Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBL Schleswig-Holstein S. 57, zuletzt geändert am 04.01.2018, GVOBL Schleswig-Holstein S. 6), des § 90 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBI. l, S. 2022, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018, BGBL I, S. 2696) und des § 25 Abs. 3 S. 2 und 3 Kindertagesstättengesetz vom 12.12.1991 (GVOBL Schleswig-Holstein S. 651, zuletzt geändert am 16.01.2019, GVOBL Schleswig-Holstein S. 30) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 20.Juni 2019 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen werden Betreuungsentgelte erhoben, für die Kinderbetreuung in der Kindertagespflege Betreuungsgebühren. Betreuungsentgelte bzw. –gebühren werden im Folgenden als Elternbeitrag bezeichnet.
Der Elternbeitrag wird auf Antrag durch die Hansestadt Lübeck ermäßigt oder erlassen, wenn:
a) die Belastung durch den Elternbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind. Nicht zuzumuten sind Elternbeiträge, wenn Eltern oder Kinder eine der folgenden Leistungen beziehen, in diesem Fällen wird der Elternbeitrag erlassen:
oder
b) Besuchen Geschwisterkinder eine öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung oder eine öffentlich geförderte Kindertagespflegestelle oder eine Ganztagsbetreuung an Lübecker Schulen nach dem Modell „Ganztag an Schule“, werden die Elternbeiträge nach § 5 ermäßigt oder erlassen.
§ 2
Ermittlung der Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze wird nach § 85 SGB XII ermittelt. Sie setzt sich zusammen aus:
§ 3
Ermittlung des Einkommens
Bei der Berechnung der Ermäßigung wird vom Familieneinkommen ausgegangen. Das Familieneinkommen setzt sich nach § 82 SGB XII aus sämtlichen Einkünften in Geld oder Geldeswert der berücksichtigungsfähigen Personen im Haushalt der Familie zusammen.
§ 4
Einsatz des Einkommens (§ 88 SGB XII)
Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter der Einkommensgrenze, wird der Elternbeitrag in vollem Umfang durch die Hansestadt Lübeck übernommen.
Von dem die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag ist ein Anteil von 80 v.H. als Elternbeitrag zu zahlen.
§ 5
Geschwisterregelung
Besuchen Geschwisterkinder eine öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung oder eine öffentlich geförderte Kindertagespflegestelle oder eine Ganztagsbetreuung an Lübecker Schulen nach dem Modell „Ganztag an Schule“, wird der Elternbeitrag auf Antrag ermäßigt.
§ 6
Antragstellung
Ermäßigungsanträge sind von den Beitragspflichtigen bei der Ermäßigungsstelle der Hansestadt Lübeck zu stellen.
Der Elternbeitrag wird frühestens mit Beginn des Monats der Antragstellung ermäßigt. Im Einzelfall kann eine rückwirkende Ermäßigung für bis zu 3 Monate erfolgen.
Werden Anträge sowohl auf Ermäßigung wegen Unzumutbarkeit des Elternbeitrags als auch auf Ermäßigung wegen Betreuung von Geschwisterkindern gestellt, wird zunächst die Ermäßigung wegen Betreuung von Geschwisterkindern gewährt. Ist der verbleibende Elternbeitrag nicht zuzumuten, wird der Elternbeitrag in einem zweiten Schritt weiter ermäßigt.
Die betreffende Kindertagesstätte bzw. der Träger wird über das Ergebnis des Bescheides an die Erziehungsberechtigten informiert.
§ 7
Geltungsbereich
Die Ermäßigungsregelung gilt ausschließlich für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in Lübeck haben und eine öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung oder eine von der Hansestadt Lübeck geförderte Tagespflegestelle besuchen.
§ 8
Erstattung
Wird der Elternbeitrag ermäßigt, erstattet die Hansestadt Lübeck dem Träger der Kindertageseinrichtung den Elternbeitrag in Höhe der Ermäßigung. Fällt der Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertagespflegestelle an, wird der Elternbeitrag um die Höhe der Ermäßigung reduziert.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2019 in Kraft.
Lübeck, den 16.Juli 2019
Jan Lindenau
Bürgermeister