Allgemeinverfügung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck über die Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen am Sonntag, den 03. Mai 2020
Gemäß § 11 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten des Landes Schleswig-Holstein (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Abweichend von § 3 Abs. 2 Ziffer 1 LÖffZG dürfen folgende Verkaufsstellen am Sonntag, den 03. Mai 2020 in der Zeit von 11 bis 17 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein: Alle stationären Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern im Sinne von § 6 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 18. April 2020. Unabhängig davon dürfen öffnen: Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, der Zeitungsverkauf, Bau- , Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln), der Großhandel, Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen.
Im Übrigen gelten zusätzlich die Regelungen der §§ 4 Abs. 1, 6, 7 und 8 des LÖffZG.
Die Verkaufsstellen haben die in § 6 der SARS-CoV-2-BekämpfVO normierten Hygieneregelungen zu berücksichtigen.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
Hinweis: Diese Regelung gilt nicht für den 1. Mai 2020.
Begründung
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen umgehend umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Dazu diente auch die Schließung aller Verkaufsstellen an Werktagen mit Ausnahme bestimmter Verkaufsstellen. Mit der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 18. April 2020 wurden gewisse Öffnungen von Verkaufsstellen wieder zugelassen. Das Ziel einer großflächigen Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land ist weiterhin unabdinglich zu erreichen.
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 11 Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG). Danach können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 9 des LÖffZG bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich werden. Nach § 3 Abs. 2 Ziffer 1 des LÖffZG müssen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Mit dieser Allgemeinverfügung soll dieses Verbot nur für einen bestimmten Kreis von Verkaufsstellen aufgehoben werden und zwar von den näher bezeichneten, die bereits vom werktäglichen Schließungsverbot der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 18. April 2020 ausgenommen sind. Hierdurch soll die Zeitspanne vergrößert werden, in denen Kunden in den Verkaufsstellen einkaufen können. Dieses ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da dadurch die Anzahl von Kunden, die sich gleichzeitig in einer Verkaufsstelle befinden, verteilt und insofern wirksamer vor Ort reduziert werden kann. Die Entzerrung der Kundenströme dient der erforderlichen Kontaktreduzierung im Hinblick auf die Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19.
Die umfänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.
Die Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse angeordnet, da es notwendig ist, kurzfristig zu einer Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten zu kommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Ordnungsamt, Dr.-Julius-Leber-Straße 48-52, 23552 Lübeck oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de erhoben werden.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anordnen.
Fundstellen zitierter Rechtsvorschriften:
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.02.2019, GVOBl. S. 42
Gesetz über die Ladenöffnungszeiten Schleswig-Holstein (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) vom 29. November 2006, GVOBl. 2006, 243
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist
Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS–CoV-2-BekämpfVO), verkündet am 18. April 2020
Lübeck, den 24.04.2020
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister