Enteignung von Grundeigentum
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten - der Enteignungskommissar - vom 25.11.2015 - IV32 - 144.4-4. 1 - 0 3 - 03/1 3
Zur Entscheidung über den Antrag auf Entschädigungsfeststellung für das von der Hansestadt Lübeck für den Neubau der Kreisstraße K13 in Anspruch genommene Grundeigentum:
Flurstück |
Flur |
Gemarkung |
Größe in m2 |
Grundbuch von |
272/2 |
0 |
Groß Steinrade |
7.261 |
Lübeck, Blatt 11023 |
ehemaliger Eigentümer: Herr Bernd Scheel, Lübeck
habe ich Termin zur mündlichen Verhandlung für
Mittwoch, den 16. Dezember 2015 um 13.00 Uhr, in der Hansestadt Lübeck,
Bereich Wirtschaft und Liegenschaften (Sitzungszimmer 212), Fischstraße 1-3, 23552 Lübeck
anberaumt.
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
Grundlage des Verfahrens ist das Preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11.06.1874 i. d. F. des Zweiten Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 13.12.1973 (GVOBI Sch.-H. S. 440) , zuletzt geändert durch Art. 11 Ges. vom 15.06.2004 (GVOBI. Sehl.
H. S. 153), Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBI. S. 96)
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Diejenigen, denen ein Recht an der o. a. Grundstücksfläche zusteht (Beteiligte), werden nach § 25 Abs. 4 des Preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum aufgefordert, ihre Rechte in dem Termin wahrzunehmen.
Auch bei Fernbleiben wird die Entschädigung festgestellt, sowie über andere im Termin gestellte Anträge entschieden.