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Amtliche Bekanntmachung

Aufhebungssatzung
zur „Satzung der Hansestadt Lübeck
über die Erhaltung baulicher Anlagen
im Stadtteil St. Lorenz Nord
(Katharinenstraße, Warendorpstraße, Marquardstraße) vom 28.02.1990“

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. S. 6) und von § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.11.2019 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Aufhebung der Satzung

Die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhaltung baulicher Anlagen im Stadtteil St. Lorenz Nord (Katharinenstraße, Warendorpstraße, Marquardstraße) vom 28.02.1990 wird aufgehoben.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lübeck, 23.12.2019                                                                                     
Der Bürgermeister

Am Tag nach der Bekanntmachung tritt die Aufhebungssatzung der Erhaltungssatzung in Kraft. Alle Interessierten können diese Satzung von diesem Tage an auf Dauer im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 22, während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. 

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Aufhebungssatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO, wenn diese nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Lübeck, 31.01.2020                                                 
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    02.02.2020