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Entgeltordnung der Hansestadt Lübeck für die  Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang

Entgeltordnung der Hansestadt Lübeck für die 
Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.05.2020 folgende Entgeltordnung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Für die Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck (Nutzungsbedingungen) in der jeweils gültigen Fassung werden nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen Entgelte erhoben.

§ 2
Zahlungspflichtige

Zur Zahlung der Entgelte sind die zur Ausübung des Fischfangs Berechtigten
(Angelfischerinnen und Angelfischer) verpflichtet.

§ 3
Bemessung der Entgelte

(1)       Für die Erteilung der Erlaubnisscheine zum Fischfang ist ein jährliches Entgelt zu entrichten. Dieses beträgt für die Erlaubnis zum Fischfang, die sich auf

 a) den Fischereibezirk I erstreckt, wenn ausschließlich vom Ufer aus geangelt werden soll, 25,- EURO,

 b) den Fischereibezirk I erstreckt, wenn vom Boot aus geangelt werden soll (beinhaltet die Erlaubnis zum Fischfang vom Ufer aus), 50,- EURO,

 c) die Fischereibezirke II, III, IV (von IV nur Trave) und V erstreckt und vom Ufer aus geangelt werden soll, 25,- EURO,

 d) den Fischereibezirk IV (von IV nur Küste) erstreckt und vom Ufer aus geangelt werden soll, 25,- EURO.

(2)       Das Entgelt für eine Zweitausfertigung für einen verloren gegangenen Erlaubnisschein zum Fischfang beträgt 8,- EURO.

(3)         Personen, die eine befristete Ausnahmegenehmigung (Urlauberfischereischein) vorlegen, haben für den Erlaubnisschein zum Fischfang (§ 6 Abs. 2 der Nutzungsbedingungen) ein Entgelt in Höhe von 15,- EURO  zu zahlen.

§ 4
Befreiung von der Entgeltleistung

Werden für besondere Anlässe, wie Veranstaltungen im Zuge des Schulunterrichts oder bei Ferienpassmaßnahmen die Erlaubnisse zum Fischfang erteilt, kann die Lübeck Port Authority von der Erhebung eines Entgeltes absehen. Gleiches gilt bei Veranstaltungen, die durch Angelvereine im Rahmen von Hege- und Gemeinschaftsfischen stattfinden, für die teilnehmenden jugendlichen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 5
Fälligkeit und Entrichtung der Entgelte

Die Entgelte im Sinne des § 3 sind von der/dem Berechtigten zum Fischfang für ein Kalenderjahr oder für die Geltungsdauer der Urlaubererlaubnis im Voraus zu entrichten.

Sie werden bei der Aushändigung des Erlaubnisscheines zum Fischfang oder der Zweitausfertigung fällig. Die Aushändigung des Erlaubnisscheines zum Fischfang oder der Zweitausfertigung erfolgt erst nach der Entrichtung der Entgelte.

§ 6
Rückzahlung von Entgelten

Entgelte werden nicht erstattet. Das gilt auch bei Entzug des Erlaubnisscheines zum Fischfang bei Verstößen gegen die "Nutzungsbedingungen"

§ 7
Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 01. 01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltsordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang vom 01.01.2013 außer Kraft.

 

Lübeck, den 02.07.2020

Der Bürgermeister
Jan Lindenau

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    16.07.2020