich 18,00 EUR

m) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder ab 3 Jahre bis zur Einschulung, halbtags und für Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres  pro ½ Stunde täglich monatlich 14 EUR

3.2 Wird die vereinbarte Betreuungsleistung nicht in Anspruch genommen, ist das Entgelt für die pädagogische Betreuung (teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten) dennoch zu entrichten.

3.3 Kommt die Hansestadt Lübeck über die Regelung in Ziff. 8 hinaus, aus von ihr zu vertretenden Gründen, ihrem Betreuungsauftrag gem. Ziff.3.1 a bis 3.1m  nicht nach, wird das Entgelt für den Zeitraum der Nichtleistung erstattet (Beträge unter 2 EURO werden nicht erstattet).

 3)  Ziff. 4 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

  1. Monatliches Entgelt für Getränk und Beköstigung

4.1 Das monatliche Entgelt wird in allen Einrichtungen wie folgt erhoben

a) Für das Getränk 9,50 EUR
das Entgelt für das Getränk ist bei allen Betreuungsangeboten in jedem Fall zu entrichten – entfällt

a) Für Verpflegung              monatlich 52,25 EUR
In Ganztageseinrichtungen ist bei einer Betreuung über 12:30 Uhr hinaus
ein Mittagessen in Anspruch zu nehmen, Einzelabsprachen innerhalb der
Einrichtungen sind möglich. Das Verpflegungsgeld berechnet sich auf 12 Monate.

b) Eine tageweise Inanspruchnahme des Mittagessens ist möglich
das Entgelt für das Mittagessen beträgt                      täglich 5,00 EUR

4.2 Ist ein Kind durchgehend länger als an 20 Betriebstagen entschuldigt abwesend, wird für die gesamte Zeit der Abwesenheit das Entgelt nach Ziff. 4 a – 4 b nicht erhoben, ansonsten sind Erstattungen von Beköstigungsentgelten bei Fehltagen ausgeschlossen.

4.3 Im Monat Juli wird zur Abgeltung aller Schließungszeiten das Entgelt für     die Beköstigung nicht erhoben.

Im Falle der Inanspruchnahme einer Betreuung nach Ziff. 8 ist auch im Juli das Entgelt für die Beköstigung zu entrichten. – entfällt

  4)  Ziff. 5 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

  1. Ermäßigtes Entgelt für Beköstigung
    Anspruchsberechtigte des Bildungspaketes (Leistungen zur Bildung und Teilhabe) sind Personen, die folgende Leistungen beziehen:

-           Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II
-           Sozialhilfe nach dem SGB XII
-           Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
-           Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG).

Diese tragen nach Antragstellung einen Eigenanteil zum Beköstigungsentgelt in Höhe von einem Euro je Tag. Bei durchschnittlich 20 Mittagessen im Monat wird der Eigenanteil pauschal mit 20,00 Euro je Monat erhoben. – Absatz entfällt

5)  Ziff. 6 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

  1. Aufnahme des Kindes

6.1 Die Aufnahme des Kindes erfolgt mit dem im Betreuungsvertrag festgelegten Aufnahmedatum.

6.2 Erfolgt die Aufnahme bis einschließlich 15.des Monats, so ist die volle Monatsgebühr fällig, bei späterer Aufnahme wird der halbe Monatsbetrag erhoben.

6)  Ziff. 7 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

7.Schließung der Einrichtungen

Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck betragen bis zu 20 Betriebstage (einschließlich 24.12. und 31.12. des Jahres) pro Kalenderjahr, davon maximal 3 Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein. Ein Anspruch auf Erstattung des Betreuungsentgeltes und der Verpflegungskosten für diesen Zeitraum besteht nicht.

Bei der Festsetzung der Höhe der Entgelte nach Ziff. 3 ist die Schließungszeit berücksichtigt.

7)  Ziff. 8 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert

8.Betreuungsleistung während der Schließungszeiten

Die Hansestadt Lübeck bietet bei unabdingbarer Notwendigkeit der Kindesbetreuung auch während der Schließungszeiten nach Ziff. 7 einen Betreuungsplatz in einer anderen Einrichtung entfällt der Hansestadt Lübeck an (entfällt).

Die Erholungszeit für die Kinder ist dann zu einem anderen Zeitpunkt zu wählen.

