Dienstag, 24.12.2024 4° C

Satzung der Hansestadt Lübeck für den Beirat für Menschen mit Behinderungen

Satzung der Hansestadt Lübeck für den Beirat für Menschen mit Behinderungen vom 17.12.2019

Gemäß § 4 und 47 d Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 20.06.2019 folgende Satzung erlassen:

§1
Rechte und Aufgaben des Behindertenbeirats

(1) In der Hansestadt Lübeck wird ein Beirat für Menschen mit Behinderungen gebildet, der parteipolitisch neutral, konfessionell und verbandspolitisch ungebunden sein soll. Der Behindertenbeirat ist die Interessenvertretung der Bürgerinnen und Bürger der Hansestadt Lübeck, die behindert im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in Schleswig-Holstein (Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG) vom 18.11.2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 582) i.d.F.des Änderungsgesetzes vom 22.03.2018  (GVOBl. Schl.-H. S.94) sowie § 2 Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 3 G v. 28.11.2018 I 2016)  sind.

(2) Der Behindertenbeirat vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen in der Öffentlichkeit und gegenüber den Organen der kommunalen Selbstverwaltung (Bürgerschaft und Ausschüsse, Bürgermeisterin / Bürgermeister).

Er soll insbesondere die Selbstbestimmung und Eigenständigkeit der Menschen mit Behinderung bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nach Maßgabe der UN- Behindertenrechtskonvention und des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes fördern.

(3) Der Behindertenbeirat berät und unterstützt die Bürgerschaft und die Ausschüsse der Hansestadt Lübeck in allen wichtigen Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderungen und deren Interessen betreffen.
Dies erfasst insbesondere allgemeine oder grundsätzliche Angelegenheiten aus den Bereichen

  • der Gestaltung einer barrierefreien Umwelt (räumliche Barrieren und Kommunikationsbarrieren), d.h. der behindertengerechten Planung und Gestaltung der öffentlichen
    Verkehrsräume 
    und öffentlichen Gebäude sowie des öffentlichen Nahverkehrs;
  • der praktischen Umsetzung des Betreuungsrechts, soweit es Menschen mit Behinderung betrifft;
  • der Inklusion der Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen, insbesondere in Kindergärten und Schulen;
  • der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendförderung, soweit Menschen mit Behinderung davon betroffen sind;
  • der Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung für Menschen mit Behinderung; 
  • der Förderung und Vermittlung behindertengerechten Wohnraums;
  • der Gewährung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen;
  • der Planung und Konzeptionsentwicklung im Bereich der Behindertenhilfe;
  • des Zugangs der Menschen mit Behinderung zu öffentlichen Informationen.

(4) Der Behindertenbeirat berät Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten, die zu seinen Aufgaben zählen.

(5) Der Beirat kann in Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderungen betreffen, Anträge an die Bürgerschaft und die Ausschüsse stellen. Die / Der Vorsitzende des Beirates oder ein von ihr / ihm beauftragtes Mitglied des Beirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Bürgerschaft und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderungen  betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.

(6) Einladungen zu allen öffentlichen Bürgerschafts- und Ausschusssitzungen einschl. 
Sitzungsniederschriften sind dem Beirat zu übersenden. Der Versand der Einladungen sowie der Tagesordnungen erfolgt papierlos unter Nutzung des Fachverfahrens Allris. Die Einladungen enthalten Ort, Tag und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung. Steht eine für Menschen mit Behinderungen wichtige Angelegenheit auf der Tagesordnung, ist dem Beirat die jeweilige Vorlage über das Fachverfahren Allris zur Verfügung zu stellen.

(7) Hinsichtlich der Beteiligung des Beirates am nichtöffentlichen Teil der Ausschusssitzungen ist zwecks Sicherstellung der Rechte des Behindertenbeirates in behindertenrelevanten Fragen ein geeignetes Verfahren anzuwenden.

(8) Der Beirat ist von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister bei allen Planungen und Entscheidungen, die wichtige Belange von Menschen mit Behinderungen in der Hansestadt Lübeck betreffen, frühzeitig anzuhören, dies betrifft insbesondere die unter § 1 Abs. 3 dieser Satzung genannten Angelegenheiten.

(9) Der Beirat ist von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister über alle Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderungen betreffen, zu unterrichten. Die Unterrichtung sollte so früh und so umfassend wie möglich erfolgen, um dem Beirat eine wirksame Mitwirkung an den Entscheidungsprozessen zu ermöglichen. Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Beirates sollen, soweit rechtlich möglich und wirtschaftlich vertretbar, berücksichtigt und Anfragen in angemessener Zeit beantwortet werden. 

(10) Einzelnen Mitgliedern des Beirates hat die Bürgermeisterin / der Bürgermeister in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese die Angelegenheiten des Beirates betreffen und § 30 Abs. 2  Gemeindeordnung dieses zulässt.

§2
Zusammensetzung des Behindertenbeirats

(1) Der Behindertenbeirat besteht aus bis zu 8 gewählten stimmberechtigten Mitgliedern. Die Wahlzeit des Behindertenbeirats endet fünf Jahre nach seinem erstmaligen Zusammentritt.

(2) Der Beirat ist gem. § 15 Gleichstellungsgesetz paritätisch zu besetzen.

(3) Die Beiratsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder der Bürgerschaft oder Mitglieder in Ausschüssen sein.

§ 3 Wahlverfahren

(1) Die Wahl des Beirats erfolgt in einer Wahlversammlung durch die Anwesenden und in die Anwesenheitsliste eingetragenen Menschen mit Behinderung. Diese müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, am Tag der Wahlversammlung ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Hansestadt Lübeck haben und schwerbehindert oder gleichgestellt im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S.3234) sein oder eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen.

