Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 (Landesverwaltungsgesetz – LVwG-SH –) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck werden untersagt.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort nach Bekanntmachung bis einschließlich Freitag, den 10. April 2020. Zu dem Zeitpunkt muss im Rahmen einer neuen Risikobewertung auch über eine Verlängerung der Allgemeinverfügung entschieden werden.
Begründung:
Der vorherrschende Übertragungsweg des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) geschieht über Tröpfchen. Diese Tröpfchen werden z.B. durch Husten oder Niesen von Mensch-zu-
Mensch übertragen. Auch Übertragungen durch mild erkrankte oder asymptomatisch Infizierte können im beruflichen bzw. privaten, aber auch insbesondere bei größeren Veranstaltungen
vorkommen.
Die Risiken einer Übertragung sind nicht bei allen Veranstaltungen gleich, sondern können höchst unterschiedlich sein. Ein großes Risiko besteht regelmäßig für Veranstaltungen, wenn
die Teilnehmerzahl hoch ist (ab 1.000 Personen).
Insbesondere fallen hierunter:
- Tanzveranstaltungen
- Sportveranstaltungen
- Konferenzen
- Messen.
Nicht unter den Veranstaltungsbegriff nach dieser Allgemeinverfügung fallen Schulen, Berufsschulen, Hochschulen sowie die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt
an einer Arbeitsstätte.
Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Danach kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen verbieten.
Die Anordnung tritt am auf die Bekanntgabe folgenden Tag in Kraft (§ 110 Abs. 4 S. 4 LVwG). Sie ist öffentlich bekannt zu gegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist ( § 110 Abs. 3 S. 2 LVwG).
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung
nach § 5 Abs.5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Lübeck, den 11.03.2020
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister