Aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung (GO) wird nach Beschluss der Bürgerschaft vom 26.09.2019 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird
1. |
im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
856.117.200 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
875.611.700 |
EUR |
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einen Jahresüberschuss von |
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einen Jahresfehlbetrag von |
19.494.500 |
EUR |
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2. | im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
827.690.100 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
819.157.900 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit |
114.544.400 |
EUR |
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und der Finanzierungstätigkeit auf |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
195.157.900 |
EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
67.035.500 |
EUR |
2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
60.401.500 |
EUR |
3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
360.000.000 |
EUR |
4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
3.714,883 |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern sind wie folgt festgesetzt:
1. |
Grundsteuer |
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a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
400 % |
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b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
500 % |
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2. |
Gewerbesteuer |
450 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen sowie Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürger-meister seine Zustimmung nach § 95 d Abs. 1 oder § 95 f Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 250.000 EUR. Die Genehmigung der Bürgerschaft gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Bürgerschaft mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben und die über- und außerplanmäßig eingegangenen Verpflichtungen zu berichten. Mit Ausnahme der Eilentscheidungen des Bürgermeisters nach § 65 Abs. 4 GO ist bei einer beabsichtigten Verwendung von Budgetmitteln als Deckung für Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Fachausschusses auch eine vorbereitende Beratung im abgebenden Fachausschuss und im Falle widersprechender Empfehlungen der beteiligten Fachausschüsse das koordinierende Votum des Hauptausschusses einzuholen.
§ 5
Der Gesamtbetrag für max. abzuschließende Zinsderivate wird für das Jahr 2020 auf 50 Mio. EUR festgesetzt.
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 07.02.2020 für das Haushaltsjahr 2020 für einen Teilbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
von 60.000.000 EUR
und einen Teilbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 55.000.000 EUR
erteilt.
Lübeck, 10.02.2020
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister