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Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen der Hansestadt Lübeck

hier:     
Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung vorbereitender Untersuchungen für die Gesamtmaßnahme Nordwest der Hansestadt Lübeck gemäß § 141 (3) BauGB

Hinweis auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 28.03.2019 die Beteiligung am Städtebauförderungsprogramm Stadtumbau West mit der Gesamtmaßnahme Nordwest in St. Lorenz-Nord beschlossen. Vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets muss die Hansestadt Lübeck zunächst vorbereitende Untersuchungen durchführen oder veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen.

Auch müssen nachteilige Auswirkungen untersucht werden, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

Der Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.05.2020 zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen wird hiermit gemäß § 141 (3) BauGB öffentlich bekannt gemacht. Das Untersuchungsgebiet liegt im Stadtteil St. Lorenz Nord und umfasst die Flächen des ehemaligen Schlachthofs und der Roddenkoppel. Die östliche und südöstliche Begrenzung des Plangebiets bilden die Uferkanten zum Burgtor- und Wallhafen. Die Marienbrücke und die südlich angrenzende Bebauung an der Marienstraße bilden den südlichen Abschluss. Die westlich an die Schwartauer Allee angrenzende Bebauung begrenzt das Untersuchungsgebiet im Westen. Im Nordwesten schließt das Gebiet das Struckbachtal ein. Die nordwestliche Begrenzung erfolgt entlang der Elisenstraße bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Flurstücke der Deutschen Bahn, durch die das Gebiet im nordwestlichen Bereich bis zur Eric-Warburg-Brücke begrenzt wird. Im Einzelnen gilt der dieser Bekanntmachung beigefügte Kartenausschnitt.

Das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen wird Grundlage für die Entscheidung der Bürgerschaft sein, ob und in welcher Abgrenzung ein Sanierungsgebiet in St. Lorenz Nord festgelegt wird. Die eventuelle förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

Die Hansestadt Lübeck ist bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden städtebaulichen Sanierungsaufgaben auf die Mitwirkung der Sanierungsbetroffenen (Eigentümer:innen, Mieter:innen, Pächter:innen und sonstige Betroffene) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139 BauGB) angewiesen.

Nach § 138 BauGB sind Eigentümer:innen, Mieter:innen, Pächter:innen und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.

 

Übersichtsplan

(siehe in der Anlage unten)

 

Diese Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragten im Sinne des § 157 BauGB sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergeben werden.

Verweigert ein/e Auskunftspflichtige/r die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 BauGB über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes entsprechend anzuwenden. Die/der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 (1) Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung  oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 (1) BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.

Lübeck, 14.07.2020                                                         

Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    15.07.2020
Anlagen