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Städtebauliche Erhaltungssatzung

Städtebauliche Erhaltungssatzung
nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
 
für den Bereich „Brolingplatz“ im Stadtteil St. Lorenz Nord

Aufgrund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3654), des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. S. 6) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.11.2019 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung ist in dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt, der Bestandteil der Satzung ist.
Es umfasst den folgendermaßen abgegrenzten Bereich:

  • nördliche Begrenzung durch die Grundstücke Kerckringstraße 9-69 (ungerade), die Flurstücke 68/27, 68/37 u. 68/38 Flurnummer 4 Gemarkung St. Lorenz, den Grundstücken Westhoffstraße 82 u. 80, Brockestraße 59-61(ungerade), 62-48 (gerade), Brolingstraße 47-49b (ungerade), Drögestraße 28 u. 28a, Brolingstraße 40-60 (gerade), Warendorpstraße 53 u. 72, einschließlich Warendorpplatz,
  • östliche Begrenzung durch die Grundstücke Schwartauer Allee 107a, 99-67 (ungerade), Matthäistraße 3-7 (ungerade), Katharinenstraße 9-65 (ungerade), Katharinenstieg komplett, einschließlich der Grundstücke Schwartauer Allee 2 u. 2a,
  • südliche Begrenzung durch die Grundstücke Schwartauer Allee 1a-3d (ungerade), die rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Marquardplatz 1-6 und Marquardstraße
    1-21(ungerade),
  • westliche Begrenzung durch die Grundstücke Adlerstraße 3-23 (ungerade), Fackenburger Allee 26-58 (gerade), Waisenhofstraße 1-15a (ungerade), den hinteren Grundstücksgrenzen der Waisenhofstraße 17-35 (ungerade) einschließlich Flurstück 1329/13 Flurnummer 4 und den hinteren Grundstücksgrenzen der Friedenstraße 83‑103 (ungerade).

§ 2
Erhaltungsgründe, Genehmigungsvorbehalt und Versagungsgründe

  1.  Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in §1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung nach § 172 BauGB, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
  2. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
  3. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3
Zuständigkeit

  1. Die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung erteilt die Baugenehmigungsbehörde der Hansestadt Lübeck, wenn für das Vorhaben eine bauordnungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist mit dieser.
  2. Ist keine bauordnungsrechtliche Genehmigung erforderlich, wird die aufgrund dieser Satzung dennoch notwendige Genehmigung auf Antrag durch die Hansestadt Lübeck als Gemeinde erteilt.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung zurückbaut, ändert, die Nutzung ändert oder eine bauliche Anlage errichtet.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 3 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Sinne des § 172 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Kraft.

Lübeck, den 23.12.2019                                                                           
Der Bürgermeister

Anlage

Geltungsbereich gemäß § 1 der Erhaltungssatzung für den Bereich „Brolingplatz“ im Stadtteil St. Lorenz Nord

Am Tag nach der Bekanntmachung tritt die Erhaltungssatzung in Kraft. Alle Interessierten können die Satzung und die zugehörige Begründung von diesem Tage an auf Dauer im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 22, während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Zusätzlich sind die Satzung und die zugehörige Begründung unter folgender Internetadresse abrufbar:

http://bekanntmachungen.luebeck.de/ortsrecht/d/6-37/download

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Erhaltungssatzung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Erhaltungssatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO, wenn diese nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Lübeck, 31.01.2020                                                         
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    02.02.2020
Anlagen