Satzung über die Erhebung von Anschluss- und Ausbaubeiträgender Hansestadt Lübeck vom 03.12.2015 (Anschluss- und Ausbaubeitragssatzung – ABS)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom15.07.2014 (GVOBL. S. 129), und des § 31 der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 28.02.2011(Lübecker Stadtzeitung vom 15.03.2011) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.11.2015 folgende Satzung erlassen:
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
(1) Die Hansestadt Lübeck errichtet und betreibt öffentliche Entwässerungsanlagen zur leitungsgebundenen
Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung als jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung nach
Maßgabe der EntwässerungssatzungderHansestadt Lübeck in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Hansestadt Lübeck erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die erstmalig hergestellten örtlichen, öffentlichen
Entwässerungsleitungen einschließlich der Kosten für die erstmaligen Grundstücksanschlüsse
(Anschlussbeiträge) und
b) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die auf Antrag der/ des Grundstückseigentümerin/
Grundstückseigentümers oder einer/ eines anderen dinglich Berechtigten zusätzlich hergestellten
Grundstücksanschlüsse bzw. Änderung von vorhandenen Grundstücksanschlüssen (Ausbaubeiträge).
Abschnitt 2: Anschlussbeiträge
§ 2 Aufwandsermittlung, Deckungsgrad
(1) Die Hansestadt Lübeck erhebt für die erstmalige Herstellung nach § 1 Abs. 2a Anschlussbeiträge zur
Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile. Dabei wird
unterschieden nach Anschlüssen an die Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung und der
Niederschlagswasserbeseitigung.
(2) Aufwand nach § 1 Abs. 2a sind unter Abzug von Zuweisungen und Zuschüssen sowie Leistungen Dritter
die Kosten für die erstmalige Herstellung
1. der Schmutz-, Niederschlags- bzw. Mischwasserleitungen einschließlich der Sonderbauwerke,
soweit sie örtliche Ableitungsfunktionen für Grundstücke erfüllen, und
2. der ersten Grundstücksanschlussleitungen von den Sammelleitungen bis an die Grenze des
zu entwässernden Grundstücks ohne Kontrollschacht.
(3) Der Beitragsberechnung wird der durchschnittliche Aufwand zugrunde gelegt.
(4) Von den nach Abs. 2 umlagefähigen Kosten werden bei der Ableitung von Schmutzwasser 71,2% und bei
der Ableitung von Niederschlagswasser 61,6% durch Beiträge gedeckt. Die restlichen Kosten werden
durch die Entwässerungsgebühr nach der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt
Lübeck in der jeweils gültigen Fassung gedeckt.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentlichen Entwässerungsleitungen
angeschlossen werden können und für die
1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich
genutzt werden dürfen.
2. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der
Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der
Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Entwässerungsleitungen tatsächlich angeschlossen, so
unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne,
das sind Grundstücke, die auf einem Grundbuchblatt - oder bei einem gemeinschaftlichen
Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer - geführt werden (Grundbuchgrundstück).
(4) Ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Ziff. 2.2 bis 2.8 nicht die gesamte Grundstücksfläche von der Vorteilslage
betroffen, unterliegt nur die Teilfläche der Beitragspflicht, für die die Vorteilslage gegeben ist. Wachsen
weitere Teilflächen dieser Grundstücke in die Vorteilslage hinein, unterliegen auch sie der Beitragspflicht.
§ 4 Beitragsmaßstab
(1) Der Anschlussbeitrag wird für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage als nutzungsbezogener
Flächenbeitrag erhoben.
1. Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird je Vollgeschoss die folgende Grundstücksfläche in Ansatz gebracht:
1. Vollgeschoss |
100 v.H. |
der Grundstücksfläche |
2. Vollgeschoss |
40 v.H. |
der Grundstücksfläche |
jedes weitere Vollgeschoss |
25 v.H. |
der Grundstücksfläche |
Befindet sich ein Grundstück in seinem gesamten Umfang im Bereich eines gültigen Bebauungsplanes nach § 30 BauGB oder ist auf ihm ein Vorhaben nach § 33 BauGB genehmigungsfähig,und kann es in seinem gesamten Umfang einem einzigen der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Baugebiete zugeordnet werden, wird stattdessen für das jeweilige Vollgeschoss die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.
Dasselbe gilt, wenn ein Grundstück hinsichtlich der auf ihm zulässigen Art der Nutzung in seinem gesamten Umfang nach § 34 Abs.2 BauGB zu beurteilen ist, wenn dieses Baugebiet in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt ist und für die gesamte Grundstücksfläche eine einzige Baugebietszuordnung zutrifft.