8)  Ziff. 10 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert

10.Fälligkeit

10.1 Das vereinbarte Entgelt ist in voller Höhe zu zahlen.

Dieses gilt auch dann, wenn ein Ermäßigungsantrag gestellt wird bzw. gestellt worden ist und der Ermäßigungsbescheid noch nicht vorliegt. Nach Vorliegen des Ermäßigungsbescheides werden überzahlte Entgelte verrechnet bzw. zurückerstattet.

10.2 Die Zahlungspflicht beginnt mit dem im Betreuungsvertrag festgelegten Aufnahmedatum.

10.3 Das Entgelt (einschließlich Verpflegungskosten) ist bis zum 5. des jeweiligen Monats in einer Summe auf das Konto der Stadtkasse Lübeck bei der Volksbank Lübeck, Kto. Nr. 5 008 336, BLZ 230 901 42 bzw. IBAN DE 97 23090142 0005008336 und BIC GENODEF1HLU zu zahlen. Das Kassenzeichen ist der Rechnung zu entnehmen und bei jeder Zahlung anzugeben.

10.4 Im Falle des Zahlungsverzuges werden ggf. Mahnkosten geltend gemacht.

9)  Ziff. 11 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert

  1. Geschwisterermäßigung

Die Geschwisterermäßigung richtet sich nach der Sozialstaffelsatzung der Hansestadt Lübeck.

10)  Ziff. 12 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert

  1. Ermäßigung nach § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Die Zahlungspflichtigen sind jederzeit berechtigt, einen Antrag gem. § 90 Abs.3 und 4 SGB VIII zur Überprüfung der Zumutbarkeit des Entgelts zu stellen. Die Hansestadt Lübeck informiert hierzu bei Antragstellung auf Aufnahme des Kindes.

Zuständig für die Bearbeitung eines derartigen Antrags ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d.h. Antragsteller mit dem Hauptwohnsitz außerhalb Lübeck´s wenden sich an das zuständige Jugendamt.

Anträge sind schriftlich zu stellen.

Antragsformulare auf Ermäßigung des Entgeltes der Kindertageseinrichtungen nach § 90 Abs.3 und 4 SGBVIII sind bei den Leitungen der jeweiligen Einrichtungen zu erhalten. Satz unverändert

12)  Ziff. 14 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert

  1. Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtige

14.1 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Die Kündigung ist durch die Personensorgeberechtigten bis zum 10. eines Monats zum Ende das laufenden Monats zu erklären.

14.3 Personensorgeberechtigte können, sofern sie umziehen und ihnen hierdurch ein weiterer Besuch der Kindertageseinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann, den Platz in einer Kindertageseinrichtung bis zum 10. eines Monats zum Ende des laufenden Monats kündigen. - entfällt

14.4 Im Falle einer Änderung der Entgeltordnung sind die Personensorgeberechtigten berechtigt, den Platz in der Kindertageseinrichtung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. - entfällt

13)  Ziff. 15 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert

  1. Kündigung während der Probezeit - entfällt

14)  Ziff. 16 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert

  1. Kündigung durch die Hansestadt Lübeck

Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, den Platz der Kindertageseinrichtung bis zum 10. eines jeden Monats zum Ablauf des gleichen Monats aus wichtigen Gründen zu kündigen. Der Grund wird schriftlich mitgeteilt.

Aus dem Grund des Wegzugs des Kindes aus der Standortgemeinde darf der Bereich 4.511 Städtische Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuungsvertrages ablehnen.

15)  Ziff. 17 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert

  1. Fristlose Kündigung

17.1 Sind die Personenberechtigten mit zwei Monatsentgelten in Verzug, so ist die Hansestadt Lübeck zur fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages berechtigt.

17.2 Eine fristlose Kündigung kann auch erfolgen, wenn die vereinbarten Ratenzahlungen nicht geleistet werden und wenn Pfändungen erfolglos geblieben sind.

17.3 Die fristlose Kündigung befreit die Zahlungspflichtigen nicht von der Zahlung der rückständigen Entgelte.

16)  Ziff. 18 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

  1. Gültigkeit der Entgeltordnung

Diese Entgeltordnung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck. Rest des Satzes entfällt

17)  Ziff. 19 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert: 

  1. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Änderung tritt zum 01. August.2020 in Kraft.

 

Lübeck, den 10.07.2020

gez.       

Jan Lindenau
Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    17.07.2020
Anlagen