Amtliche Bekanntmachung
Satzung
der Hansestadt Lübeck über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes„Altstadt“
vom 19.03.2020
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. S.6) und des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2017 (BGBl I S. 2193) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 30.01.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
§ 2 Sanierungsverfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung. Auf die Genehmigungspflichten nach §§ 144 und 145 BauGB wird hingewiesen.
§ 3 Befristung
Die Frist zur Durchführung der Sanierung gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird auf 15 Jahre festgelegt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Lübeck, 19.03.2020
Der Bürgermeister
Anlage Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ vom 19.03.2020
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, geltend gemacht worden sind. Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB) Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 30.04.2020
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen Bereich Stadtplanung und Bauordnung