Satzung der Hansestadt Lübeck vom 27.02.2020
zur zweiten Änderung der Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen
im Stadtteil Innenstadt (Gebiet Altstadt) vom 28.02.1979
Auf Grund von § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2018 (GVOBl. S. 6), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 27. Februar 2020 die Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Stadtteil Innenstadt (Gebiet Altstadt) vom 28.02.1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 03.06.1988 wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, Satz 2 werden Buchstabe c) und das Wort „oder“ nach Buchstabe b) gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung erteilt die Baugenehmigungsbehörde der Hansestadt Lübeck, wenn für das Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, mit dieser.
Ist keine baurechtliche Genehmigung erforderlich, wird die aufgrund dieser Satzung dennoch notwendige Genehmigung auf Antrag durch die Hansestadt Lübeck als Gemeinde erteilt.“
„Ordnungswidrig im Sinne des § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung rückbaut oder ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 3 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.“
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lübeck, 25.03.2020
Der Bürgermeister
Anlage
Geltungsbereich
Alle Interessierten können die Änderungsatzung vom 27.02.2020 sowie die Erhaltungssatzung vom 28.02.1979 in der geänderten Fassung von dem Tage nach der Bekanntmachung an auf Dauer im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 22, während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Darüber hinaus sind die Änderungsatzung vom 27.02.2020 sowie die Erhaltungssatzung vom 28.02.1979 in der geänderten Fassung unter folgender Internetadresse einsehbar:
http://bekanntmachungen.luebeck.de/ortsrecht/d/6-24/download
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Erhaltungssatzung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Erhaltungssatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO, wenn diese nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 03.04.2020
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung