Allgemeinverfügung
des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck über die Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonntagen
Gemäß § 11 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten des Landes Schleswig-Holstein (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Abweichend von § 3 Abs. 2 Ziffer 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes dürfen folgende Ver-kaufsstellen an Sonntagen in der Zeit von 11 bis 17 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein: Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) und der Großhandel. Alle Apotheken haben die Möglichkeit an allen Sonntagen zu öffnen.
Gesetzliche Feiertage sind durch die Verordnung nicht erfasst. Dies bedeutet konkret, die Verkaufsstellen dürfen am Karfreitag und am Ostermontag nicht öffnen, wohl aber am Ostersonntag.
Wie § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 17. März 2020 normiert, haben die Verkaufsstellen in geeigneter Form auf die aktuellen Hinweise zu Hygienemaßnahmen des Robert-Koch-Institutes hinzuweisen und diese umzusetzen.
Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
Begründung:
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung und von Infektionen mit dem SARSCoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektions-ketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen.
Dazu dient auch die Schließung aller Verkaufsstellen an Werktagen mit Ausnahme der in § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2- Bekämpfungsverordnung vom 17. März 2020 angegebenen Ver-kaufsstellen. Damit soll unter anderem die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Ver-zögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land erreicht werden. Mit den vom Verbot ausgenommenen Verkaufsstellen soll die notwendige Grundversorgung mit den Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs gewährleistet werden.
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 11 Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG). Danach können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 9 des LÖffZG bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich werden. Nach § 3 Abs. 2 Ziffer 1 des LÖffZG müssen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Mit dieser Allgemeinverfügung soll dieses Verbot nur für einen bestimmten Kreis von Verkaufsstellen aufgehoben werden und zwar für die näher bezeichneten, die bereits vom werktäglichen Schließungsverbot ausgenommen sind. Hierdurch soll die Zeitspanne vergrößert werden, in denen Kunden notwendige Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs einkaufen können.
Dieses ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da dadurch die Anzahl von Kunden, die sich gleichzeitig in einer Verkaufsstelle befinden, verteilt und insofern wirksamer vor Ort reduziert werden kann. Es dient der erforderlichen Kontaktreduzierung im Hinblick auf die Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19. Andere Verkaufsstellen, deren Angebote angesichts der jetzigen Situation nicht für die Versorgung der Be-völkerung notwendig sind, bleiben geschlossen.
Die umfänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Be-reichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar län-geren Zeitraum hinaus.
Die Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollzieh-bar. Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse angeordnet, da es notwendig ist, kurzfristig zu einer Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infekti-onsketten zu kommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Ordnungsamt, Dr.-Julius-Leber-Straße 46-52, 23552 Lübeck oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de erhoben werden.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, die auf-schiebende Wirkung des Widerspruches anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anordnen.
Fundstellen zitierter Rechtsvorschriften:
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, 243, 534), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 13.02.2019, GVOBl. S. 42
Gesetz über die Ladenöffnungszeiten Schleswig-Holstein (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) vom 29. November 2006, GVOBl. 2006, 243
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist
Lübeck, den 19.03.2020
Jan Lindenau
Bürgermeister