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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 08.12.2015

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. SH., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. SH, S. 129), wird die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 13. Juli 2001 nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.11.2015 wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst werden, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.“

 

2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die im Zusammenhang mit der Leistung oder sonstigen Tätigkeiten entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.“

 

3. § 2 Abs.1 S.2 wird gestrichen.

 

4. §2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Leistung festzusetzen.“

 

5. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten; bei umsatzsteuerpflichtigen Amtshandlungen und Leistungen ist sie dem Kostenpflichtigen in Rechnung zu stellen. Die anfallende Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.“

 

6. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Sofern mit der sachlichen Bearbeitung des Antrages bereits begonnen worden ist, wird je nach dem Stand der Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von 10% bis 75% der vollen Gebühr, bei der Erstattung von Gutachten jedoch mindestens 50,00 Euro erhoben.“

 

7. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „vorgesehene“ gestrichen

 

8. Neu eingefügt wird ein § 4. Dieser lautet:

„§ 4 Gebührengläubiger 

Gebührengläubiger ist die Hansestadt Lübeck.“

 

9. Der bisherige § 4 wird § 5 und erhält folgende Fassung:

§ 5 Kostenschuldner

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist verpflichtet, wer die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.“

 

10. § 5 wird § 6 und erhält in den Abs. 1 und 2 folgende Fassung:

„(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.“

 

11.

„Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungssatzung beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte, der die gebührenpflichtigen Leistungen vornimmt, beantragt worden sind, findet die Gebührensatzung vom 13. Juli 2001 Anwendung, wenn die beantragten Arbeiten bis zum 31. Mai 2016 abgeschlossen worden sind.“

 

 

Ausgefertigt: 08.12.2015

 

 

Lübeck, den 26.11.2015

 

Hansestadt Lübeck

Bereich Wirtschaft und Liegenschaften

Der Bürgermeister

 

Anlage zur Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 01.01.2016

Gebührentarif

Tarif-stelle

Gegenstand

Gebühr

1

Erstattung von Gutachten

 

1.1

über unbebaute Grundstücke sowie über den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks, falls die Ermittlung des Gebäudewertes zur Erstellung des Gutachtens nicht erforderlich ist

Auf der Basis des Wertes des (rechtlich) unbelasteten Grundstücks
Staffel A

1.2

über bebaute Grundstücke

Auf der Basis des Wertes des (rechtlich) unbelasteten Grundstücks
Staffel B

1.3

über den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken

Staffel B

1.4

über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensvor- und –nachteile (§193 Abs. 2 BauGB)

Staffel B

1.5

für über den üblichen Rahmen hinausgehenden Mehraufwand (wie fehlende oder nicht verwertbare Bauunterlagen, Zustand des Bewertungsobjektes, besondere rechtliche Gegebenheiten wie bspw. Erbbau-, Nießbrauch- oder Wohnrecht)

für den Mehraufwand
10 - 50 % Zuschlag der
Staffel A / B

1.6

Zeitliche Anpassung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen

20 – 50 % der
Staffel A / B

1.7

Sind in einem Gutachten mehrere Werte (unterschiedliche Qualitätsmerkmale, verschiedene Wertermittlungsstichtage) zu ermitteln, so ist die Gebühr für die Ermittlung des höchsten Wertes nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 zu erheben. Für die Ermittlung der übrigen Werte ist je eine Gebühr von 50 v.H. dieser Gebühr, höchstens von 770 Euro, zu erheben.

 

1.8

Ist der Wert einer periodischen Leistung zu ermitteln, so richtet sich die Gebühr nach dem Barwert, ersatzweise dem 20-fachen des ermittelten Jahreswertes.

30 % der Staffel A / B,

mind. 300 Euro

 

1.9

 

Mehrausfertigungen von Gutachten, je Exemplar

(bis zu zwei Exemplare, die bei Gutachtenerstellung erteilt werden, sind in der Gebühr nach Staffel A + B enthalten)

50 Euro

 

 

 

2

Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte

 

2.1

Mündliche Bodenrichtwertauskunft

gebührenfrei

2.2

Schriftliche Bodenrichtwertauskunft
für den ersten Bodenrichtwert
je weiterer Bodenrichtwert


30 Euro
3 Euro

 

 

 

3

Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung

 

3.1

Grundgebühr

50 Euro

3.2

Zzgl. Gebühr je Kauffall

3 Euro

 

 

 

4

Auswertungen aus der Kaufpreissammlung
(summarische Auskünfte)

 

4.1

Für die erste Stichprobe

für jede weitere Stichprobe aus der gleichen Datenmenge

50 Euro

25 Euro

 

 

 

5

Grundstücksmarktbericht

 

5.1

je Exemplar in gedruckter Form

                       als pdf-Datei

50 Euro

40 Euro

 

 


 

Gebührentarif

 

Staffel A für unbebaute Grundstücke:

 

Wert in €

Gebühr in €

                                         bis            75.000

4,2 v.T. des Wertes zuzüglich       385

über             75.000       bis          125.000

3,4 v.T. des Wertes zuzüglich       450

über           125.000       bis          250.000

3,0 v.T. des Wertes zuzüglich       500

über           250.000       bis          500.000

1,1 v.T. des Wertes zuzüglich       975

über                                                 500.000

0,8 v.T. des Wertes zuzüglich     1.125

 

 

Staffel B für bebaute Grundstücke:

 

Wert in €

Gebühr in €

                                        bis               75.000

5,4 v.T. des Wertes zuzüglich           540

über             75.000       bis             125.000

4,8 v.T. des Wertes zuzüglich           590

über           125.000       bis             250.000

4,2 v.T. des Wertes zuzüglich           670

über           250.000       bis             500.000

1,8 v.T. des Wertes zuzüglich        1.270

über           500.000       bis          2.500.000

1,2 v.T. des Wertes  zuzüglich       1.570

über                                                2.500.000

0,7 v.T. des Wertes zuzüglich        2.760

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    22.12.2015