Der gesetzliche Auftrag der Kindertagespflege ist in den §§ 22 bis 24 SGB VIII geregelt. Die § 27, 28 des Kindertagesstättengesetzes Schleswig-Holstein (KiTaG) regeln Näheres zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege.
Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, das in familienähnlicher Atmosphäre in verlässlicher Anbindung des Kindes an die Kindertagespflegeperson durchgeführt werden soll.
Die Kindertagespflege soll die Entwicklung eines Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung miteinander vereinbaren zu können.
Der Förderauftrag der Kindertagespflege umfasst die Bereiche Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Der Auftrag der Kindertagespflege schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein.
Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Erziehungsberechtigten oder in anderen Räumlichkeiten geleistet.
Die Förderung in Kindertagespflege i. S. d. § 23 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
Für die Vermittlung einer Kindertagespflegeperson wird der individuelle Betreuungsbedarf der Erziehungsberechtigten zu Grunde gelegt. Das Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII ist dabei zu berücksichtigen.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Die Höhe der laufenden Geldleistung in der Hansestadt Lübeck ist in Anlage 1 dargestellt.
Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Kindertagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII.
Das Jugendamt prüft die Eignung der Kindertagespflegeperson und erteilt die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII. Dabei sind die §§ 29 KiTaG, 13 KiTaVO und 37 und 38 JuFöG zu berücksichtigen. Im Rahmen der Pflegeerlaubnis wird die Kindertagespflegeperson verpflichtet, eine Vereinbarung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) abzuschließen.
Geeignet i. S. d. § 23 SGB VIII sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Die Qualifizierung der Kindertagespflegeperson orientiert sich jeweils aktuell am Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes und wird mit Zertifikat abgeschlossen. Kindertagespflegepersonen mit einer beruflichen Qualifikation im pädagogischen Bereich sollen sich vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege über Fortbildung aneignen.
Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, zur weiteren Qualifizierung an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 20 Unterrichtseinheiten zum Thema Kindertagespflege jährlich teilzunehmen. Der Verbund Kindertagespflege macht hierfür beitragsfreie Angebote.
Die Kindertagespflegeperson muss nach § 72 a SGB VIII ein eintragsfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen und nachweisen, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege spricht. Bei einer Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson müssen erweiterte Führungszeugnisse aller im Haushalt lebenden volljährigen Personen ohne Einträge vorliegen. Wenn Zweifel an der Eignung der Kindertagespflegeperson aufgrund des Gesundheitszustandes bestehen, wird eine zweite ärztliche Meinung durch einen Amtsarzt hinzugezogen.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, wobei im Laufe einer Woche nicht mehr als zehn fremde Kinder betreut werden dürfen. Sie ist auf bis zu fünf Jahre befristet und kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Bei der Kindertagespflege "in anderen Räumen" dürfen bis zu zwei Kindertagespflegepersonen gleichzeitig nebeneinander tätig sein. Der familienähnliche, nicht-institutionelle Betreuungscharakter der Kindertagespflege soll deutlich erkennbar sein. Jede Kindertagespflegeperson bedarf einer gesonderten Erlaubnis. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die verlässliche Anbindung des Kindes an eine Kindertagespflegeperson für seine Betreuung, Erziehung und Bildung in fest zugewiesenen Räumen gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.
Kindertagespflege steht im Sinne des § 24 SGB VIII für die Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Sie kann auch ergänzend zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule zur Verfügung stehen.
Der Betreuungsumfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Erziehungsberechtigten, soweit dieser mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Die Betreuungszeit sollte 10 Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich inklusiv Kita- oder Schulzeit nicht überschreiten. Das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes sind angemessen zu berücksichtigen.
Eine Übernachtbetreuung ist bei Bedarf der Erziehungsberechtigten möglich, ebenso die Betreuung in Randzeiten (6.00 bis 7.30 Uhr; 17.30 bis 22 Uhr) und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege ist, dass der / die Erziehungsberechtigte/n ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Hansestadt Lübeck haben.
Die Finanzierung der Kindertagespflege setzt sich aus der Förderung der Hansestadt Lübeck (laufende Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen) und den Elternbeiträgen zusammen.
Die Erziehungsberechtigten werden zu den Kosten der Kindertagespflege herangezogen (§ 90 SGB VIII). Die Höhe der Elternbeiträge wird in der jeweils gültigen Fassung der Beitragssatzung der Hansestadt Lübeck für Kindertagespflege festgelegt. Der Elternbeitrag für die Kindertagespflege orientiert sich an der Höhe der Beiträge für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen. Die Beitragssatzung der Hansestadt Lübeck für Kindertagespflege ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Richtlinie.
Eine soziale Ermäßigung der Elternbeiträge oder eine Geschwisterermäßigung kann beantragt werden. Näheres ist in der Sozialstaffelsatzung der Hansestadt Lübeck geregelt.
Die Hansestadt Lübeck
Der von der Hansestadt Lübeck beauftragte Verbund anerkannter Träger der freien Jugendhilfe
Die Erziehungsberechtigten stellen einen schriftlichen Antrag auf Förderung des Kindes in Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII rechtzeitig vor Beginn des Betreuungsverhältnisses. Die Hansestadt Lübeck stellt den individuellen Bedarf an Kindertagespflege fest. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für ein Jahr, bei kürzerem Betreuungsbedarf entsprechend. Der Antrag auf Fortführung der Kindestagespflege soll von den Erziehungsberechtigten mindestens sechs Wochen vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, umgehend alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sowie in der Betreuung des Kindes mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei
Voraussetzung für die Förderung in Kindertagespflege ist die regelmäßige Teilnahme des Kindes.
Die Mitwirkung der Kindertagespflegeperson wird in allen Angelegenheiten, die ihre Tätigkeit im Rahmend der Kindertagespflege betrifft, vorausgesetzt.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.08.2020 in Kraft, gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck vom 01.01.2016 außer Kraft.
Lübeck, den 10.07.2020
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister
Anlage 1 – zur Richtlinie
Laufende Geldleistung
Kindertagestagespflegepersonen, denen eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII erteilt wurde und die Lübecker Kinder nach § 24 SGB VIII betreuen, erhalten eine laufende Geldleistung pro Kind unabhängig vom Einkommen der Eltern des Kindes.
Kindertagespflegepersonen haben bei vorliegenden Voraussetzungen nach § 24, Abs. 3 einen Anspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII. Diese setzt sich zusammen aus
Die Höhe der laufenden Geldleistung ergibt sich aus dieser Anlage 1 der Richtlinie, die in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Richtlinie ist.
Urlaubszeiten der Kindertagespflegeperson sind mit den Erziehungsberechtigten rechtzeitig abzustimmen. Die Servicestelle Kindertagespflege unterstützt in Problemfällen bei der Vermittlung einer Ersatzbetreuung.
Für den Krankheitsfall der Kindertagespflegeperson hat diese im Vorfeld mit den Erziehungsberechtigten eine Vertretungsregelung zu treffen. Die Servicestelle Kindertagespflege ist zu beteiligen.
Bei Erkrankung des betreuten Kindes oder Fernbleiben aus einem anderen wichtigen Grund besteht bis zu vier zusammenhängende Wochen Anspruch auf Weiterzahlung der laufenden Geldleistung. Darüber hinaus ist Rücksprache mit der Servicestelle Kindertagespflege zu halten.
Ein Beköstigungsentgelt ist nicht Gegenstand der laufenden Geldleistung.
Die Nachweise der Betreuung werden nach Muster der Servicestelle Kindertagespflege geführt und dieser vorgelegt.
Höhe der laufenden Geldleistung
Für die Förderleistung wird ein Betrag von 4,73 € je Kind und Betreuungsstunde erstattet
Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über eine pädagogische Berufsausbildung verfügt, beträgt die Förderleistung 5,05 Euro je Kind und Betreuungsstunde.Sachkosten werden pauschal erstattet in Höhe von:
Die nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken-/ und Pflegeversicherung werden hälftig erstattet. Die Beiträge einer angemessenen nachgewiesenen Unfallversicherung werden erstattet.
Soweit durch den Betrieb der Tagespflegestelle nachweislich Mietkosten (Kaltmiete) anfallen und die angemieteten Räume ausschließlich für Zwecke der Tagespflege genutzt werden, werden diese auf Antrag bis zu einem Höchstbetrag von 420 Euro monatlich je Tagespflegeperson erstattet.
Die Mietkostenerstattung staffelt sich wie folgt:
bei einer Betreuung eines Kindes bis zu 140 Euro, bei der Betreuung von 2 Kindern bis zu 280 Euro und ab drei betreuten Kindern der Höchstbetrag von 420 Euro.
Eingewöhnung
Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigte vereinbaren eine der Entwicklung des Kindes angemessene Eingewöhnung. Für diesen Zeitraum wird die laufende Geldleistung nach dem regulär vereinbarten Betreuungsumfang geleistet. Der Elternbeitrag wird ebenfalls in Höhe des regulär vereinbarten Betreuungsumfangs erhoben.