Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen
Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
a) Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe) mit Ausnahme „sonstiger betreuter Wohnformen“ nach § 48a SGB VIII für bis zu zwei Bewohner,
b) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 IfSG (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen,
c) Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG (nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) sowie stationäre Einrichtungen nach §§ 67 ff SGB XII, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind pflege- und betreuungsbedürftige Personen,
d) berufsbildende Schulen,
e) staatlich und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz sowie
f) alle sonstigen öffentlichen Einrichtungen.
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind Personen, deren Aufenthalt in einer Einrichtung nach den Buchstaben b) oder c) aufgrund einer akuten, medizinisch dringend notwendigen Behandlung oder einer stationären pflegerischen Versorgung erforderlich ist. Die Einrichtungen sind vor einer Aufnahme darüber zu informieren.
Allen anderen Reiserückkehrer aus alpinen Skigebieten wird dringend empfohlen, dieses Betretungsverbot ebenfalls zu beachten.
Das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein gilt nicht als Risikogebiet. Weitere Gebiete können durch die oberste Landesgesundheitsbehörde als besonders betroffene Gebiete festgelegt werden. Auf die aktuellen Festlegungen weist die Hansestadt Lübeck auf ihrer Homepage www.luebeck.de/Coronavirus hin.
Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind Schülerinnen und Schüler, bei denen beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und diese Eltern keine Alternativbetreuung ihrer Kinder organisieren können. Ebenfalls ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, bei denen ein Elternteil in einer akutversorgungsrelevanten Einrichtung des Gesundheitswesens (insbesondere Arztpraxen, Krankenhäuser, Rettungsdienst, Apotheken, Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller), einer Pflegeeinrichtung oder in einem ambulanten Pflegedienst tätig ist.
Zu den kritischen Infrastrukturen nach dieser Verfügung zählen die in § 10 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung genannten Bereiche. Dabei sind in den dort genannten Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Schule zu dokumentieren.
Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Nicht zulässig ist eine (Ferien-)Betreuung von Schulkindern in einer anderen Einrichtung.
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind Angebote der Notbetreuung in bestehenden Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, soweit maximal fünf Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Für die Notbetreuung sind vorrangig bestehende Gruppen- und Personalstrukturen in der Regeleinrichtung der zu betreuenden Kinder zu nutzen. Die Gruppen sind räumlich strikt zu trennen. Der Kontakt der Kinder aus verschiedenen Gruppen untereinander ist zu unterbinden. Die in den einzelnen Gruppen Tätigen haben den Kontakt untereinander möglichst zu vermeiden. Die erhöhten Anforderungen an Hand- und Flächenhygiene sind angemessen zu berücksichtigen. Die Gruppenzahl pro Einrichtung ist möglichst gering zu halten. Für Kindertageseinrichtungen mit Versorgungsauftrag für Einrichtungen des Gesundheitswesens (insbesondere Arztpraxen, Krankenhäuser, Rettungsdienst, Apotheken, Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller) können im Bedarfsfall durch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII abweichende Gruppengrößen zugelassen werden. Die Konzentration von Kindern aus verschiedenen Einrichtungen ist nicht zulässig, die Verteilung zur weiteren Vereinzelung der Gruppen hingegen schon.
Angebote der Notbetreuung sind Kindern vorbehalten, bei denen beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und diese Eltern keine Alternativbetreuung ihrer Kinder organisieren können. Ebenfalls erfasst sind Kinder, bei denen ein Elternteil in einer akutversorgungsrelevanten Einrichtung des Gesundheitswesens (insbesondere Arztpraxen, Krankenhäuser, Rettungsdienst, Apotheken, Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller), einer Pflegeeinrichtung oder in einem ambulanten Pflegedienst tätig ist. Für Kinder und Jugendliche in schulischen Ganztagsangeboten oder Horten ab der 7. Schulklasse gilt diese Ausnahme nicht.
Zu den kritischen Infrastrukturen nach dieser Verfügung zählen die in § 10 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung genannten Bereiche.
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind Beschäftigte und Bevollmächtige, die zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung erforderlich sind sowie Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen. Sofern und soweit in der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle keine Notbetreuung vorgehalten wird, sind auch andere Beschäftigte der Einrichtung und bevollmächtigte Dienstleister vom Betretungsverbot ausgenommen.
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind Kinder, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann oder die aus Sicht des Kinderschutzes besonders schützenswert sind. Diese Kinder können Angebote der Notbetreuung aufgrund einer Einzelfallentscheidung der Jugendamtsleitung der Hansestadt Lübeck in Anspruch nehmen. Da diese Kinder zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen. Die Entscheidung trifft die Einrichtungsleitung.
Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare Einrichtungen in Einrichtungen nach Satz 1 sind für Patienten und Besucher zu schließen.
