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Benutzungs- und Gebührensatzung  für Übergangswohneinrichtungen der Hansestadt Lübeck

Benutzungs- und Gebührensatzung 
für Übergangswohneinrichtungen der Hansestadt Lübeck zur
ordnungsrechtlichen Unterbringung gem. dem Asylgesetz (AsylG)  i.V.m. dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG),
dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und
dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1,2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 27.02.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Unterkünfte

  1. Die Hansestadt Lübeck unterhält zur vorübergehenden Unterbringung

    a) von ausländischen Flüchtlingen gemäß § 50 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 1 LAufnG in der jeweils geltenden Fassung,

    b) von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in der jeweils geltenden Fassung erhalten bzw. über Einkommen oder Vermögen verfügen und

    c) von Spätaussiedlern nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge BVFG sowie von jüdischen Migranten nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und über die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Zuwanderungsgesetz - AufenthG in der jeweils geltenden Fassung,

    Übergangswohneinrichtungen - nachfolgend Unterkünfte genannt – als öffentliche Einrichtungen.

  2. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.

  3. Die Hansestadt Lübeck bedient sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung für das Betreiben der Unterkünfte und die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner externer Dritter.

§ 2 Benutzungsverhältnis

  1. Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der von § 1 erfassten Personen.

  2. Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Hansestadt Lübeck nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.

  3. Die Betreiber erlassen in Abstimmung mit der Hansestadt Lübeck eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt.

  4. Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid durch die Hansestadt Lübeck zugewiesen. Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden.

§ 3 Gebührenpflicht und Gebührenhöhe

  1. Die Hansestadt Lübeck erhebt für die Benutzung der Unterkünfte Benutzungsgebühren.

  2. Berechnungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der Mietaufwand zuzüglich Nebenkosten sowie Strom- und Heizkosten.

  3. Gemäß der geltenden Richtlinien der Hansestadt Lübeck für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII wird die entsprechende Mietobergrenze für alleinstehende Personen und Mehrpersonenhaushalte als Benutzungsgebühr in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde gelegt. Für alleinstehend untergebrachte Personen und für die betroffene Personenzahl eines untergebrachten Familienverbandes liegt die Benutzungsgebühr zur Zeit bei:

Anzahl Personen

Mietobergrenze

Heiz- und Stromkostenzuschlag

Benutzungsgebühr

1

413,- €

5,- € + 40,- € = 45,- €

458,- €

2

461,- €

10,- € + 50,- € = 60,- €

521,- €

3

536,- €

15.- € + 60,- € = 75,- €

611,- €

4

649,- €

20,- € + 69,- € = 89,- €

738,- €

5

731,- €

25,- € + 79,- € = 104,- €

835,- €

6

934,- €

30,- € + 88,- € = 118,- €

1052,- €

 

4. Für Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften mit sieben und mehr Personen ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

5. Bei der Berechnung für einen Teil eines Monats, wird nach Anzahl der tatsächlichen Anwesenheitstage abgerechnet.

§ 4 Festsetzung der Gebühren, Dauer der Gebührenpflicht und Fälligkeit

  1. Die Benutzungsgebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid von der Hansestadt Lübeck festgesetzt.

  2. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag der Einweisung und endet am Tag des tatsächlichen Auszugs.

  3. Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Voraus fällig und spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats auf eines der Konten der Hansestadt Lübeck unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu entrichten.

  4. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.

§ 5 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind die eingewiesenen Personen. Haushaltsvorstände sind Gebührenschuldner für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen.

  2. Die Abrechnung der Benutzungsgebühren erfolgt grundsätzlich direkt mit den Leistungsträgern, es sei denn die Gebührenschuldner verfügen über Einkommen und/oder Vermögen. In diesem Fall endet die Direktabrechnung mit dem Ende des Monats, in dem die Leistung eingestellt wird.

§ 6 Mitwirkungspflichten

  1. Veränderungen im Familienstand oder in der Größe einer Gemeinschaft von Benutzungsberechtigten, insbesondere durch Geburt oder Todesfall, sind dem Bereich Soziale Sicherung der Hansestadt Lübeck  unverzüglich anzuzeigen.

  2. Umstände, die zur Beendigung des Benutzungsverhältnisses berechtigen, wie die Anmietung einer eigenen Wohnung, sind dem Bereich Soziale Sicherung der Hansestadt Lübeck unverzüglich mitzuteilen.

  3. Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen aufgrund von Einkommen und/oder Vermögen sind unverzüglich anzugeben und nachzuweisen, hierzu zählt insbesondere die vollständige oder teilweise Einstellung von Sozialleistungen aufgrund einer Arbeitsaufnahme bzw. auch die Wiederaufnahme von Zahlungen durch einen Leistungsträger.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft.

Lübeck, 19.03.2020
gez.
Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    02.04.2020