Friedhofsentwicklungsplanung „Friedhof 2100/2“
Beschluss: 1. Auf dem Vorwerker Friedhof werden folgende Blöcke bzw. Grabfelder gem. § 21 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-
Holstein i. V. m. § 3 der Friedhofssatzung der Hansestadt Lübeck vom 07.07.2011 mit Ablauf des
31.12.2030 geschlossen:
5/3, 8/1, 13/3, 26, 27/1-4, 28/2/G-J, 28/3, 29/1-4, 30, 31/1, 31/3, 32, 33/1-3, 34, 36, 37/1-2, 37/4, 38,
39/1, 39/2/A-F, 39/5, 40
2. Auf dem Friedhof Waldhusen werden folgende Blöcke bzw. Grabfelder gem. § 21 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-
Holstein i. V. m. § 3 der Friedhofssatzung der Hansestadt Lübeck vom 07.07.2011 mit Ablauf des
31.12.2030 geschlossen:
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, schon jetzt ein Nachnutzungskonzept für die zu schließenden
Friedhofsteile zu erstellen.
Der Bürgermeister ist aufgefordert, im Rahmen der Erstellung des Nachnutzungskonzeptes
(Punkt 3 der Verwaltungsvorlage), erneut die Einrichtung eines Tierfriedhofes - der nicht
zwingend auf den 2030 zu schließenden Arealen liegen muss, sondern für den auch andere
Standorte in Frage kommen können - durch die Hansestadt Lübeck oder einen privaten Investor
zu prüfen.
Lübeck, den 31.03.2015 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister