Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen
Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
I. Kindertagesstätten und -pflege
- Das Betreten von Kindertagesstätten (inkl. Krippen) und Kinderhorten sowie die Teilnah-me an ähnlichen gewerblichen Betreuungsangeboten außerhalb des elterlichen Haushaltes sind verboten.
Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege können mit bis zu fünf Kindern auf-rechterhalten, auf eine Notbetreuung beschränkt oder eingestellt werden. 3Im Rahmen der Kooperation von mehreren Tagespflegepersonen in einem Gebäude können die Betreu-ungsangebote zur gleichen Zeit erbracht werden, sofern eine vollständige räumliche und personelle Trennung der Betreuungsangebote gewährleistet werden kann und die Vorgaben der Ziffer I. 2 Satz 3 bis 6 eingehalten werden.
- Ausgenommen vom Betretungsverbot der Ziffer I. 1. Satz 1 sind Angebote der Notbetreu-ung in bestehenden Kindertageseinrichtungen, soweit in der Regel nicht mehr als fünf Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Abweichende Gruppengrößen können durch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII unter Beachtung der räumlichen Situation in der Einrichtung und der Möglichkeit zur Kontaktminimierung zugelassen werden. Für die Notbetreuung sind vorrangig bestehende Gruppen- und Personalstrukturen in der Regeleinrichtung der zu betreuenden Kinder zu nutzen. Die Gruppen sind räumlich zu trennen. Der Kontakt der Kinder und Mitarbeitenden aus verschiedenen Gruppen untereinander ist zu vermeiden. Die erhöhten Anforderungen an Hand- und Flächenhygiene sind angemessen zu berücksichtigen. Die Konzentration von Kindern aus verschiedenen Einrichtungen ist nicht zulässig, die Verteilung zur weiteren Vereinzelung der Gruppen hingegen schon.
Angebote der Notbetreuung sind Kindern vorbehalten, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich dringend tätig ist, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und dieses Elternteil keine Alternativbetreuung organisieren kann. Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden können Angebote der Notbetreuung ebenfalls in Anspruch nehmen, wenn diese keine Alternativbetreuung organisieren können.
Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Ziffer zählen die in § 10 der Landesver-ordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung genannten Bereiche. Dabei sind in den dort genannten Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes und das Fehlen alternativer Betreuungsmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Berufstätige Alleinerziehende haben das Fehlen alternativer Betreuungsmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.
Die Neuaufnahme von Kindern, die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung berechtigt sind, ist zulässig. Unbeschadet hiervon ist die Neuaufnahme von Kindern in Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege zulässig, solange die Zahl der betreuten Kinder fünf nicht übersteigt.
Ausgenommen vom Betretungsverbot der Ziffer I. 1. Satz 1 sind Beschäftigte und Be-vollmächtige, die zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung erforderlich sind, Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen sowie jeweils eine Begleitperson beim Bringen und Ho-len. 17Wird in der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle keine Notbetreuung vorgehalten, sind auch andere Beschäftigte der Einrichtung und bevollmächtigte Dienstleister vom Betre-tungsverbot ausgenommen.
Ausgenommen vom Betretungsverbot der Ziffer I. 1. Satz 1 sind Kinder, die einen tägli-chen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann, sowie Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes besonders schützenswert sind und weiterhin betreut werden sollen. Diese Kinder können Angebote der Notbetreuung aufgrund einer Einzelfallentscheidung des für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamtes in Anspruch nehmen. Da diese Kinder häufig zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Ausgenommen von den Betretungsverboten der Ziffer I. 1. Satz 1 sind Kinder, von denen ein Elternteil an einer Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung nach Ziffer II. 1. Satz 4 dieser Verfügung teilnimmt. 24 Für diese Kinder können Angebote der Notbetreuung für die Dauer der Prüfung oder die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in Anspruch genommen werden.
Nicht zulässig ist eine (Ferien-)Betreuung von Schulkindern in einer anderen Einrichtung.
II. Schule, Bildung
- Das Betreten von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Min-derheit ist untersagt. Dies gilt auch für Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie für Teil-nehmerinnen und Teilnehmer an außerschulischen Maßnahmen in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen. Schulische Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.
Ausgenommen von den Betretungsverboten der Sätze 1 und 2 sind:
a) an Abschlussprüfungen beteiligte Personen,
b) Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge der Bildungsgänge an allgemein-bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbil-dungszentren, die auf die Abschlussprüfungen und Kammerprüfungen im Rahmen der dualen Berufsausbildung vorbereitet werden,
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an den Schulen tätig sind, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die zur Ausführung von Arbeiten an den Schulen tätig sind,
d) Schülerinnen und Schüler, die die Notbetreuung nach Ziffer II. 2. dieser Verfügung in Anspruch nehmen sowie jeweils eine Begleitperson beim Bringen und Holen,
e) die im Rahmen der Notbetreuung nach Ziffer II. 2. dieser Verfügung eingesetzten Betreuungskräfte,
f) erforderliche Schulbegleiterinnen und -begleiter,
g) Schülerinnen und Schüler sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an staatlich gere-gelten Weiterbildungen, die an Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie Weiter-bildungseinrichtungen im Bereich Pflege und Gesundheit auf die Abschlussprüfungen vorbereitet werden sowie die hieran und die an der Prüfungsdurchführung beteiligten Personen sowie
h) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die an außerschulischen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen an Prüfungen beteiligt sind oder auf Prüfungen vorbereitet werden, welche zu staatlich anerkannten Bildungsabschlüssen (z. B. Ausbildungsbe-rufe, Meistertitel nach der Handwerksordnung) oder zu staatlichen Befähigungs-nachweisen (Sachkundenachweis, Unterrichtung) führen sowie andere an diesen Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen beteiligte Personen.
Ausgenommen von den Betretungsverboten der Sätze 1 und 2 sind weitere Einzelper-sonen nach Anmeldung bei der Schulleitung (z. B. zum Abholen von Arbeitsmaterialien, zum Führen von Beratungsgesprächen usw.).
Ausgenommen von den Betretungsverboten der Sätze 1 und 2 sind ab 6. Mai 2020 zu-sätzlich:
a) Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe der Grundschulen,
b) Schülerinnen und Schüler der sechsten Jahrgangsstufe an den Schulen der däni-schen Minderheit,
c) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen sechs, neun (G8) und zehn (G9) der Gymnasien,
d) Schülerinnen und Schüler der Eingangs- und Qualifikationsphase der Gemein-schaftsschulen mit Oberstufe und der Gymnasien, der berufsbildenden Schulen ein-schließlich der Regionalen Berufsbildungszentren,
e) Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht „Deutsch als Zweitsprache“ teilnehmen, sowie
f) Schülerinnen und Schüler an Förderzentren, soweit dies zwischen dem Förderzent-rum und den Eltern vereinbart wird.
Ausgenommen von den Betretungsverboten der Sätze 1 und 2 sind ab 11. Mai 2020 zu-sätzlich Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen neun und zehn der Gemeinschafts-schulen mit Oberstufe.
Die für den schulischen Bereich genannten Regelungen der Sätze 1 bis 7 gelten für andere Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen entsprechend.
Bei der Nutzung der allgemein- und berufsbildenden Schulen im Rahmen der Abschluss-prüfungen bzw. deren Vorbereitung sowie im Rahmen der stufenweise Rückkehr zum Un-terricht sind die „Handlungsempfehlungen zu Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen bei der Durchführung schulischer Abschlussprüfungen insbesondere im Hinblick auf das Coronavirus“ sowie die Handreichung für Schulen „Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen“ (abrufbar unter https://www.schleswig-holstein.de) oder entsprechende Handlungs-empfehlungen bzw. spezifizierte Regelungen für andere Schultypen einzuhalten.
- Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Ziffer II. 1. dieser Verfügung sind Schülerinnen und Schüler bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich dringend tätig ist, der für die Aufrechterhaltung kritischer Inf-rastrukturen notwendig ist, und dieses Elternteil keine Alternativbetreuung organisieren kann. Ebenfalls ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn diese keine Alterna-tivbetreuung organisieren können. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) angeboten. Reguläre schulische Ganztags- und Betreuungsangebote finden nicht statt.
Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Ziffer zählen die in § 10 der Landesver-ordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung genannten Bereiche. Dabei sind in den dort genannten Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes und das Fehlen alternativer Betreuungsmöglichkeiten gegenüber der Schule zu dokumentieren. Berufstätige Alleinerziehende haben das Fehlen alternativer Betreuungsmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.
Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Ziffer II. 1.dieser Verfügung sind Schü-lerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörden sichergestellt. Da diese Schülerinnen und Schüler häufig zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Ziffer II. 1. dieser Verfügung sind Schülerinnen und Schüler, die aus Gründen des Kinderschutzes besonders schützenswert sind und weiterhin betreut werden sollen. Diese Kinder können Angebote der Notbetreuung aufgrund einer Einzelfallentscheidung des für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamtes in Anspruch nehmen.
Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Ziffer II. 1. dieser Verfügung sind Schülerinnen und Schüler, von denen ein Elternteil an einer Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung nach Ziffer II. 1. Satz 4 dieser Verfügung teilnimmt. Für diese Schülerinnen und Schüler wird auf Elternwunsch ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) für die Dauer der Prüfung oder die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung sichergestellt.
III. Hochschule
Die Durchführung von Lehrveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und vergleichbare Veranstaltungen) in allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz ist untersagt.
Ausgenommen vom Verbot des Satzes 1 sind Praxisveranstaltungen, die im Curriculum des jeweiligen Studiengangs vorgesehen sind (z.B. praktischer Unterricht oder Übungen in Laboren oder anderen Stätten und individueller Unterricht). Für die jeweilige Praxisveranstaltung ist ein Hygienekonzept zu erstellen und dem Gesundheitsamt rechtzeitig vor Aufnahme der Veranstaltung vorzulegen.
Die Abnahme und die Durchführung von Prüfungen ist unter Beachtung folgender Voraussetzungen erlaubt: Es ist sicherzustellen, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten wird und besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Der Betrieb von Mensen ist untersagt.
Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.
IV. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund- und Regelversorger) und ihnen mit gesondertem Erlass gleichgestellte Krankenhäuser haben folgende Maßnahmen umzusetzen:
a) Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarmplan und regelmäßige Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfall-versorgung und die Versorgung von COVID-19-Patienten.
b) Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen al-les Notwendige, um die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern. Der Auf-bau weiterer Beatmungskapazitäten erfolgt in Abstimmung und nach Genehmigung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.
c) Die im Versorgungsauftrag festgelegten Kapazitäten sind grundsätzlich vorzuhalten. Abweichungen vom Versorgungsauftrag sollen nur dann erfolgen, wenn diese für Vorhaltungen bzw. die Behandlung von COVID-19 Patienten notwendig sind.
d) Die Bereitstellung von Intensivkapazitäten für COVID-19 Patienten erfolgt nach der in der Anlage 1 dargestellten Regelungen. Diese ist Bestandteil dieser Allgemeinver-fügung. Die dort aufgeführten Krankenhäuser halten 25 Prozent der Intensivkapazi-täten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit für diese Patienten frei; 15 Prozent sind ständig freizuhalten und weitere 10 Prozent innerhalb von 24 Stunden bereit zu stellen. Das Monitoring dieser Kapazitäten erfolgt über das Intensivregister Schleswig-Holstein. Erhöhungen oder Absenkungen dieser Vorhaltekapazitäten erfolgen auf Basis einer laufenden Analyse der Infektionszahlen entsprechend der Regelung in der Anlage 1.
e) Infektiologisches Management. Dieses beinhaltet:
• Klare Trennung COVID 19-Fälle/Verdachtsfälle auf allen Ebenen (ambulant, Notaufnahme, Diagnostik, Station). Diese Trennung kann räumlich, zeitlich und organisatorisch (insbesondere Personal) erfolgen. Die konkrete Umset-zung liegt in der Organisationshoheit der Krankenhäuser. Abstimmungen zwischen Kliniken z.B. innerhalb der Clusterstrukturen sollen erfolgen.
• Etablierung eines Screening-und Testkonzepts für Personal.
• Screening-und Testkonzept für Patientinnen und Patienten unter besondere Berücksichtigung vulnerabler Gruppen.
• Weiterentwicklung der Testkonzepte unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen insbesondere hinsichtlich Schnelltestungen und Antikörpernachweisen.
• Schutzkonzepte für Patienten und Mitarbeiter.
• In besonderen Fällen: Prüfung der Möglichkeit der Quarantäne vor planbaren Eingriffen.
f) Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp.
Fachkrankenhäuser und Krankenhäuser der begrenzten Regelversorgung (Belegkranken-häuser) erfüllen ihren Versorgungsauftrag unter strikter Einhaltung der entsprechenden Hygienestandards.
- Das Betreten von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit Ausnahme von Hospizen ist untersagt.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt auf-grund einer medizinisch erforderlichen Behandlung oder einer stationären Betreuung oder pflegerischen Versorgung erforderlich ist.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:
a) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung hierbei assistieren, vorgeschriebene Praxisbegleiter sowie Studierende, die die Behandlung unter Anleitung selbst durchführen,
b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,
c) Personen, die Waren an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,
d) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlas-ses betreten müssen,
e) Personen, die seelsorgerische Tätigkeit wahrnehmen, bei der Klinikleitung registriert sind und deren Tätigkeit auf ausgewählte Klinikbereiche beschränkt wird; eine aus-reichende Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung ist sicherzustellen,
f) jeweils ein Elternteil oder Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigter als Besuch für Kinder unter 14 Jahren,
g) eine Begleitperson während der Geburt im Kreißsaal sowie
h) im Rahmen der Geburtshilfe eine Begleitperson im sog. Familienzimmer, wenn si-chergestellt ist, dass die Begleitperson keinen Kontakt zu anderen Patientinnen und Patienten hat und die Außenkontakte auf das absolut notwendige Minimum begrenzt werden.
Weitere Ausnahmen von Betretungsverbot nach Satz 1 dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatientinnen und Mitpatienten sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist.
Seitens der Einrichtung ist zu gewährleisten, dass Besucherinnen und Besucher, bei denen ein Ausnahmetatbestand nach Satz 3 vorliegt oder denen eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 4 erteilt wurde,
a) registriert werden,
b) über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt werden und ange-halten werden, diese dringend einzuhalten und
c) die Einrichtung für maximal eine Stunde betreten.
Für Ausnahmen nach Satz 3 Buchstabe f) bis h) und nach Satz 4 zugelassene Besuche aus sozial-ethischen Gründen, wie beim Besuch von Sterbenden, gilt keine zeitliche Begrenzung.
Die Ausnahmen von Satz 3 gelten nicht für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen. Diese dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht betreten. Ihnen dürfen keine Ausnahmegenehmigungen nach Satz 4 erteilt werden.
Alle Personen, die nicht unter das Betretungsverbot fallen, haben angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen zu ergreifen.
- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
a) den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren,
b) Patienten und Personal zu schützen und
c) persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare Einrichtungen in Einrichtungen nach Satz 1 sind für Patientinnen und Patienten und Besucherinnen und Besucher zu schließen.
Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsver-anstaltungen etc.) ist in Einrichtungen nach Satz 1 verboten.
V. Stationäre Einrichtungen der Pflege und vergleichbare gemeinschaftliche Wohnformen
- Das Betreten von stationären Einrichtungen der Pflege nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG mit Ausnahme von Hospizen ist untersagt. 2Für die Neu- und Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern gilt Ziffer V. 2. dieser Verfügung.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt auf-grund einer stationären Betreuung oder pflegerischer Versorgung erforderlich ist.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:
a) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung hierbei assistieren sowie vorgeschriebene Praxisbegleiter,
b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter, Hand-werkerinnen und Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäu-de sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,
c) Personen, die Waren an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben, und
d) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlas-ses betreten müssen.
Weitere Ausnahmen vom Betretungsverbot des Satz 1 dürfen die Einrichtungen zulassen, soweit aufgrund eines Besuchskonzeptes sichergestellt ist, dass in der Einrichtung geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. Das Besuchskonzept ist dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck vorab zur Kenntnis zu geben. Das Besuchskonzept muss auf der Grundlage einer Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Personen und den notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes (Risikobewertung) insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten beinhalten:
a) zulässige Besucherzahl und zulässiger Besuchszeitraum pro Bewohnerin oder Bewohner und Tag, Dokumentation der Besuche sowie Zugangs- und Wegekonzept,
b) verpflichtende persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen für Besucherinnen und Besucher,
c) Anforderungen an geeignete gesonderte Besuchsräume sowie an Besuche in Bewohnerzimmern,
d) Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen,
e) sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist, gegebenenfalls Möglichkeit der Nutzung eines zum Einrichtungsgelände gehörenden Außengeländes unter Einhaltung der gebotenen Hygienestandards.
Als Mindestvorgaben für das jeweilige Besuchskonzept sind die „Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Pflege“ des Ministeriums für Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zu beachten (abrufbar unter www.schleswig-holstein.de).
- Bei der Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder der erneuten Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer Ab-verlegung aus einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ist durch
1. stationäre Einrichtungen der Pflege nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen mit Ausnahme von Hospizen und
2. Wohngruppen oder sonstige gemeinschaftliche Wohnformen, in denen ambulante Pflegedienste und Unternehmen den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen anbieten,
eine 14-tägige Quarantäne durch räumliche Isolierung vorzunehmen, wenn
a) die Aufnahme aus einer für an COVID-19 erkrankten Personen vorgesehenen Station erfolgt oder
b) wenn die aufzunehmende Person Symptome einer respiratorischen Erkrankung auf-weist.
In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt ist eine 14-tägige Quarantäne nicht erforderlich, wenn
a) die aufzunehmende Person seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen ist und zwei negative SARS-CoV-2-Tests im Abstand von 24 Stunden nach Ende der Symptome vorliegen sofern seit Symptombeginn mindestens zehn Tage vergangen sind oder
b) seitens des abverlegenden Krankenhauses oder der abverlegenden Einrichtung mitgeteilt wird, dass es während des Aufenthaltes zu keinem Kontakt mit COVID-19-positiven Patienten oder Verdachtsfällen gekommen ist und dass keine COVID-19-typischen Symptome aufgetreten sind.
Auch bei Neuaufnahmen und bei der Rückkehr nach einem Aufenthalt im familiären Umfeld ist seitens der Einrichtungen nach Satz 1 eine 14-tägige Quarantäne durch räumliche Isolierung vorzunehmen. Mit Genehmigung des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck kann von einer 14-tägigen Quarantäne abgesehen werden, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko während des vorherigen Aufenthaltes im familiären Umfeld hinweisen.
Können in den Einrichtungen nach Satz 1 die Voraussetzungen für eine 14-tägige Quaran-täne durch räumliche Isolierung nicht sichergestellt werden, sind Personen, die einer stationären pflegerischen Versorgung oder einer stationären Betreuung bedürfen, in für die solitäre kurzzeitige Pflege hergerichteten Einrichtungen, in einer vom Gesundheitsamt für geeignet befundenen Ausweicheinrichtung oder in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation aufzunehmen.
Sofern ein rettungsdienstlicher Transport nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Auf-enthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erfolgt, hat das abverlegende Krankenhaus oder die abverlegende Einrichtung im Vorfeld zu klären, ob die Person in der Einrichtung nach Satz 1 wieder aufgenommen wird bzw. welche Ausweicheinrichtung nach Satz 5 die Person aufnimmt. Gleiches gilt für Einrichtungen, die ambulante medizinische Leistungen erbringen.
Die Einrichtungen nach Satz 1 sowie die Ausweicheinrichtungen nach Satz 5 haben die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRIN-KO) beim Robert Koch-Institut: „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“ sowie „Infektionsprävention in Heimen“ zu beachten (abrufbar unter www.rki.de).
Eine Quarantäne kann durch die Einrichtung nach Satz 1 oder die Ausweicheinrichtung nach Satz 5 frühestens nach Ablauf von 14 Tagen aufgehoben werden,
a) bei Personen ohne Symptome bei der Aufnahme die durchgehende Symptomfreiheit,
b) bei Personen mit Erkältungssymptomen die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie das Vorliegen eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Ablauf der zuvor genannten 48 Stunden,
c) bei positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen die Symptomfreiheit seit mindes-tens 48 Stunden sowie das Vorliegen von zwei negativen SARS-CoV-2-Tests im Abstand von 24 Stunden nach Ende der Symptome, nach Absprache mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 ist zu dokumentieren und vor Aufhebung der Quarantäne dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck anzuzeigen.
Eine 14-tägige Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung nach Satz 1 vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachte medizinische Leistung verlassen wurde. Die damit verbundenen Fahrten, wie z. B. zur Dialysebehandlung, bedürfen keiner vorherigen Genehmigung durch das Gesundheitsamt.
Eine 14-tägige Quarantäne ist nicht erforderlich bei Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Pflegeeinrichtungen, die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtung verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nach Einschätzung des begleitenden Einrichtungspersonals nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestanden hat, gelten jedoch für die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner die Quarantänebestimmungen entsprechend; dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Kontakt mit COVID-19-Infizierten. Das zur Einrichtung gehörende Außengelände kann genutzt werden, sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist.
Von den vorstehenden Verboten und Beschränkungen ausgenommen sind Personen, die nach Aufenthalt in einem Krankenhaus von einer COVID-19-Infektion genesen sind und bei denen die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Quarantäne erfüllt sind.
Weitere Ausnahmen von den Geboten und Verboten dieser Ziffer können auf Antrag durch das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck genehmigt werden; Ausnahmen werden insbesondere erteilt, sofern dies aus gesundheitlichen oder sozial-ethischen Gründen erforderlich oder aufgrund der Besonderheiten einer Wohngruppe oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnform im Sinne von Satz 1 Nr. 2 geboten ist.
- Stationäre Einrichtungen der Pflege nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG haben zudem geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
a) den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren und
b) Bewohnerinnen und Bewohner sowie Personal zu schützen.
Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare der Öffentlichkeit zugängliche Räumlichkei-ten, die nicht vorrangig der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dienen (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Ziffer V. 1. Satz 5 bis 9), in Einrichtungen nach Satz 1 sind für Besucherinnen und Besucher zu schließen.
Die Durchführung von öffentlichen (auch für nicht in der Einrichtung lebende oder tätige Personen frei zugängliche) Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsveranstal-tungen etc.) ist in Einrichtungen nach Satz 1 verboten. Gemeinschaftliche Betreuungs- bzw. Gruppenveranstaltungen ausschließlich für die Bewohnerinnen und Bewohner sind weiterhin zulässig. Dabei sind die notwendigen Hygienestandards (insbesondere Abstandsgebot) zu wahren.
VI. Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe
- Das Betreten von stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG und stationären Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach §§ 67 ff. SGB XII ist untersagt. 2Für die Neu- und Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern gilt Ziffer VI. 2. dieser Verfügung.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt auf-grund einer stationären Betreuung, erzieherischen oder pflegerischen Versorgung erforderlich ist.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:
a) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung hierbei assistieren sowie vorgeschriebene Praxisbegleiter,
b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,
c) Personen, die Waren an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,
d) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen,
Weitere Ausnahmen von dem Betretungsverbot dürfen die Einrichtungen zulassen, soweit aufgrund eines Besuchskonzeptes sichergestellt ist, dass in der Einrichtung geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. 6Das Besuchskonzept ist dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck vorab zur Kenntnis zu geben. 7Das Besuchskonzept muss auf der Grundlage einer Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Selbst-bestimmungsrecht der pflegebedürftigen Personen und den notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes (Risikobewertung) insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten be-inhalten:
a) zulässige Besucherzahl und zulässiger Besuchszeitraum pro Bewohnerin oder Be-wohner und Tag, Dokumentation der Besuche sowie Zugangs- und Wegekonzept,
b) verpflichtende persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen für Besucherinnen und Besucher,
c) Anforderungen an geeignete gesonderte Besuchsräume sowie an Besuche in Be-wohnerzimmern,
d) Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankun-gen,
e) sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist, gegebenenfalls Möglichkeit der Nut-zung eines zum Einrichtungsgelände gehörenden Außengeländes unter Einhaltung der gebotenen Hygienestandards.
Als Mindestvorgaben für das jeweilige Besuchskonzept sind die Handlungsempfehlun-gen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und stationären Gefährdetenhilfe des Ministeriums für Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zu be-achten (abrufbar unter www.schleswig-holstein.de).
- Bei der Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder der erneuten Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer Abverlegung aus einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ist durch stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG und stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe eine 14-tägige Quarantäne durch räumliche Isolierung vorzunehmen, wenn
a) die Aufnahme aus einer für an COVID-19 erkrankten Personen vorgesehenen Station erfolgt oder
b) wenn die aufzunehmende Person Symptome einer respiratorischen Erkrankung auf-weist.
In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt ist eine 14-tägige Quarantäne nicht erforderlich, wenn
a) die aufzunehmende Person seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen ist und zwei negative SARS-CoV-2-Tests im Abstand von 24 Stunden nach Ende der Symp-tome vorliegen sofern seit Symptombeginn mindestens 10 Tage vergangen sind oder
b) seitens des abverlegenden Krankenhauses oder der abverlegenden Einrichtung mit-geteilt wird, dass es während des Aufenthaltes zu keinem Kontakt mit COVID-19 po-sitiven Patienten oder Verdachtsfällen gekommen ist und dass keine COVID-19-typischen Symptome aufgetreten sind.
Auch bei Neuaufnahmen und bei der Rückkehr nach einem Aufenthalt im familiären Umfeld ist seitens der Einrichtungen nach Satz 1 eine 14-tägige Quarantäne durch räumliche Isolierung vorzunehmen. Mit Genehmigung des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck kann von einer 14-tägigen Quarantäne abgesehen werden, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko während des vorherigen Aufenthaltes im familiären Umfeld hinweisen.
Können in den Einrichtungen nach Satz 1 die Voraussetzungen für eine 14-tägige Quaran-täne durch räumliche Isolierung nicht sichergestellt werden, sind Personen, die einer stationären Betreuung bedürfen, in für die solitäre kurzzeitige Pflege oder Betreuung hergerichte-ten Einrichtungen, in einer vom Gesundheitsamt für geeignet befundenen Ausweicheinrich-tung oder in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation aufzunehmen.
Sofern ein rettungsdienstlicher Transport nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erfolgt, hat das abverlegende Krankenhaus oder die abverlegende Einrichtung im Vorfeld zu klären, ob die Person in der Einrichtung nach Satz 1 wieder aufgenommen wird bzw. welche Ausweicheinrichtung nach Satz 5 die Person aufnimmt. Gleiches gilt für Einrichtungen, die ambulante medizinische Leistungen erbringen.
Die Einrichtungen nach Satz 1 sowie die Ausweicheinrichtungen nach Satz 5 haben die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRIN-KO) beim Robert Koch-Institut: „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“ sowie „Infektionsprävention in Heimen“ zu beachten (abrufbar unter www.rki.de).
Eine Quarantäne kann durch die Einrichtung nach Satz 1 oder die Ausweicheinrichtung nach Satz 5 frühestens nach Ablauf von 14 Tagen aufgehoben werden,
a) bei Personen ohne Symptome bei der Aufnahme die durchgehende Symptomfreiheit,
b) bei Personen mit Erkältungssymptomen die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie das Vorliegen eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Ablauf der zuvor genannten 48 Stunden,
c) bei positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen die Symptomfreiheit seit mindes-tens 48 Stunden sowie das Vorliegen von zwei negativen SARS-CoV-2-Tests im Abstand von 24 Stunden nach Ende der Symptome, nach Absprache mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 ist zu dokumentieren und vor Aufhebung der Quarantäne dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck anzuzeigen.
Eine 14-tägige Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung nach Satz 1 vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachte medizinische Leistung verlassen wurde.
Eine 14-tägige Quarantäne ist nicht erforderlich bei Bewohnerinnen und Bewohnern, die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtung verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Die Einrichtung darf Ausnahmen von diesem Begleitungsgrundsatz bei solchen Bewohnerinnen und Bewohner zulassen, soweit sie die Hygiene- und Abstandsregeln verstehen und voraussichtlich beachten. Das zur Einrichtung gehörende Außengelände kann genutzt werden, sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist.
Eine 14-tägige Quarantäne nach Rückkehr in die Einrichtung ist nicht erforderlich, sofern die Leistungen in Räumlichkeiten erbracht werden, die dem Wohnen in einer eigenen Wohnung entsprechen und die Bewohnerinnen und Bewohner selbständig ihr Leben führen. Von einer selbständigen Lebensführung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner einer Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt nachge-hen oder außerhalb ihrer Einrichtung in tagesstrukturierenden Angeboten nach Ziffer VII. dieser Verfügung ein Notangebot in Anspruch nehmen.
Von den vorstehenden Verboten und Beschränkungen ausgenommen sind Personen, die nach Aufenthalt in einem Krankenhaus von einer COVID-19-Infektion genesen sind und bei denen die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Quarantäne erfüllt sind.
Eine Quarantäne ist für vollständige Einrichtungen oder infektionshygienisch abgrenzbare Teile von Einrichtungen nach Satz 1 auch dann nicht erforderlich, wenn die Einrichtung eine Vulnerabilitätsbewertung hinsichtlich des betroffenen Personenkreises vornimmt, diese konzeptionell unterlegt und vom Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck genehmigen lässt.
Weitere Ausnahmen von den Geboten und Verboten dieser Ziffer können auf Antrag durch das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck genehmigt werden; Ausnahmen werden insbesondere erteilt, sofern dies aus gesundheitlichen oder sozial-ethischen Gründen erfor-derlich oder aufgrund der Besonderheiten einer Wohngruppe oder sonstigen gemeinschaft-lichen Wohnform geboten ist.
- Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG und stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach §§ 67 ff. SGB XII haben zudem geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
1. den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren und
2. Bewohnerinnen und Bewohner sowie Personal zu schützen.
Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare der Öffentlichkeit zugängliche Räumlichkei-ten, die nicht vorrangig der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dienen (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Ziffer VI. 1. Satz 5 bis 9), in Einrichtungen nach Satz 1 sind für Besucherinnen und Besucher zu schließen.
Die Durchführung von öffentlichen (auch für nicht in der Einrichtung lebende oder tätige Personen frei zugängliche) Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc.) ist in Einrichtungen nach Satz 1 verboten. Gemeinschaftliche Betreuungs- bzw. Gruppenveranstaltungen ausschließlich für die Bewohnerinnen und Bewohner sind weiterhin zulässig. Dabei sind die notwendigen Hygienestandards (insbesondere Abstandsgebot) zu wahren.
VII. Werkstätten
Das Betreten von Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten und Tagesstätten sowie die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in diesen Einrichtungen sind verboten für Menschen mit Behinderung,
a) die sich im stationären Wohnen befinden,
b) die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung si-chergestellt ist,
c) die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt, Tagesförderstätte oder Tagesstätte als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen. Die Entscheidung trifft die Einrichtungsleitung.
VIII. Frühförderstellen nach dem SGB VIII und dem SGB IX und alltagsunterstützende Dienste nach der AföVO
Das Betreten von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen nach dem SGB VIII und dem SGB IX ist für alle Nutzerinnen und Nutzern verboten. Angebote oder Therapiemaßnahmen im Rahmen der mobilen Frühförderung, die nicht in den Einrichtungen nach Satz 1 stattfinden, sind einzustellen.
Ausgenommen von den Verboten des Satz 1 und 2 sind medizinisch dringend notwendige Behandlungen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AföVO) anerkannt wurden, sind zu schließen, sofern es sich hierbei um Gruppenangebote handelt. 5Nutzerinnen und Nutzern ist die Teilnahme untersagt.
IX. Kinderspielplätze
Das Betreten und der Aufenthalt auf öffentlichen und privaten Kinderspielplätzen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen den Kinderspielplatz nicht betreten.
- Die Ansammlung von Erwachsenden und Jugendlichen auf Kinderspielplätzen ist verbo-ten, ausgenommen Personen gemäß nachfolgender Ziff. 3.
- Alle Personen haben auf dem Kinderspielplatz den Mindestabstand von 1,50 m nach § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO einzuhalten. Das Mindestabstandgebot gilt nicht für Eltern gegenüber dem eigenen Kind bzw. für bevollmächtigte Aufsichtspersonen für das jeweilige Kind. Die Eltern und die bevollmächtigten Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass das Kind den Mindestabstand zu anderen Personen einhält.
- Die Nutzung von Spielgeräten hat nacheinander zu erfolgen, sofern nicht der Mindest-abstand von 1,50 m eingehalten werden kann.
- § 6 Abs. 10 der SARS-CoV-2-BekämpfVO bleibt hiervon unberührt.
X. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 04.05.2020, 00.00 Uhr bis einschließlich Sonntag, den 17.05.2020. Eine Verlängerung ist möglich.
XI. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. bis IX. enthaltenen Anord-nungen gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.
XII. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Nachstehende Allgemeinverfügungen der Hansestadt Lübeck nach § 28 Abs. 1 Infektions-schutzgesetz werden mit Inkrafttreten dieser aktualisierten Allgemeinverfügung aufgehoben:
- Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 10.03.2020 für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kinderta-geseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und stationären Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe
- Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 11.03.2020 zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen
- Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 13.03.2020 zum Verbot von öffent-lichen Veranstaltungen an Hochschulen sowie an staatlichen Theatern, Museen und Opernhäusern
- Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 15.03.2020 zum Verbot und zur Be-schränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
- Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 17.03.2020 zum Verbot und zur Be-schränkung von Angeboten in Kur- und Rehaeinrichtungen sowie in teilstationären Pfle-geeinrichtungen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
- Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 17.03.2020 zum Verbot und zur Be-schränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck.
- Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 20.03.2020 über Maßnahmen zur Be-kämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
- Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 21.03.2020 über Maßnahmen zur Be-kämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
- Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 23.03.2020 über Maßnahmen zur Be-kämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
- Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 26.03.2020 über Maßnahmen zur Be-kämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
- Änderung der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 26.03.2020 über Maß-nahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
- Änderung der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 31.03.2020 über Maß-nahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
- Änderung der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 01.04.2020 über Maß-nahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
- Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 18.04.2020 über Maßnahmen zur Be-kämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erfor-derlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemein-schaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 30.04.2020 (Az. VIII 40 – 23141/2020).
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzö-gerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen. Die umfänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Be-reichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar län-geren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse für an COVID-19 Erkrankte zu sichern. Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen das SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfüg-baren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnah-men und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitge-hende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Um-fang verhältnismäßig und notwendig erscheinen. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesund-heitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaß-nahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.
Ausnahmen sind demzufolge in der Allgemeinverfügung nur aus besonderen Gründen geregelt. Wo aufgrund der Art der Einrichtungen oder Angebote möglich, werden anstelle von Verboten Beschränkungen mit der Anordnung geeigneter Schutzmaßnahmen bestimmt
I. Kindertagesstätte und -pflege
Für die Schutzbedürftigkeit der Kinder in diesen Einrichtungen und die Notwendigkeit von Aus-nahmen gilt zunächst das zu II. ausgeführte.
Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwick-lungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Ein-richtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese, sowohl von den betreuten Kindern als auch von den Betreu-ungspersonen, nach Hause in die Familien getragen werden.
Aufgrund der besonderen Verhältnisse in der Kindertagespflege werden dort Angebote bis zu maximal 5 betreuten Personen nicht vom Verbot erfasst.
II. Schulen, Bildung
In allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Er-satzschulen, in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sowie für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen und Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung und anderer Berufsbildungsstätten gilt ein Betretungsverbot sowie ein Verbot von schulischen Veranstaltungen.
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind die Personen gemäß II. 1. Satz 4, 5 sowie diejenigen Schülerinnen und Schüler gemäß II. 2. Satz 1, 8, 11 und 13.
Weitere Ausnahmen von den Betretungsverboten gelten ab dem 06.05.2020 für die unter II. 1. Satz 6 benannten Schülerinnen und Schüler, sowie des Weiteren nach Satz 7 ab dem 11.05.2020 die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gemeinschafts-schulen mit Oberstufe.
Um einen höchstmöglichen Schutz gegen die Ausbreitung des Coronavirus sicherzustellen, ist es erforderlich, für die zugelassene Nutzung von Schulen Schutzmaßnahmen vorzugeben.
Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil in Schulen viele Menschen auf engem Raum konzentriert sind und dies auch häufig zu engem körperlichem Kontakt der Schüler untereinander führt. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder meist nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.
Die Anordnung der Schließung dient deshalb insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Aus diesen Gründen ist nach Abwä-gung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Schulen und der Kinderbetreuung zu unterbinden.
Bei dem Aufenthalt und der Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowohl in Gebäuden, als auch im Freien ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen:
• räumliche Nähe der Personen,
• erschwerte Einhaltung disziplinierter Hygienemaßnahmen,
• es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Geundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung betroffen würden, die es besonders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risikopersonen, zumindest für höhere Altersgruppen.
Trotz des bestehenden Infektionsrisikos erscheint es verhältnismäßig, bestimmte Schülergrup-pen von dem Betretungsverbot auszunehmen, um besonders herausgehobene Betreuungsbedürfnisse zu erfüllen.
Von dem Betretungsverbot in II.1. ausgenommen sind für die Notbetreuung an den Schulen bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infra-strukturen notwendig ist und für die dieses Elternteil keine Alternativ-Betreuung ihrer Kinder organisieren kann.
Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des dringend erforderlichen Personals in den Bereichen der kritischen Infrastrukturen wird eine Ausnahmeregelung getroffen.
Auf Elternwunsch und nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörden sind auch diejenigen Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Da diese Schülerschaft häufig zur besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind nach Entscheidung des Jugendamtes auch Kinder die aus Sicht des Kindeswohls besonders schützenswert sind und weiterhin betreut werden sollen.
Zudem wird auf Elternwunsch ein schulischer Notbetrieb für Schülerinnen und Schüler, die selbst Eltern sind, für die Zeit sichergestellt, in der sich ein Elternteil an einer Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in der Schule teilnimmt.
III. Hochschulen
An Hochschulen ist insbesondere für die Präsenzlehrveranstaltungen von einer Vielzahl an Kontakten auf engem Raum auszugehen. Den Hochschulen bleibt es vorbehalten, alternative Angebote wie zum Beispiel online-Vorlesungen und ähnliche Formen des Lehrbetriebes weiter vorzuhalten.
Mensen sind zu schließen.
Bei Prüfungen muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann und besondere Hygiene- und Schutz-maßnahmen durchgeführt werden.
Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkei-ten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen. Dort erscheint die Einhaltung von Hygieneregeln als ausreichend, das Ziel der Eindämmung der Corona-Epidemie zu erreichen.
IV. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Für die Krankenhäuser mit besonderem Versorgungsauftrag werden Vorgaben erlassen, be-sondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit umzusetzen. Dies ist erforderlich, um auch bei weiterer Ausbreitung der Corona-Epidemie die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems aufrechtzuerhalten.
Den in dieser Ziffer genannten Einrichtungen war aufzutragen, besondere Maßnahmen zum Schutz von Patienten und Personal gegen den Eintrag von Corona-Viren zu ergreifen.
Für die Versorgung nicht zwingend erforderliche Veranstaltungen und der Betrieb von Kantinen, Cafeterien und vergleichbaren Einrichtungen muss zur Verminderung der Infektionsgefahr untersagt werden.
V. Stationäre Einrichtungen der Pflege und vergleichbare gemeinschaftliche Wohn-formen
In Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie der Betreuung steht der Schutz der dortigen vulnerablen Gruppen an höchster Stelle. Zugleich muss dringend die Leistungsfähigkeit dieser Einrichtungen auch auf längere Sicht erhalten bzw. hergestellt werden. Die Besuche in diesen Einrichtungen werden daher grundsätzlich verboten. Nur aus medizinischen oder sozial-ethisch dringend gebotenen Fällen werden Besuche in eingeschränktem Umfang zugelassen.
Die Beschränkungen für die unter dieser Ziffer genannten Einrichtungen sind aufgrund der be-sonderen Gefährdung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie der weiteren dort untergebrachten Personengruppen erforderlich.
Die Konzentration einer Vielzahl von besonders gefährdeten Personen auf engem Raum macht es erforderlich, durch Aufnahmebeschränkungen und Quarantänevorgaben sicherzustellen, dass besondere Vorsorge vor Infektionen mit COVID-19 getroffen wird.
VI. Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe
Die Begründung zu V. ist hier ebenfalls einschlägig.
VII. Werkstätten
In Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderbereich und Tagesstätten gelten besonde-re Schutzbedürfnisse, denen durch die Regelungen Rechnung getragen wird.
VIII. Frühförderstellen nach dem SGB VIII und dem SGB IX und alltagsunterstützende Dienste nach der AföVO
Aufgrund der dort stattfindenden engen Sozialkontakte ist das Betreten von dem in Ziff. 9 ge-nannten Frühförderstellen zu untersagen. Dasselbe gilt für Angebote oder Therapiemaßnahmen im Rahmen der mobilen Frühförderung, die nicht in den dort genannten Einrichtungen stattfin-den. Ausnahmen sind nur für medizinisch dringende notwendige Behandlungen verhältnismäßig.
IX. Kinderspielplätze
Um die Ausbreitung des COVID19-Virus einzudämmen, wurde mit der SARS-CoV-2-BekämpfVO in § 6 Abs. 3 Nr. 3 die Schließung aller Spielplätzen in Schleswig-Holstein ange-ordnet.
Aus Perspektive der Kinder und Familien sowie unter dem Aspekt des Kindeswohls wird mitt-lerweile die Notwendigkeit gesehen, insbesondere Kindern aus engen Wohnverhältnissen und ohne die Möglichkeit einen Garten zu nutzen, den Zugang zu Spielplätzen möglichst zügig wieder zu ermöglichen.
Gleichwohl sind Maßnahmen zu ergreifen, um durch Infektionsschutz die Ausbreitung von CO-VID-19 zu verhindern. Das geschieht durch Regelungen zur Einhaltung des Mindestabstands, des eingeschränkten Zugangs nur für eine näher definierte Personengruppe, im vorliegenden Fall für Kinder in Begleitung ihrer Eltern oder einer bevollmächtigten Aufsichtsperson sowie dem Ausschluss zum Betreten des Spielplatzes durch Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit Beginn des 04.05.2020 in Kraft.
Sie ist bis einschließlich 17.05.2020 befristet.
Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwider-handlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Lübeck, den 02.05.2020
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister
Die Anlage „Regelhafte Krankenhausversorgung in den Krankenhäusern Schleswig-Holsteins in der Corona-Krise“ ist hier online abrufbar