Die Durchführung von Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc.) ist in Einrichtungen nach Satz 1 verboten.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt aufgrund einer akuten, medizinisch dringend notwendigen Behandlung oder einer stationären pflegerischen Versorgung erforderlich ist.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:
a) Personen, die für die pflegerische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind,
b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen und
c) Personen, die Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,
d) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen,
e) in Krankenhäusern jeweils ein Elternteil oder Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigter als Besuch für Kinder unter 14 Jahren sowie eine Person während der Geburt im Kreissaal. Für diesen Personenkreis gilt keine zeitliche Beschränkung.
Diese Ausnahmen gelten nicht für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen. Diese dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht betreten.
Personen, die nicht unter das Betretungsverbot fallen, haben angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen zu ergreifen.
Weitere Ausnahmen von Betretungsverbot nach Satz 1 dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatienten bzw. Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist. Seitens der Einrichtung ist zu gewährleisten,
a) dass Besucher über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt werden und angehalten werden, diese dringend einzuhalten und
b) dass Besucher registriert werden und die Einrichtung für maximal eine Stunde betreten.
8.Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG (nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) sowie stationären Einrichtungen nach §§ 67 ff SGB XII ist die Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder die erneute Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt (z .B. Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt, Aufenthalt im familiären Umfeld) untersagt.
Ausgenommen vom Aufnahmeverbot der Sätze 1 und 2 ist eine Aufnahme von neuen oder zurückkehrenden Bewohnerinnen und nach vorheriger Genehmigung durch das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck, sofern und soweit aufgrund der räumlichen und personellen Gegebenheiten in der jeweiligen Einrichtung vor Ort oder in einer durch das Gesundheitsamt für geeignet befundenen Ausweicheinrichtung eine 14-tägige Isolierung der betreffenden Bewohnerinnen und Bewohner durch räumlich und personell von den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern abgesonderte Versorgung in einer gesonderten Quarantäneeinheit gewährleistet ist (Quarantäne). Die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“ sowie „Infektionsprävention in Heimen“ sind zu beachten.
Liegen in der jeweiligen stationären Einrichtung die personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Versorgung in einer gesonderten Quarantäneeinheit (Quarantäne) nicht vor, sind Personen, die der stationären pflegerischen Versorgung oder stationären Betreuung (insbesondere nach der Entlassung aus einem Krankenhaus) bedürfen, in für die solitäre Kurzzeitpflege hergerichteten Einrichtungen oder in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation aufzunehmen (vgl. § 149 SGB XI i. d. F. des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes vom 27. März 2020, BGBl. I S. 580). Die Vorgaben zur Durchführung der Quarantäne gelten entsprechend.
Ausgenommen vom Aufnahmeverbot der Sätze 1 und 2 sind Bewohnerinnen und Bewohner bei denen unter den folgenden Voraussetzungen die individuelle Quarantäne nach Ablauf von 14 Tagen aufgehoben wurde:
a) bei Personen ohne Symptome bei der Aufnahme die Symptomfreiheit,
b) bei Personen mit Erkältungssymptomen die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie ein negativer SARS-CoV-2-Test,
c) bei positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie zwei negative SARS-CoV-2-Tests im Abstand von 24 Stunden nach Ende der Symptome.
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist zu dokumentieren und vor Aufhebung der Quarantäne dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck anzuzeigen.
Ausgenommen von den Quarantäneauflagen sind Bewohnerinnen und Bewohner, wenn sie die in Satz 1 genannten Einrichtungen in Begleitung von Einrichtungspersonal verlassen und mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nach Einschätzung des begleitenden Einrichtungspersonals nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestanden hat, gelten jedoch für die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner vorgenannten Quarantänebestimmungen entsprechend. Die zur Einrichtung gehörenden Gärten können genutzt werden, sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist. Die Einrichtungsleitung kann mit Genehmigung des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck Aus-nahmen von den Beschränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist.
Ausgenommen von den Verboten des Satz 1 und 2 sind medizinisch dringend notwendige Behandlungen.
Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (A-föVO) anerkannt wurden, sind zu schließen. Nutzerinnen und Nutzern ist die Teilnahme untersagt.
Der Betrieb von Mensen ist untersagt.
Prüfungen sind, wo immer es möglich und zumutbar ist, zu verschieben. Kann dies aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.
Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.
Nachstehende Allgemeinverfügungen der Hansestadt Lübeck nach § 28 Abs. 1 Infektions-schutzgesetz werden mit Inkrafttreten dieser aktualisierten Allgemeinverfügung aufgehoben:
Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 02.04.2020 (Az. VIII 40 – 23141/2020).
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen der Verbreitung und von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.
Die umgänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.
Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen das SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig erscheinen. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.
Ausnahmen sind demzufolge in der Allgemeinverfügung nur aus besonderen Gründen geregelt. Wo aufgrund der Art der Einrichtungen oder Angebote möglich, werden anstelle von Verboten Beschränkungen mit der Anordnung geeigneter Schutzmaßnahmen bestimmt.
Ziffer 1: Die Verfügung nimmt die bereits bestehende Verfügung zur Beschränkung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten auf. Die Bestimmungen dienen dem Schutz vor Einträgen des Erregers in besonders gefährdete Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen zur gesundheitlichen Versorgung und Betreuung. Besonders erfasst werden darüber hinaus Einrichtungen, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrungen und aufgrund der Mobilität der Personen in besonderer Weise mit Einträgen und erhöhten Übertragungen zu rechnen ist.
Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das RKI verschiedene Indikatoren (u.a. Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der Fallzahlen). In den durch das RKI festgestellten Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten besteht eine allgemein wesentlich erhöhte Infektionsgefahr, sodass Personen, die sich dort aufhielten, als ansteckungsverdächtig anzusehen sind. Es ist auf die aktuelle Einstufung abzustellen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einschätzung bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts im Sinne der Ziffer 1 in dem Gebiet vom RKI festgestellt wurde. Kein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung wird in der Regel bei einem bloßen Toilettengang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause etwas im Sinne einer Durchreise gegeben sein.
Ziffer 2: In allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Berufs- und Ersatzschulen, in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sowie für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen und Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gilt ein Betretungsverbot sowie ein Verbot für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.
Ziffer 3 und 4: Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.
Die Anordnung der Schließung dient deshalb insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Kinderbetreuung zu unterbinden.
Bei der Betreuung von Kindern sowohl in Gebäuden, als auch im Freien ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen:
Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese, sowohl von den betreuten Kindern als auch von den Betreuungspersonen, nach Hause in die Familien getragen werden.
Entsprechend Ziffer 4 dürfen die Personensorgeberechtigten die betreffenden Kinder nicht in die Einrichtungen bringen und das Recht auf Betreuung gegenüber dem Träger oder der Tagespflegeperson geltend machen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt.
Im Rahmen der Notbetreuung ist die gleichzeitige Betreuung von maximal 5 Kindern in einer Gruppe nicht vom Verbot erfasst.
Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des dringend erforderlichen Personals in den Bereichen der kritischen Infrastrukturen wird eine Ausnahmeregelung getroffen. Nur darauf bezogen – zur Sicherstellung eines Notangebotes für Kinder dieses Personenkreises – darf ein Angebot aufrechterhalten und das dazu dringend benötige Personal tätig werden.
Insgesamt vom Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.
Ziffer 5: In Werkstätten für behinderte Menschen gelten besondere Schutzbedürfnisse, denen durch die Regelungen Rechnung getragen wird.
Ziffern 6, 7, 8 und 9: In allen Einrichtungen der medizinischen Versorgung, Pflege sowie der Betreuung steht der Schutz der vulnerablen Gruppen an höchster Stelle. Zugleich muss dringend die Leistungsfähigkeit dieser Einrichtungen auch auf längerer Sicht erhalten bzw. hergestellt werden. Die Besuche in diesen Einrichtungen werden daher grundsätzlich verboten. Nur Besuche aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatienten bzw. Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung sind möglich, oder wenn diese medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich sind.
Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG sowie stationäre Einrichtungen nach §§ 67 SGB XII ist die Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder die erneute Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern nach einen zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt untersagt. Ausnahmen hiervon entweder der Genehmigung bzw. Anzeigen ggü. dem zuständigen Gesundheitsamt. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner, die zur ausgewiesenen Risikogruppe gehören, vor einer unkontrollierten Infektion von neu hinzu gekommenen oder zurückgekehrten Bewohnerinnen und Bewohnern.
Für die Krankenhäuser mit besonderem Versorgungsauftrag werden Vorgaben erlassen, besondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit umzusetzen.
Ziffer 10: So weit nicht medizinisch notwendig ist das Betreten der interdisziplinären und heilpädagogischen Frühförderstellen untersagt, ebenso für Betreuungsgruppen gemäß AföVO. Diese Maßnahme stellen keine lebensnotwendigen Gesundheitsleistungen dar. Die Inanspruchnahme erhöht das Risiko der Infektion und die Gefahr der Übertragung.
Ziffer 11: Die Studierenden an Hochschulen weisen gegenüber der sonstigen Bevölkerung eine signifikant höhere Reiseaktivität im internationalen Raum auf. Auch hier ist insbesondere für die Präsenzveranstaltungen von einer Vielzahl an Kontakten auf engem Raum auszugehen. Den Hochschulen bleibt es vorbehalten, alternative Angebote wie zum Beispiel online-Vorlesungen und ähnliche Formen des Lehrbetriebes weiter vorzuhalten.
Mensen und die Bibliotheken der Hochschulen sind zu schließen.
Prüfungen sollten, wo immer es möglich und zumutbar ist, verschoben werden. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.
Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.
Diese Anordnungen treten mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.
Sie ist bis einschließlich 19. April 2020 befristet.
Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Lübeck, 03.04.2020
Gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister