Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten:
a) Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),
b) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 IfSG (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen,
c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind betreuungsbedürftige Personen,
d) Berufsschulen,
e) alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz sowie
f) alle sonstigen öffentlichen Einrichtungen.
Das gilt auch für alle anderen Reiserückkehrer aus alpinen Skigebieten.
Das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein gilt nicht als Risikogebiet. Weitere Gebiete können durch die oberste Landesgesundheitsbehörde als besonders betroffene Gebiete festgelegt werden. Auf die aktuellen Festlegungen weist die Hansestadt Lübeck auf ihrer Homepage www.luebeck.de/Coronavirus hin.
Dabei sind in den o.a. Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Schule zu dokumentieren.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Ausgenommen sind Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder betreut werden; ebenso nicht erfasst sind die sonstigen Angebote der Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder (ggf. zzgl. der eigenen Kinder der Kindertagespflegeperson) betreut werden. Neuaufnahmen sind nicht gestattet. Die Betreuung von Kindern in Rahmen einer Kooperation von zwei Kindertagespflegepersonen mit mehr als fünf fremden Kindern insgesamt in einem Gebäude sowie gemeinsam genutzten Neben- und Funktionsräumen ist nicht erlaubt.
Ausgenommen vom Verbot sind – zunächst bis einschließlich 20. März 2020 – Kinder, bei denen die Eltern die nach den Voraussetzungen von Ziffer 3 als Beschäftigte in Bereichen der kritischen Infrastrukturen zur Aufrechterhaltung dringend tätig sein müssen. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Für Kinder und Jugendliche in schulischen Ganztagsangeboten oder Horten ab der 7. Schulklasse gilt diese Ausnahme nicht.
Ausgenommen vom Betretungsverbot ist das für die Aufrechterhaltung dieser Angebote erforderliche Personal.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen. Die Entscheidung trifft die Einrichtungsleitung.
Von dem Verbot sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind.
Von dem Verbot sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. Da pflegebedürftige Personen zur besonders vulnerablen Personengruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.
Demonstrationen können nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsvorsorge oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).
Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte.
Werden in einem Ladengeschäft sowohl Handwerksleistungen oder Dienstleistungen erbracht als auch eine Verkaufsstelle des Einzelhandelns betrieben (z.B. Autohaus mit Werkstatt) bezieht sich das Verbot ausschließlich auf die Verkaufsstelle.
Die Tätigkeit als Handwerker und Dienstleister in einem Ladengeschäft setzt die Erstellung eines Präventionskonzepts voraus. Ferner haben diese Betriebe sicherzustellen, dass eine Registrierung aller Kunden mit Kontaktdaten erfolgt und dass ausreichende Möglichkeiten zur Händehygiene bereitgestellt werden.
Der Betrieb von Mensen und Hochschulbibliotheken ist untersagt.
Prüfungen sind, wo immer es möglich und zumutbar ist, zu verschieben. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.
Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.
Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zu-ständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf Runderlassen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 14.03.2020 (Az. VIII 40 – 23141/2020) und 17.03.2020 (Az. VIII 40 23141/2020).
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen der Verbreitung und von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maß-nahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.
Die umgänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheits-systems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernis-se für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.
Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig erscheinen. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.
Ausnahmen sind demzufolge in der Allgemeinverfügung nur aus besonderen Gründen geregelt. Wo aufgrund der Art der Einrichtungen oder Angebote möglich, werden anstelle von Verboten Beschränkungen mit der Anordnung geeigneter Schutzmaßnahmen bestimmt.
Ziffer 1: Die Verfügung nimmt die bereits bestehende Verfügung zur Beschränkung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten auf. Die Bestimmungen dienen dem Schutz vor Einträgen des Erregers in besonders gefährdete Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen zur gesundheitlichen Versorgung und Betreuung. Besonders erfasst werden darüber hinaus Einrichtungen, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrungen und aufgrund der Mobilität der Personen in besonderer Weise mit Einträgen und erhöhten Übertragungen zu rechnen ist.
Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das RKI verschiedene Indikatoren (u.a. Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der Fallzahlen). In den durch das RKI festgestellten Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten besteht eine allgemein wesentlich erhöhte Infektionsgefahr, sodass Personen, die sich dort aufhielten, als ansteckungsverdächtig anzusehen sind. Es ist auf die aktuelle Einstufung abzustellen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einschätzung bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts im Sinne der Ziffer 1 in dem Gebiet vom RKI festgestellt wurde. Kein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung wird in der Regel bei einem bloßen Toilettengang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause etwas im Sinne einer Durchreise gegeben sein.
Ziffer 2: In allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Berufs- und Ersatzschulen, in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sowie für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen und Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gilt ein Betretungsverbot sowie ein Verbot für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.
Ziffer 3 und 4: Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.
Die Anordnung der Schließung dient deshalb insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Kinderbetreuung zu unterbinden.
Bei der Betreuung von Kindern sowohl in Gebäuden, als auch im Freien ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen:
Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese, sowohl von den betreuten Kindern als auch von den Betreuungspersonen, nach Hause in die Familien getragen werden.
Entsprechend Ziffer 4 dürfen die Personensorgeberechtigten die betreffenden Kinder nicht in zu den Einrichtungen bringen und das Recht auf Betreuung gegenüber dem Träger oder der Tagespflegeperson geltend machen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt.
Aufgrund der besonderen Verhältnisse in der Kindertagespflege werden dort Angebote bis zu maximal 5 betreuten Personen nicht vom Verbot erfasst.
Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des dringend erforderlichen Personals in den Bereichen der kritischen Infrastrukturen wird eine Ausnahmeregelung getroffen. Nur darauf bezogen – zur Sicherstellung eines Notangebotes für Kinder dieses Personenkreises – darf ein Angebot aufrechterhalten und das dazu dringend benötige Personal tätig werden. Für diesen Bereich gilt eine besondere Befristung, um aufgrund der Erhebung der tatsächlichen Inanspruchnahme notwendige Anpassungen der Regelung erkennen zu können.
Insgesamt vom Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schüle-rinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.
Ziffer 5: In Werkstätten für behinderte Menschen gelten besondere Schutzbedürfnisse, denen durch die Regelungen Rechnung getragen wird.
Ziffer 6: Die Kurangebote und weitere stationäre Vorsorge- und / oder Rehabilitationsangebote für zum Beispiel für Mütter, Väter, Kinder und pflegende Angehörige in Schleswig-Holstein werden sehr umfänglich von Personen aus dem Bundesgebiet in Anspruch genommen. Aufgrund der in vielen Gebieten teilweise deutlich höheren Infektionsraten ist auch für diese Angebote eine mit anderen besonders betroffenen Gebieten vergleichbaren Verbreitungsdynamik zu befürchten.
Im Hinblick auf diese Sachlage sind die akut stationären Einrichtungen bereits aufgefordert, elektive Eingriffe und sonstige Angebote soweit möglich zu verschieben.
Kur- und Vorsorgemaßnahmen sowie Rehabilitationsbehandlungen der allgemeinen Heilverfahren stellen keine lebensnotwendigen Gesundheitsleistungen dar und können daher aus gesundheitlicher Sicht grundsätzlich verschoben werden. Die Inanspruchnahme der Angebote führt zudem zu einer hohen Anzahl von Anreisen aus anderen Bundesländern, mit zum Teil höheren Infektionsraten und damit einer erhöhten Gefahr möglicher Übertragungen.
Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten der Einrichtungen, in dem erforderlichen Umfang gestaltend auf die Anreisebedingungen einzuwirken oder in gebotenen Umfang die infektionshygienischen Gegebenheiten für die in Rede stehenden Aufenthalte begrenzt sind.
Daher sind die Vorsorge- und Rehaangebote einzustellen.
Nicht von dem Verbot erfasst, sind Anschlussheilbehandlungen. Diese sind unabweisbar gebotene Versorgungsangebote. Alternativ verbliebe sonst nur die weitere Patientenversorgung in der jeweiligen stationären Einrichtung der Akutversorgung. Diese aber gilt es in der ge-genwärtigen Situation so weit wie möglich zu entlasten. Die Bestimmung in Ziffer 2. nimmt daher die Anschlussheilbehandlungen vom Verbot aus. Dies gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, die in den psychosomatischen Reha-Kliniken durchzuführen sind (Ziffer 3).
Bereits begonnene Maßnahmen dürfen aufgrund der Ausnahmeregelung zu Ende durchgeführt werden.
In den Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege werden in einem örtlich umgrenzten Raum aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, Gesundheitszustands oder Pflegebedarfs besonders gefährdete Personengruppen gemeinschaftlich versorgt und betreut. Damit einher geht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Soweit hier nicht Personen versorgt und betreut werden, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann, ist ein Verzicht auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege deshalb zur Verzögerung der Ausbreitung und Unterbrechung von Infektionsketten erforderlich.
Ziffer 7: In allen Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie der Betreuung steht der Schutz der vulnerablen Gruppen an höchster Stelle. Zugleich muss dringend die Leistungsfähigkeit dieser Einrichtungen auch auf längerer Sicht erhalten bzw. hergestellt werden. Die Besuche in diesen Einrichtungen werden daher grundsätzlich verboten. Nur aus medizinischen oder sozial-ethisch dringend gebotenen Fällen wird ein Besucher / eine Besucherin pro Tag zugelassen.
Für die Krankenhäuser mit besonderem Versorgungsauftrag werden Vorgaben erlassen, besondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit umzusetzen.
Ziffer 8: Öffentliche Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV-2 im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudämmen. Private Veranstaltungen sind von Verboten ausgenommen. Es wird aber dringend empfohlen, auf solche Veranstaltungen zu verzichten oder diese zu verschieben.
Ziffer 9: Bei den in der Regelung genannten Bereichen ist davon auszugehen, dass es zu Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen und damit unweigerlich zu näheren Körperkontakten kommt. Es ist daher notwendig, auch diese gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung tatsächlich in der Realität eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist dies verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Ziffer 10 und 11: Für diese Einrichtung gelten die unter Ziffer 9 angestellten Überlegungen. Gleichwohl kann hier durch die Beachtung von Auflagen und der Sicherstellung von Schutzmaßnahmen der Ansteckungsgefahr deutlich entgegengewirkt werden.
Ziffer 12: Die Studierenden an Hochschulen weisen gegenüber der sonstigen Bevölkerung eine signifikant höhere Reiseaktivität im internationalen Raum auf. Auch hier ist insbesondere für die Präsenzveranstaltungen von einer Vielzahl an Kontakten auf engem Raum auszugehen. Den Hochschulen bleibt es vorbehalten, alternative Angebote wie zum Beispiel online-Vorlesungen und ähnliche Formen des Lehrbetriebes weiter vorzuhalten.
Mensen und die Bibliotheken der Hochschulen sind zu schließen.
Prüfungen sollten, wo immer es möglich und zumutbar ist, verschoben werden. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.
Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.
Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.
Sie ist bis einschließlich 19. April 2020 befristet. Besondere Fristen gelten für die Ziffern 3 und 4; hierfür werden weitere Regelungen nach Bedarf getroffen.
Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung
Lübeck, den 17.03.2020
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister