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Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG)

Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG)

Bekanntmachung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde vom 20.03.2020  AZ: 3.390.03.34.02.2 144/2019

Grundwasserentnahme zwecks Grundwasserabsenkung während einer Baumaßnahme

Die Vorhabenträgerin „FTG Fischereihafen Travemünde GmbH“ beabsichtigt im Rahmen der Baumaßnahme „Auf dem Baggersand 15“ die Grundwasserentnahme zur fachgerechten Herstellung des Bauvorhabens.

Anhand einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 des Gesetztes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl.n I S. 94), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetztes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), hat der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde, festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind.

Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetztes (IZG-SH) für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Sch.-H. S. 89) ist eine Einsichtnahme in diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen auf Antrag beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, als untere Wasserbehörde, im Verwaltungszentrum Mühlentor,  Kronsforder Allee 2 – 6, 23560 Lübeck nach Terminvergabe möglich. 

Der Bürgermeister
Der Hansestadt Lübeck
als untere Wasserbehörde
Im Auftrag

Birgit Hartmann
(Bereichsleiterin)

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    24.03.2020