In Kerngebieten |
1. Vollgeschoss |
100 v.H. |
der Grundstücksfläche |
(MK) |
2. Vollgeschoss |
60 v.H. |
der Grundstücksfläche |
|
3. Vollgeschoss |
60 v.H. |
der Grundstücksfläche |
|
jedes weitere Vollgeschoss |
50 v.H. |
der Grundstücksfläche |
|
|
|
|
In Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) |
1. Vollgeschoss |
100 v.H. |
der Grundstücksfläche |
|
jedes weitere Vollgeschoss |
60 v.H. |
der Grundstücksfläche |
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind.
Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei
gewerblich nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Vollgeschosses im Sinne dieser
Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,75 m zugrunde gelegt. In den
Fällen der Ziff. 2.8 gilt die tatsächliche Nutzung.
2. Als Grundstücksfläche gilt
2.1 bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das
Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
2.2 bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich
des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
2.3 bei überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücken und Grundstücksteilen, für die kein
Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34
BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen
Straßengrenze und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die
nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer
Straße verbunden sind, die Wegefläche und die Fläche zwischen der der Straße zugewandten
Grundstücksseite und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen; bei gewerblich
genutzten Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks,
2.4 bei Grundstücken, die von einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB erfasst sind, die Fläche innerhalb
des Geltungsbereiches der Satzung,
2.5 bei Grundstücken, die über die sich nach Ziff. 2.1 bis 2.4 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder
gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Ziff. 2.3
der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die
der übergreifenden Bebauung oder der gewerblichen Nutzung entspricht,
2.6 bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Friedhof oder Dauer-
Kleingartenanlagen festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§
34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasseranlage
angeschlossenen und anschließbaren Baulichkeiten, denen ein Vorteil durch die öffentliche Einrichtung
geboten wird, geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt
zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten
verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine
gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
2.7 bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter
Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34
BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Festplätze - nicht aber Sportplätze,
Friedhöfe und Dauer-Kleingartenanlagen), 75 % der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen 100 % der
Grundstücksfläche,
2.8 bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die
Abwasseranlage angeschlossenen und anschließbaren Baulichkeiten (gemessen an den
Außenmauern), denen ein Vorteil durch die öffentliche Einrichtung geboten wird, geteilt durch die GRZ
0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen
jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer
Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung
auf dem Grundstück erfolgt.Höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt.
3. Als Zahl der Vollgeschosse nach Ziff. 1 gilt,
3.1 soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
3.2 bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur
die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 2,75 bzw. 3,5 geteilte höchstzulässige
Gebäudehöhe auf ganze Zahlen abgerundet,
3.3 bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 2,75
bzw. 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen abgerundet,
3.4 bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem
Vollgeschoß,
3.5 soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die
Gebäudehöhe bestimmt sind, die Zahl, die sich nach der in der näheren Umgebung rechtlich
zulässigen (§ 34 BauGB) Bebauung ergibt,
3.6 die Zahl der tatsächlichen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse,wenn aufgrund der
tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den Ziff. 3.1, 3.5 und 3.8.1 oder
die Gebäudehöhe bzw. die Baumassenzahl nach Ziff. 3.2 und 3.3 überschritten wird,
3.7 bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von
Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze,
Schwimmbäder, Friedhöfe), die Zahl von einem Vollgeschoss,
3.8 soweit keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan bestehen,
3.8.1 bei Grundstücken innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) die sich aus
dem zulässigen Maß der Bebaubarkeit ergebende Zahl der Vollgeschosse, für die die Bebauung in der
näheren Umgebung maßgeblich ist,
3.8.2 bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Zahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse,
3.9 bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss.
(2) DerAnschlussbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage wird als nutzungsbezogener
Flächenbeitrag erhoben.
1. Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der
Grundflächenzahl vervielfacht.
2. Die Grundstücksfläche ist nach Abs. 1 Ziff. 2 zu ermitteln.
3. Als Grundflächenzahl nach Ziff. 1 gilt,
3.1 soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl;
3.2 soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht
bestimmt ist, die in der näheren Umgebung rechtlich zulässige (§ 34 BauGB) Grundflächenzahl;
3.3 die Grundflächenzahl der tatsächlich vorhandenen Bebauung, wenn die Grundflächenzahl, die sich
nach den Ziffern 3.1 und 3.2 ergibt, überschritten wird;
3.4 für selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke 1,0
3.5 für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie
bei Friedhofsgrundstücken, Dauer-Kleingartenanlagen,
Schwimmbädern, Festplätze und Sportplätze 0,2
3.6 Die Gebietseinordnung gemäß Ziff. 3.2 richtet sich für Grundstücke,
3.6.1 die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,
3.6.2 die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB) nach der
vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.
4. Bestimmt der Bebauungsplan, dass die Einleitung von Niederschlagswasser nur in eingeschränktem
Umfang zulässig ist (Versickerungsgebot), reduziert sich die nach Ziff. 1 und 3.1 – 3.5 ermittelte
beitragspflichtige Fläche nach den Ziff. 4.1 und 4.2. Versickerungsgebot im Sinne dieser Satzung ist das
Gebot, das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ganz bzw. teilweise auf ihm zu
versickern. Gleichzusetzen sind der Versickerung alle Vorgänge, die zu keinem Abfluss in die
Niederschlagswasserleitung führen.
4.1 Ist im Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, dass für ein Grundstück ein teilweises
Versickerungsgebot besteht, ist die nach Ziff. 1 ermittelte beitragspflichtige Fläche durch den Quotienten
zwischen der Zahl 100 und dem Prozentsatz der einleitbaren Niederschlagswassermenge zu teilen.
4.2 Ist im Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, dass für die gesamte befestigte
Fläche eines Grundstücks ein Versickerungsgebot besteht und, ist aufgrund eingeschränkter
Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ein Drosselabfluss mit Anschluss an die öffentliche
Niederschlagswasserleitung zugelassen, ist die nach Ziff. 1 ermittelte beitragspflichtige Fläche mit dem
Faktor 0,5 zu multiplizieren.
4.3 Entfallen die Einleitungsbeschränkungen nach Ziff. 4.1 und 4.2 nachträglich für ein Grundstück ganz
oder teilweise, entsteht die Beitragspflicht für die bisher beitragsreduzierten Flächen mit dem Zeitpunkt
des Wegfalls der Einleitungsbeschränkungen entsprechend ihrem dann geltenden bzw. vorhandenen
Umfang.
§ 5 Beitragssatz
Die Beitragssätze für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen betragen bei der
1. Schmutzwasserbeseitigung: 4,27 EUR je m² beitragspflichtiger Fläche
2. Niederschlagswasserbeseitigung: 8,49 EUR je m² beitragspflichtiger Fläche.
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümerin oder
Eigentümer des Grundstücks,zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte oder Berechtigter oder
Inhaberin oder Inhaber des Gewerbebetriebes ist.Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die
Wohnungs- und Teileigentümerinnen oder Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümerinnen und Miteigentümer, mehrere aus dem
gleichen Grund dinglich Berechtigte oder mehrere Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sind
Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner.
(2) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen auf die Rechtsnachfolgerinnen/ die Rechtsnachfolger
über. Die etwaige persönliche Haftung der Rechtsvorgängerinnen/ der Rechtsvorgänger bleibt hiervon
unberührt.
(3) Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 S. 2 auf dem
Erbbaurecht, im Falle des Abs. 1 S. 3 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen
Entwässerungsanlagen vor dem Grundstück einschließlich der ersten Anschlussleitung für das
jeweilige Grundstück.
(2) Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen
Genehmigung.
§ 8 Veranlagung, Fälligkeit
Der Anschlussbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des
Bescheides fällig.
§ 9 Ablösung des Anschlussbeitrages
(1) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung des
Anschlussbeitrages durch Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der Höhe
der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
(2) Durch die Zahlung des Ablösungsbetrages ist die Beitragspflicht für das Vertragsgebiet abgegolten.
Abschnitt 3 Ausbaubeiträge
§ 10 Ausbaubeiträge
(1) Stellt die Hansestadt Lübeck auf Antrag der Grundstückseigentümerin/ des Grundstückeigentümers
oder einer anderen dinglich Berechtigten/ eines anderen dinglich Berechtigten für ein Grundstück einen
oder mehrere weitere Grundstücksanschlüsse an die öffentliche Entwässerungsanlage her
(zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so erhebt sie zur Deckung ihres Aufwandes einen
Ausbaubeitrag nach den Bestimmungen dieser Satzung. Um einen zusätzlichen
Grundstücksanschluss handelt es sich auch, wenn das Grundstück bisher über einen mit anderen
Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern oder dinglich Berechtigten gemeinsam
genutzten Grundstücksanschluss auf einem anderen Grundstück an die öffentlichen
Entwässerungsleitungen angeschlossen ist oder war. Der Beitrag wird auch erhoben für zusätzliche
Grundstücksanschlüsse für eine von einem oder mehreren bereits angeschlossenen Grundstücken
verselbständigte Teilfläche.
(2) Ändert die Hansestadt Lübeck auf Antrag einer Grundstückseigentümerin/ eines
Grundstückeigentümers oder einer/ eines anderen dinglich Berechtigten einen bestehenden
Grundstücksanschluss, so erhebt sie zur Deckung ihres Aufwandes den Ausbaubeitrag nach den
Bestimmungen dieser Satzung.
Gründe für eine kostenpflichtige Änderung liegen insbesondere dann vor, wenn auf Verlangen der
Grundstückseigentümerin/ des Grundstückeigentümers ein bestehender Anschluss
a) aufgegeben und ein neuer Anschluss verlegt wurde,
b) tiefer gelegt wurde,
c) größer dimensioniert wurde.
(3) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die tatsächlich entstandenen Kosten für die Herstellung oder
Änderung der in Abs. 1 und 2 genannten Grundstücksanschlüsse. Hierzuzählen auch die tatsächlich
entstandenen Kosten der Wiederherstellung der Oberfläche.
(4) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme, sobald die Kosten feststehen. Das ist
der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.
(5) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, die einen Vorteil von dem zusätzlichen
Grundstücksanschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen erhalten.
(6) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 4,6 und 8 finden entsprechende Anwendung.
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
§ 11 Auskunfts- , Anzeige- und Duldungspflicht
(1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter haben der Hansestadt Lübeck kostenfrei jede Auskunft zu
erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nachdieser Satzungerforderlich ist, und
die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Ab Kenntnis von einer anstehenden
Beitragsveranlagung hat der/ die bisherige Eigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte die Hansestadt
Lübeck über eine Übertragung des Eigentums oder des Erbbaurechts innerhalb von vier Wochen ab
wirksamer Übertragung über diese Änderung der Rechtsverhältnisse zu informieren. Ebenfalls zur
Anzeige verpflichtet sind die Rechtsnachfolger des/der bisherigen Eigentümers/in, wenn diese
Kenntnis von der anstehenden Beitragsveranlagung haben. Die Anzeige hat innerhalb einer Frist
von vier Wochen ab Eintritt des die Rechtsnachfolge begründenden Ereignisses (z.B. Tod des/der
bisherigen Eigentümers/in) durch die Rechtsnachfolger zu erfolgen.
(2) Die Hansestadt Lübeck kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten
Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.Der/Die
Beitragspflichtige hat alle für die Errechnung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er/Sie
hat zu dulden, dass Beauftragte der Hansestadt Lübeck das Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung festzustellen und zu überprüfen.
§ 12 Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung
nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. § 11 Abs. 1 i.V.m.
§ 13 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG S-H) in seiner jeweils gültigen
Fassung aus folgenden Stellen zulässig:
1. Meldedateien der Meldebehörden
2. Grundsteuerdatei des Bereiches Steuern der Hansestadt Lübeck
3. Grundbuch des Amtsgerichtes Lübeck
4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
5. Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde der Hansestadt Lübeck
6. Liegenschaftskataster des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation
Schleswig-Holstein7. Luftbildaufnahmen der Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck -
8. Online-Datenerfassung über das Internet Portal der Entsorgungsbetriebe Lübeck
Die Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck - darf sich bei der Erhebung und Verarbeitung
der Daten im Rahmen des § 17 LDSG S-H ganz oder teilweise Dritter bedienen.
(2) Die Datenerhebung und Datenverarbeitung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Angabe der Daten bzw.
Datengruppen, die für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlich sind, insbesondere
Grundstückseigentümer/-innen und deren Anschriften, Grundstücksgröße, Bezeichnung im Grundbuch,
Luftbilder.
(3) Die Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck - ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der
Beitragspflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 und 2anfallen ein Verzeichnis der
Beitragspflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu
führen und diese Daten zum Zwecke der Beitragserhebung und Beitragskalkulationnach dieser Satzung
zu verwenden und weiterzuverarbeiten.In die Beitragskalkulation fließen diese Daten ausschließlich in
anonymisierter Form ein.
(4) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 18 (2) Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
1. § 11 Abs. 1 eine Auskunft, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich
ist, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder die für die Veranlagung
notwendigen Unterlagen nicht vorlegt;
2. § 11 Abs. 2 die Ermittlungen der Hansestadt Lübeck an Ort und Stelle nicht ermöglicht
oder die erforderliche Hilfe nicht leistet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 24.10.2000 (Lübecker Stadtzeitung vom 31.10.2000), zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 01.10.2013 (Lübecker Stadtzeitung vom 15.10.2013), und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und die Änderung von Grundstücksanschlüssen der Hansestadt Lübeck vom 06.11.2001 (Lübecker Stadtzeitung vom 20.11.2001).
Lübeck, den 03.12.2015
Der Bürgermeister
Bernd Saxe