der Hansestadt Lübeck zur Teilaufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
Block 92 – Große Kiesau
vom 23.10.2017
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom. 14.03.2017 (GVOBl. S. 140), und des § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.09.2017 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 05.10.1987 über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes „Block 92 – Große Kiesau“, das begrenzt wird im Norden von der Straße Engelsgrube,
im Osten von der Straße Große Kiesau, im Süden von der Straße Fischergrube und im Westen von der
Straße An der Untertrave
wird – mit Ausnahme der Flurstücke 20, 131, 65/2, 65/8 und 65/7 tlw. der Flur 92, sowie der Flurstücke
45/13 und 45/14 der Flur 94, Gemarkung Innere Stadt, – aufgehoben.
(2) Die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes erfolgt in den Grenzen, die in dem als Anlage beigefügten
Lageplan dargestellt sind. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung. Die von der Teilaufhebung nicht
betroffenen Flurstücke des Sanierungsgebietes sind darin schraffiert gekennzeichnet.
§ 2
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Lübeck, 23.10.2017 Der Bürgermeister
(Die Skizze finden Sie in der Anlage unten)
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahresseit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 06.11.2017 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung