Freitag, 22.11.2024 4° C

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Lübeck vom 02.04.2020

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018, S. 6) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs.1 Satz 1 und Abs. 8 sowie § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019, (GVOBl. Schl.-H. 2019, S. 425), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.03.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

Die Hansestadt Lübeck erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandssteuer.

§ Steuergegenstand

  1. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
  2. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) innehat.
  3. Als Hauptwohnung gilt die gemeldete Haupt- oder alleinige Wohnung.
  4. Im Stadtgebiet befindliche Wohnungen von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder dort einen Wohnsitz innehaben (§§ 8 und 9 AO), welcher Hauptwohnung im Sinne der melderechtlichen Vorschriften wäre, wenn er sich im Inland befände, gelten als Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung. Dies gilt insbesondere, wenn diese Wohnung nur aufgrund der melderechtlichen Regelungen als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung gilt oder die Bestimmung einer solchen Wohnung als Nebenwohnung nach den melderechtlichen Vorschriften nicht möglich ist oder wäre.
  5. Liegen Hauptwohnung und Zweitwohnung in demselben Gebäude, so gilt diese in der Regel nicht als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung.
  6. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.

§ 3 Steuerpflicht

  1. Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.
  2. Nicht der Steuer unterliegt das Innehaben einer berufsbedingt erforderlichen Zweitwohnung, die trotz vorwiegender Nutzung aufgrund melderechtlicher Vorschriften betreffend den Familienwohnsitz nicht Hauptwohnung ist.
  3. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner:innen.

 § Steuermaßstab

  1. Die Steuer bemisst sich nach dem Lagewert der Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Zweitwohnung gem. § 2 Abs. 1 (Bemessungsgrundlage).
  2. Der Lagewert der Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 wird anhand des Bodenrichtwertes ermittelt (modifizierter Bodenrichtwert). Für die Bestimmung des Lagewertes ist der Bodenrichtwert maßgeblich, der für die Bodenrichtwertzone, in der sich die Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 befindet, für das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr ausgewiesen wird. Der Bodenrichtwert wird vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gem. § 196 Baugesetzbuch in Verbindung mit den §§ 14, 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten veröffentlicht. Der jeweils maßgebliche Bodenrichtwert ist zur Ermittlung des Lagewertes wie folgt zu modifizieren:
        1. Flächenabhängige Bodenrichtwerte werden einheitlich auf eine Größe von 600 qm,
        2. geschossflächenzahlabhängige Bodenrichtwerte werden einheitlich auf eine Geschossflächenzahl
            von 1,1
    umgerechnet. Ob es sich bei dem konkret zu betrachtendem Bodenrichtwert um einen flächenabhängigen (Nr. 1) oder einen geschossflächenzahlabhängigen (Nr. 2) Bodenrichtwert handelt, geht aus den beschreibenden Merkmalen der veröffentlichten Bodenrichtwerte hervor. Die Umrechnung erfolgt mithilfe der Umrechnungsfaktoren, die den Erläuterungen zu den jeweils geltenden Bodenrichtwerten zu entnehmen sind und vom zuständigen Gutachterausschuss ebenfalls veröffentlicht werden.
  3. Ist ein Bodenrichtwert für die konkrete Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 nicht zu ermitteln, so ist anhand der betroffenen Bodenrichtwertzone oder der angrenzenden Bodenrichtwertzonen ein Bodenrichtwert zu schätzen.
  4. Die bei der Berechnung anzusetzende Wohnfläche wird nach Maßgabe der Wohnflächenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 1a der Wohnflächenverordnung werden Kellerräume, die zu Wohnzwecken genutzt werden, bei der Ermittlung der Wohnfläche berücksichtigt.
  5. Der Baujahresfaktor beträgt ein Tausendstel des Zahlenwerts des Baujahres. Das Baujahr ist das Jahr der Fertigstellung des Gebäudes. Im Falle einer grundlegenden Sanierung, die die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt, ist das Jahr deren Fertigstellung maßgeblich.
  6. Wird die Wohnung auch zur Vermietung an wechselnde Gäste angeboten (sogenannte Mischnutzung), wird die nach Abs. 1-5 ermittelte Bemessungsgrundlage mit dem Verfügbarkeitsgrad multipliziert. Dieser stellt den Umfang der Verfügbarkeit der Zweitwohnung für die steuerpflichtige Person dar und wird wie folgt bemessen:

Stadtteil Travemünde:

Volle / nahezu volle Verfügbarkeit

360 - 210 Tage

(= 0 - 150 Vermietungstage)

100 %

Mittlere Verfügbarkeit

209 - 110 Tage

(= 151 - 250 Vermietungstage)

70 %

Beschränkte Verfügbarkeit

Unter 110 Tage

(= über 250 Vermietungstage)

55 %

Übriges Stadtgebiet:

Volle / nahezu volle Verfügbarkeit

360 - 170 Tage

(= 0 - 190 Vermietungstage)

100 %

Mittlere Verfügbarkeit

169 - 100 Tage

(= 191 - 260 Vermietungstage)

45 %

Beschränkte Verfügbarkeit

Unter 100 Tage

(= über 260 Vermietungstage)

30 %

 

§ 5 Steuersatz

Der Steuersatz beträgt 1,3 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 4.

§ 6 
Entstehen der Steuer, Festsetzung der Steuer, Vorauszahlungen, Fälligkeit der Steuerschuld

  1. Die Zweitwohnungsteuer entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
  2. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Besteuerungszeitraum ist dabei grundsätzlich das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht. Die Steuer wird am Anfang des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt.
  3. Die Hansestadt Lübeck erhebt auf die zu erwartende Höhe der Jahressteuer eine Vorauszahlung. Die Vorauszahlung auf die Steuer wird zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres wird die Vorauszahlung nach dem Beginn der Steuerpflicht festgesetzt. Die für das Kalenderjahr geleistete Vorauszahlung wird auf die zu zahlende Jahressteuer angerechnet.
  4. Die nach Absatz 3 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung ist zum 01. Juli des Kalenderjahres fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides über die Festsetzung der Vorauszahlung. Zu erhebende Steuern werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Bereits geleistete Vorauszahlungen, die über die festgesetzte Steuer hinausgehen, werden mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides erstattet.

§ 7 Anzeigepflicht

Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe sowie eine Änderung der für die Grundlagen der Besteuerung relevanten Umstände sind der Hansestadt Lübeck, Bereich Haushalt und Steuerung - Aktivbesteuerung, innerhalb von 2 Wochen durch die steuerpflichtige Person anzuzeigen.

§ 8 Steuererklärungen, Mitteilungspflichten

  1. Die bei der Prüfung der Steuerpflicht mitwirkungspflichtigen Personen (§ 11 Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 78 Ziffer 2 Abgabenordnung) haben eine eigenhändig unterschriebene Erklärung zur Zweitwohnungssteuer (Steuererklärung) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn sie hierzu von der Hansestadt Lübeck, Bereich Haushalt und Steuerung – Aktivbesteuerung aufgefordert werden. Darüber hinaus sind auf Anforderung die sich aus § 90 Abgabenordnung ergebenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
  2. Die steuerpflichtige Person hat in Fällen der Mischnutzung (siehe § 4 Abs. 6) für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Aufgabe einer gemischt genutzten Zweitwohnung ist eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats nach Aufgabe der Wohnung abzugeben. Eine Steuererklärung für Mischnutzungsfälle ist nicht abzugeben, wenn eine volle oder nahezu volle Verfügbarkeit gemäß § 4 Abs. 6 gegeben war. Wird die Steuererklärung nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist in Satz 1 abgegeben, gilt die Zweitwohnung als ganzjährig verfügbar (volle Verfügbarkeit nach § 4 Abs. 6).
  3. Die Angaben der steuerpflichtigen Person in der Steuererklärung sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, sofern die Hansestadt Lübeck, Bereich Haushalt und Steuerung - Aktivbesteuerung, dies fordert. Werden in der Steuererklärung Vermietungstage geltend gemacht, so sind die Vermietungszeiten zu belegen. Hierbei sind die einzelnen Vermietungszeiten, die Namen der Mieter:innen und die gezahlten Mietentgelte mitzuteilen. In begründeten Einzelfällen sind nach Aufforderung durch die Hansestadt Lübeck die Anschriften der Mieter:innen zu erklären. Auf Anforderung sind die einzelnen Mietverträge vorzulegen.
  4. Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen und Firmen, insbesondere Vermieter:innen oder Verpächter:innen von Zweitwohnungen und Vermittlungsagenturen verpflichtet, der Hansestadt Lübeck, Bereich Haushalt und Steuerung - Aktivbesteuerung, auf Nachfrage die für die Steuerfestsetzung relevanten Daten mitzuteilen (§ 11 KAG i.V. mit § 93 Abgabenordnung).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer als steuerpflichtige Person, beauftragte Person oder Vertragspartner:in einer möglichen steuerpflichtigen Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit einer steuerpflichtigen Person leichtfertig
    a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
    b) die Hansestadt Lübeck, Bereich Haushalt und Steuerung - Aktivbesteuerung, pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen des § 16 KAG bei Vorsatz bleiben unberührt.
  2. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
    b) der Anzeigepflicht aus § 7 nicht oder verspätet nachkommt oder
    c) der Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nach § 8 nicht oder verspätet nachkommt.

    Zuwiderhandlungen gegen die §§ 7 und 8 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG.

  3. Nach § 18 Abs. 3 des KAG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zur Höhe der dort genannten Beträge geahndet werden.

§ 10 Datenverarbeitung

  1.  Zur Ermittlung der steuerpflichtigen Personen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) durch die Hansestadt Lübeck – Bereich Haushalt und Steuerung / Aktivbesteuerung – zulässig:
        a) Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstatus und ggf. Kontoverbindung
            der steuerpflichtigen Person,
        b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten.
    Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Daten erhoben, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
  2. Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen insbesondere durch Mitteilung oder Übermittlung folgender Stellen erhoben werden:
    - Einwohnermeldeämtern
    - Lübeck und Travemünde Marketing GmbH
    - Kurbetrieb Travemünde
    - Bereich Liegenschaften der Hansestadt Lübeck
    - untere Bauaufsichtsbehörde der Hansestadt Lübeck
    - Finanzamt
    - Grundbuchamt
    - Katasteramt
    - Bundeszentralregister
    - Kraftfahrtbundesamt
    - Bereiche Haushalt und Steuerung sowie Buchhaltung & Finanzen der Hansestadt Lübeck
    - Vorbesitzern, Vermietern, Verpächtern, Eigentümern.
  3. Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der steuerpflichtigen Personen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden, weiter zu verarbeiten  und für Zwecke der Erhebung von Kurabgaben im Stadtteil Travemünde zu verwenden.
  4. Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt bis zum 31.12.2013 die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Lübeck vom 27.10.2000 (zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 08.12.2014) und ab 01.01.2014 die Satzung vom 02.07.2019.
  2. Die Steuerpflichtigen dürfen aufgrund dieser Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisherigen Satzungsregelungen.
  3. Bestandskräftige Bescheide werden von der Rückwirkung der Satzung nicht erfasst.

Lübeck, den 02.04.2020

gez. Lindenau

Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    23.04.2020