(2) Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck bestimmt den Termin der Wahlversammlung für die Wahl eines neuen Beirats für Menschen mit Behinderungen frühestens 9 Monate und spätestens 4 Monate vor Ablauf der Wahlzeit des Behindertenbeirats.

(3) Termin, Uhrzeit und Örtlichkeit der Wahlversammlung für die Wahl des Beirats für Menschen mit Behinderungen sind nach Maßgabe der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck in ihrer jeweiligen Fassung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat spätestens acht Wochen vor dem Termin der Wahlversammlung zu erfolgen. Die Bekanntmachung ist in leichter Sprache zu formulieren, damit auch Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen diese verstehen können. In der Bekanntmachung werden die in der Hansestadt Lübeck vertretenen Menschen mit Behinderungen, die für einen Sitz im Beirat kandidieren möchten, dazu aufgefordert, sich binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Datum der Bekanntmachung für die Wahlversammlung schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei der in der Bekanntmachung genannten Dienststelle anzumelden. Die Bewerbung muss die aktuelle Anschrift und das Geburtsdatum sowie eine Erklärung enthalten, dass der/die jeweilige Bewerber:in die persönlichen Voraussetzungen (Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach Absatz 1) erfüllt.

(4) Nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist werden die Liste der Bewerberinnen und Bewerber für den Beirat für Menschen mit Behinderungen bis zum Beginn der Wahlversammlung öffentlich ausgelegt. Auf Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Auslegung ist in der Bekanntmachung nach Abs. 3 hinzuweisen.

(5) Die zu wählenden Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderung der Hansestadt Lübeck repräsentieren möglichst eine große Bandbreite an unterschiedlichen Behinderungsformen. Der Beirat soll paritätisch aus Frauen und Männern besetzt werden. Sie bestehen nach Möglichkeit aus
Betroffenen aus dem Bereich

  • Geistige Behinderung,
  • Körperliche und/ oder motorische Behinderung,
  • Sinnesbehinderungen und
  • Psychischer Behinderungen

§ 4 Wahl des Behindertenbeirates

(1) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Beirats schriftlich in geheimer Wahl. Jeder / jede Anwesende kann bis zu 4 Stimmen abgeben, wobei jeweils max. 2 Stimmen auf den Vorschlagslisten mit weiblichen und männlichen Bewerbern abgegeben werden können. Je Kandidat:in kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Anwesenden können sich bei der Stimmabgabe von einer selbst gewählten Assistenz unterstützen lassen. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Wille des Wählers oder der Wählerin nicht zweifelsfrei zu erkennen ist. Gewählt sind die 4 weiblichen und 4 männlichen Bewerber:innen, die in der jeweiligen Liste die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Personen, die die gleiche Anzahl Stimmen erhalten haben, falls die noch zu besetzenden Beiratsplätze nicht ausreichen. Bei einer Stichwahl hat jeder / jede Anwesende eine Stimme. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber:innen gelten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl als Nachrücker:innen für den Beirat für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds.

(2) Für die Leitung und Durchführung der Wahl des Beirats benennt die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister eine/einen Wahlleiterin/Wahlleiter und eine/einen Schriftführerin/Schriftführer. WahlleiterIn und SchriftführerIn dürfen nicht für den zu wählenden Beirat kandidieren. Der/Die Wahlleiter:in kann nach seinem/ihrem Ermessen Wahlhelfer:innen hinzuziehen.

(3) Über die Wahl und das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen mit Ort und Zeit der Wahl, Anzahl und Namen der anwesenden Wahlberechtigten, Auswertung der Stimmen und Ergebnis.

§5
Vorsitz und Geschäftsgang

(1) Der Beirat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter/innen aus seiner Mitte; hierunter soll mindestens eine Frau, bzw. ein Mann sein. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der / die bisherige Vorsitzende seiner Tätigkeit bis zur Neuwahl des / der Vorsitzenden weiter.

(2) Der Beirat tritt binnen sechs Wochen nach der Wahl zum ersten Mal zusammen, die Ladung erfolgt durch die Stadtpräsidentin/den Stadtpräsidenten. Die Wahl der / des Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach Beginn der Wahlzeit leitet die Stadtpräsidentin / der Stadtpräsident. Die / Der Vorsitzende wird von der Stadtpräsidentin / dem Stadtpräsidenten durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer / seiner Obliegenheiten verpflichtet und in ihre / seine Tätigkeit eingeführt. Die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt unter Leitung der / des Vorsitzenden. Scheidet die / der Vorsitzende aus, leitet die/ der stellvertretende Vorsitzende die Wahl der / des neuen Vorsitzenden. Die Stellvertreterinnen / Stellvertreter vertreten die Vorsitzende / den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge der bei der Wahl erzielten Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Der Beirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, die Form der Ladungen und die Sitzungs- und Abstimmungsordnung, durch eine Geschäftsordnung. Existiert keine Geschäftsordnung, gelten die für den Geschäftsgang der Bürgerschaft maßgeblichen Vorschriften entsprechend.

 

(4) Zuständig für die Angelegenheiten des Beirates ist Fachbereich 2 Wirtschaft und Soziales.

§6
Entschädigungen, Versicherungsschutz und Kosten

(1) Die Beiratsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Die Entschädigung für ihre Aufwendungen sind geregelt in der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck.

(2) Für die Beiratsmitglieder besteht beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Hansestadt Lübeck versichert die Beiratsmitglieder gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit.

(3) Die zur Deckung der Sachkosten erforderlichen Haushaltsmittel werden im im Haushalt geordnet.

§7
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Lübeck, den 17.12.2019

Jan Lindenau Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    21.12.2019