1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 08.12.2015
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. SH., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. SH, S. 129), wird die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 13. Juli 2001 nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.11.2015 wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst werden, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.“
2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die im Zusammenhang mit der Leistung oder sonstigen Tätigkeiten entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.“
3. § 2 Abs.1 S.2 wird gestrichen.
4. §2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Leistung festzusetzen.“
5. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten; bei umsatzsteuerpflichtigen Amtshandlungen und Leistungen ist sie dem Kostenpflichtigen in Rechnung zu stellen. Die anfallende Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.“
6. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Sofern mit der sachlichen Bearbeitung des Antrages bereits begonnen worden ist, wird je nach dem Stand der Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von 10% bis 75% der vollen Gebühr, bei der Erstattung von Gutachten jedoch mindestens 50,00 Euro erhoben.“
7. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „vorgesehene“ gestrichen
8. Neu eingefügt wird ein § 4. Dieser lautet:
„§ 4 Gebührengläubiger
Gebührengläubiger ist die Hansestadt Lübeck.“
9. Der bisherige § 4 wird § 5 und erhält folgende Fassung:
„§ 5 Kostenschuldner
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist verpflichtet, wer die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.“
10. § 5 wird § 6 und erhält in den Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
„(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.“
11.
„Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungssatzung beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte, der die gebührenpflichtigen Leistungen vornimmt, beantragt worden sind, findet die Gebührensatzung vom 13. Juli 2001 Anwendung, wenn die beantragten Arbeiten bis zum 31. Mai 2016 abgeschlossen worden sind.“
Ausgefertigt: 08.12.2015
Lübeck, den 26.11.2015
Hansestadt Lübeck
Bereich Wirtschaft und Liegenschaften
Der Bürgermeister
Anlage zur Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 01.01.2016
Tarif-stelle |
Gegenstand |
Gebühr |
1 |
Erstattung von Gutachten |
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1.1 |
über unbebaute Grundstücke sowie über den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks, falls die Ermittlung des Gebäudewertes zur Erstellung des Gutachtens nicht erforderlich ist |
Auf der Basis des Wertes des (rechtlich) unbelasteten Grundstücks |
1.2 |
über bebaute Grundstücke |
Auf der Basis des Wertes des (rechtlich) unbelasteten Grundstücks |
1.3 |
über den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken |
Staffel B |
1.4 |
über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensvor- und –nachteile (§193 Abs. 2 BauGB) |
Staffel B |
1.5 |
für über den üblichen Rahmen hinausgehenden Mehraufwand (wie fehlende oder nicht verwertbare Bauunterlagen, Zustand des Bewertungsobjektes, besondere rechtliche Gegebenheiten wie bspw. Erbbau-, Nießbrauch- oder Wohnrecht) |
für den Mehraufwand |
1.6 |
Zeitliche Anpassung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen |
20 – 50 % der |
1.7 |
Sind in einem Gutachten mehrere Werte (unterschiedliche Qualitätsmerkmale, verschiedene Wertermittlungsstichtage) zu ermitteln, so ist die Gebühr für die Ermittlung des höchsten Wertes nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 zu erheben. Für die Ermittlung der übrigen Werte ist je eine Gebühr von 50 v.H. dieser Gebühr, höchstens von 770 Euro, zu erheben. |
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1.8 |
Ist der Wert einer periodischen Leistung zu ermitteln, so richtet sich die Gebühr nach dem Barwert, ersatzweise dem 20-fachen des ermittelten Jahreswertes. |
30 % der Staffel A / B, mind. 300 Euro
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1.9
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Mehrausfertigungen von Gutachten, je Exemplar (bis zu zwei Exemplare, die bei Gutachtenerstellung erteilt werden, sind in der Gebühr nach Staffel A + B enthalten) |
50 Euro |
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2 |
Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte |
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2.1 |
Mündliche Bodenrichtwertauskunft |
gebührenfrei |
2.2 |
Schriftliche Bodenrichtwertauskunft |
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3 |
Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung |
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3.1 |
Grundgebühr |
50 Euro |
3.2 |
Zzgl. Gebühr je Kauffall |
3 Euro |
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4 |
Auswertungen aus der Kaufpreissammlung |
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4.1 |
Für die erste Stichprobe für jede weitere Stichprobe aus der gleichen Datenmenge |
50 Euro 25 Euro |
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5 |
Grundstücksmarktbericht |
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5.1 |
je Exemplar in gedruckter Form als pdf-Datei |
50 Euro 40 Euro |
Gebührentarif
Staffel A für unbebaute Grundstücke:
Wert in € |
Gebühr in € |
bis 75.000 |
4,2 v.T. des Wertes zuzüglich 385 |
über 75.000 bis 125.000 |
3,4 v.T. des Wertes zuzüglich 450 |
über 125.000 bis 250.000 |
3,0 v.T. des Wertes zuzüglich 500 |
über 250.000 bis 500.000 |
1,1 v.T. des Wertes zuzüglich 975 |
über 500.000 |
0,8 v.T. des Wertes zuzüglich 1.125 |
Staffel B für bebaute Grundstücke:
Wert in € |
Gebühr in € |
bis 75.000 |
5,4 v.T. des Wertes zuzüglich 540 |
über 75.000 bis 125.000 |
4,8 v.T. des Wertes zuzüglich 590 |
über 125.000 bis 250.000 |
4,2 v.T. des Wertes zuzüglich 670 |
über 250.000 bis 500.000 |
1,8 v.T. des Wertes zuzüglich 1.270 |
über 500.000 bis 2.500.000 |
1,2 v.T. des Wertes zuzüglich 1.570 |
über 2.500.000 |
0,7 v.T. des Wertes zuzüglich 2.760 |