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Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung)

Amtliche Bekanntmachung des Bürgermeisters der  Hansestadt Lübeck 
Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Änderung der Anordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung)

In einem Bienenstand in der Gemeinde Heilshoop, Kreis Stormarn, wurde die Amerikanische Faulbrut der Bienen amtstierärztlich festgestellt. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Stadtgebiet Lübeck wird hiermit gemäß § 10 Abs. 1, § 11 und § 5 b der Bienenseuchenverordnung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert am 17.04.2014 (BGBl.I S. 388), in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes Schleswig-Holstein vom 16.07.2014 (GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 7831-6) sowie den Ausführungshinweisen zur Bienenseuchen-Verordnung Schleswig-Holstein vom 08.08.2016 (GL-Nr. 7824-7) folgender Sperrbezirk festgelegt und werden folgende Anordnungen getroffen:

Es wird ein Sperrbezirk in Lübeck eingerichtet.

Das Sperrgebiet umfasst die Wüstenei auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck und wird folgendermaßen umschlossen:

Von der Stadtgrenze im Westen zum Kreis Stormarn zwischen Steinrader Hauptstraße und Segeberger Landstraße, von der Stadtgrenze zu Badendorf beginnend an der Steinrader Hauptstraße bis zur Einmündung der Straße Breden, der Straße Breden nach Norden folgend bis zur Stadtgrenze an der Segeberger Landstraße in Eckhorst (Kreis OH).

Gemäß § 11 Bienenseuchenverordnung gilt für den Sperrbezirk:

  1. Die Besitzer von Bienenvölkern, die ihren Standort im Sperrbezirk haben, sind verpflichtet, der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz den Standort und die Anzahl der Bienenvölker anzuzeigen.
  2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf  Amerikanische Faulbrut zu untersuchen. Mit der Untersuchung sind die Bienenobleute des Lübecker Imkervereins beauftragt.
    Die Untersuchung ist frühestens 2 Monate, spätestens 9 Monate nach der ersten Untersuchung zu wiederholen.
  3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
  6. Die Vorschrift der Nr. 4 findet keine Anwendung auf:
    a) Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und
    b) Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
  7. Für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte können Ausnahmen von den Nrn. 3-5 zugelassen werden, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
  8. Die Anordnungen gelten bis zu Aufhebung der Schutzmaßnahmen.

Soweit Anfechtungen der o.g. Anordnungen nicht bereits nach § 37 Tiergesundheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung haben, wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)  die sofortige Vollziehung dieser Verfügung hiermit angeordnet.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Tiergesund- heitsgesetz vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324), in der zurzeit geltenden Fassung, Ord- nungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

Diese Verfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

In einem Bienenstand in Heilshoop im Kreis Stormarn wurde am 06.04.2020 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt. 
Aufgrund der Nähe zum Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck ist zu befürchten, dass es zu einer Einschleppung in andere Bienenhaltungen gekommen ist. Um eine derartige Übertragung zu verhindern; gibt es keine anderen als die angeordneten Maßnahmen, die damit geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, hat der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 1 Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk zu erklären. Da Bienen einen Flugradius haben, der 1 km deutlich überschreiten kann, wurde der Sperrbezirk auf einen ungefähren 3 km-Radius um den betroffenen Betrieb erweitert.

Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet, da die Amerikanischen Faulbrut eine schnell fortschreitende und leicht übertragbare Bienenkrankheit ist, welche zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann.

Um einem nicht mehr kontrollierbaren Ausbruch vorzubeugen, ist sicher zu stellen, dass alle Maßnahmen sofort durchgeführt werden. Auch während eines Widerspruchsverfahrens sind alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam weiter durchzuführen.

Dem gegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe oder Dritter in dem oben genannte Sperrbezirk zurück zu stehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse.

Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Tierseuchenverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Kronsforder Allee 2-6; 23539 Lübeck,  erhoben werden.

Lübeck, den 07.04.2020
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    08.04.2020