Städtebauliche Erhaltungssatzung
nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
für den Bereich „Brolingplatz“ im Stadtteil St. Lorenz Nord
Aufgrund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3654), des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. S. 6) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.11.2019 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung ist in dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt, der Bestandteil der Satzung ist.
Es umfasst den folgendermaßen abgegrenzten Bereich:
§ 2
Erhaltungsgründe, Genehmigungsvorbehalt und Versagungsgründe
§ 3
Zuständigkeit
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Sinne des § 172 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Kraft.
Lübeck, den 23.12.2019
Der Bürgermeister
Anlage
Geltungsbereich gemäß § 1 der Erhaltungssatzung für den Bereich „Brolingplatz“ im Stadtteil St. Lorenz Nord
Am Tag nach der Bekanntmachung tritt die Erhaltungssatzung in Kraft. Alle Interessierten können die Satzung und die zugehörige Begründung von diesem Tage an auf Dauer im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 22, während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Zusätzlich sind die Satzung und die zugehörige Begründung unter folgender Internetadresse abrufbar:
http://bekanntmachungen.luebeck.de/ortsrecht/d/6-37/download
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Erhaltungssatzung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Erhaltungssatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO, wenn diese nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 31.01.2020
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung