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Stadtverordnung über die Bekämpfung von Ratten

Stadtverordnung über die Bekämpfung von Ratten
in der Hansestadt Lübeck vom 01.09.2019

Aufgrund des § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vom 20.Juli 2000 (BGBl. I S. 1.045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394), in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGErmÜV) vom 22. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 35), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 04. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird nach Erteilung der Genehmigung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung vom 04.12.2014 verordnet:

§ 1
Verpflichtete

(1) Zur Rattenbekämpfung verpflichtet sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer

1. von bebauten und unbebauten Grundstücken,
2. von Abwasseranlagen (Kanalisation und Kläranlagen),
3. von Wasserfahrzeugen, Wohnschiffen und schwimmenden Geräten.

(2) Neben den Eigentümerinnen oder Eigentümern sind diejenigen zur Bekämpfung von Ratten verpflichtet, die die tatsächliche Gewalt über die in Absatz 1 genannten Sachen ausüben (Besitzer). Besitzer sind an Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers allein verpflichtet, wenn sie im Einvernehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einen entsprechenden Antrag gestellt haben, dem die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Antragstellung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

§ 2
Feststellen und Anzeige des Befalls

(1) Die Verpflichteten haben jeden Rattenbefall und seinen Umfang sowie die zur Bekämpfung getroffenen Maßnahmen (§ 3 Absatz 1 und § 5) der zuständigen Behörde (s. § 11) unverzüglich anzuzeigen.

(2) Besteht der dringende Verdacht eines Rattenbefalls, kann die zuständige Behörde den Umfang selbst oder durch Fachkräfte feststellen lassen.

§ 3
Einzelbekämpfung

(1) Die Verpflichteten haben jeden Rattenbefall unverzüglich zu bekämpfen.

(2) Die zuständige Behörde kann Bekämpfungsmaßnahmen anordnen, die von den Verpflichteten auszuführen sind. Die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen können sich auf die befallenen Grundstücke sowie auf umliegende Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Absatz 1) erstrecken, von denen anzunehmen ist, dass sie von Ratten befallen sind.

§ 4
Allgemeine Bekämpfung

Bei erheblichem Rattenbefall in einem zusammenhängenden Teil oder im gesamten Gebiet der Hansestadt Lübeck kann die zuständige Behörde für das befallene Gebiet und für die umliegenden Gebiete, von denen anzunehmen ist, dass sie ebenfalls von Ratten befallen sind, eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen anordnen; die Anordnung ist öffentlich bekannt zu geben.

§ 5
Bekämpfungsmittel und -geräte

(1) Für die Bekämpfung von Ratten dürfen nur Mittel und Geräte angewendet werden, die nach Anhang I Nummer 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), sowie als Biozid-Produkte nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498), in Verbindung mit § 18 IfSG oder als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, zugelassen und im Handel erhältlich sind.

(2) Bedarf es zur Anwendung eines Rattenbekämpfungsmittels eines besonderen Sachkundenachweises, hat die Bekämpfung durch eine sachkundige Anwenderin oder einen sachkundigen Anwender zu erfolgen. In Bezug auf die Anwendereinschränkungen besitzen insbesondere die Risikominderungsmaßnahmen der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu den verschiedenen Bekämpfungsmitteln sowie ausdrücklich zu den erforderlichen Sachkundenachweisen Gültigkeit. Die erforderliche Sachkunde besitzen, für jeweils zugelassene Stoffe, insbesondere

1. Schädlingsbekämpferinnen und Schädlingsbekämpfer (Sachkundige nach Anhang I Nummer 3.4 GefStoffV),

2. Anwenderinnen und Anwender mit Sachkundenachweis

a) nach Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953),

b) nach § 4 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, 3. Personen, die an einer speziellen Schulung zur Bekämpfung von Nagetieren teilgenommen haben. Soweit für bestimmte Sachkundenachweise Übergangsfristen Anwendung finden, erlöschen die in dieser Verordnung aufgeführten Qualifikationen mit Datum der Befristung.

(3) Die Verpflichteten haben Fachkräfte auf ihre Kosten zu beauftragen, sofern sie selbst nicht berechtigt sind, Rattenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.

(4) Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften, insbesondere nach dem Chemikaliengesetz, der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, bleiben unberührt.

§ 6
Sicherheitsmaßnahmen

(1) Bei der Rattenbekämpfung nach den §§ 3 und 4 dürfen Menschen und Haustiere nicht gefährdet werden.

(2) Auf Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte ist deutlich sichtbar hinzuweisen; bei Giften sind auch der Name des Mittels und sein Wirkstoff anzugeben.

(3) Wird die Bekämpfung nicht von den Verpflichteten selbst vorgenommen, sind diese unverzüglich von den mit der Durchführung beauftragten Fachkräften darüber zu unterrichten, wo sich Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte befinden.

(4) Die Technischen Regeln der Gefahrstoffe Nummer 523 in der Fassung von März 1996, zuletzt geändert durch BArbBl. Heft 11/2003, sowie Anhang I Nummer 3 GefStoffV finden Anwendung. Die Bekanntmachung der jeweils gültigen Fassung erfolgen im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) oder können auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRG heruntergeladen werden.

§ 7
Beseitigung der Ratten und Giftköder

(1) Die Verpflichteten haben nach einer Bekämpfung nach toten Ratten zu suchen. Tote Ratten sind von ihnen unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Sie können insbesondere verbrannt oder vergraben oder an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeliefert werden. Im Falle des Vergrabens müssen sie mit einer mindestens 0,50 m dicken Erdschicht bedeckt sein und dürfen nicht im Grundwasser liegen.

(2) Die Verpflichteten haben die Giftköder nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen unverzüglich so zu beseitigen, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann. Bekämpfungsmittel, deren Anwendung besonderer Erlaubnis bedarf, sind von der Erlaubnisinhaberin oder dem
Erlaubnisinhaber so zu beseitigen, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

§ 8
Nachfolgende Bekämpfung

(1) Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen sind die Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die den
Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang der Ratten in Gebäuden erleichtern, sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) An Orten und Plätzen, die von Ratten bevorzugt befallen werden, sind Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Befall verhindern. Dieses gilt insbesondere für Abwasseranlagen und
Lagerplätze für Lebensmittel, Futtermittel, Abfallstoffe und Kompost.

§ 9
Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 müssen die Verpflichteten den Bediensteten der zuständigen Behörde sowie den von ihnen beauftragten Fachkräften den Zutritt zu den Grundstücken, Wohnungen, Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Absatz 1) ermöglichen, die zur Bekämpfung erforderlichen Auskünfte erteilen und soweit erforderlich, die Bekämpfungsmaßnahmen unterstützen.

(2) Dritte, deren Rechte an Grundstücken, Wohnungen, Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Absatz 1) durch die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen beeinträchtigt werden, müssen diese dulden.

§ 10
Grundrechtseinschränkung

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) wird im Rahmen des § 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 gemäß § 17 Absatz 7 IfSG eingeschränkt.

§ 11
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung sowie für Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 IfSG ist der Bürgermeister - Bereich Melde- und Gewerbeangelegenheiten der Hansestadt Lübeck, ab 01.01.2020 Bereich Ordnungsamt der Hansestadt Lübeck bezeichnet. Die zuständige Behörde überwacht die Maßnahmen nach den §§ 3 bis 8.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 1 nicht nachkommt,
2. die Bekämpfungsmaßnahmen nach § 3 oder § 4 unterlässt,
3. nicht anerkannte Bekämpfungsmittel oder Bekämpfungsgeräte nach § 5 verwendet,
4. die Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 unterlässt,
5. die toten Ratten und Giftköder nicht nach § 7 beseitigt,
6. die nachfolgende Bekämpfung nach § 8 unterlässt,
7. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 9 nicht oder ungenügend erfüllt.

§ 13
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung auf der Homepage der Hansestadt Lübeck unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung über die Bekämpfung von Ratten in der Hansestadt Lübeck vom 11. Dezember 2014 außer Kraft.

Lübeck, 23.10.2019 L.S. Jan Lindenau Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    11.12.2019