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Grundwasserentnahme zwecks Grundwasserabsenkung im Rahmen der Baumaßnahme „ Wohnquartier Auf dem Baggersand 30-42a, Lübeck Travemünde“

Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG für Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 13.3.3) UVPG

Bekanntmachung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde vom 22.05.2020 - AZ.: 3.390.03.34.02.2_33/2020

Grundwasserentnahme zwecks Grundwasserabsenkung im Rahmen der Baumaßnahme „ Wohnquartier Auf dem Baggersand 30-42a, Lübeck Travemünde“

Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von 5.000 m³ bis < 100.000 m³

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine temporäre Grundwasserabsenkung zur fachgerechten Herstellung einer Baugrube. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Grundwasserhaltung eingestellt, so dass sich wieder natürliche Grundwasserverhältnisse entwickeln können.

Für das Vorhaben wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt. Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles ist daher festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG und der Anlage 1 zum UVPG Nr. 13.3.3 ).

Die Feststellung erfolgte auf Grundlage der vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen gemäß Anlage 2 UVPG und der daraus resultierenden behördeninternen Prüfung.

Die standortbezogene Vorprüfung durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde hat ergeben, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Für diese Feststellung, die nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist, sind folgende Gründe unter Beachtung der Prüfkriterien der Anlage 3 UVPG ausschlaggebend gewesen.

Für die Grundwasserentnahme wird der Stand der Technik verwendet, so dass Auswirkungen gering gehalten werden. Zusätzliche werden Auflagen in der wasserrechtlichen Erlaubnis formuliert, die der Überwachung der Grundwasserverhältnisse dienen. Die Grundwasserentnahme ist zeitlich befristet und nach Beendigung vollständig reversibel. Schutzgebiete sind am Standort und im Umfeld des Bauvorhabens nicht vorhanden. Insgesamt sind durch das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen im Umfeld des Vorhabens zu erwarten.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetztes (IZG-SH) für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Sch.-H. S. 89) ist eine Einsichtnahme in diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen auf Antrag beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, als untere Wasserbehörde, im Verwaltungszentrum Mühlentor,  Kronsforder Allee 2 – 6, 23560 Lübeck, Zimmer 0.011 (Verbindungsgang Erdgeschoss), während der Dienststunden (Servicezeiten) möglich.

 

Der Bürgermeister
Der Hansestadt Lübeck
als untere Wasserbehörde

Im Auftrag
Birgit Hartmann
(Bereichsleiterin)

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    22.05.2020