der Hansestadt Lübeck zur endgültigen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes Block 22 – Schlumacherstraße (II. Teilaufhebung)
vom 23.10.2017
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom. 14.03.2017 (GVOBl. S. 140), und des § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.09.2017 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 20.06.1986 über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes „Block 22 - Schlumacherstraße“, das begrenzt wird im Norden von der
Fleischhauerstraße, im Osten von der Straße An der Mauer, im Süden von der Hüxstraße und im Westen
von der Schlumacherstraße,
wird aufgehoben.
(2) Der von der II. Teilaufhebung - und damit endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes – betroffene
Bereich ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan schraffiert dargestellt sind. Dieser Plan ist Bestandteil
der Satzung.
§ 2
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Lübeck, 23.10.2017 Der Bürgermeister
(Die Skizze finden Sie in der Anlage Unten)
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahresseit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 06.11.2017 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung