Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 02.07.2019
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) sowie der §§ 1, 2, 3 Abs.1 - 2 und § 18 Abs. 2 - 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S.27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018, (GVOBl. Schl.-H., S. 69), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 20.06.2019 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Hansestadt Lübeck zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von
a) Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
b) Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
c) Spielgeräten, die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z.B. Tischfußball, Billardtische, Dartgeräte u.a.),
d) Musikspielgeräten,
e) Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 2 Steuerschuldverhältnis
Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 3 Steuerschuldner / Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Namen und Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.
(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete, sofern er am Umsatz der Spielgeräte beteiligt ist.
§ 4 Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse; die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld,
b) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicheres Zählwerk die Zahl der Spielgeräte,
c) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl der Spielgeräte.
(2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage erforderlich sind (wie z.B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.).
§ 5 Steuersatz
(1) Besteuerungszeitraum ist das jeweilige Quartal eines Kalenderjahres.
(2) Die Steuer beträgt für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit im Sinne
a) des § 4 Abs. 1a mit manipulationssicherem Zählwerk 18 % der elektronisch gezählten Bruttokasse im Quartal,
b) des § 4 Abs.1b ohne manipulationssicheres Zählwerk 220,00 Euro je angefangenen Kalendermonat.
(3) Die Steuer beträgt für jedes Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1c für jeden angefangenen Kalendermonat
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 53,00 Euro,
b) 26,50 Euro an allen anderen Aufstellorten im Sinne des § 1 Abs. 1.
(4) Die Steuer beträgt für Spielgeräte, mit denen Gewalttätigkeiten und/oder sexuelle Handlungen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, je angefangenen Kalendermonat und pro Gerät 314,00 Euro.
(5) Tritt im Laufe des Besteuerungszeitraumes an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.
§ 6 Besteuerungsverfahren
(1) Der Halter hat - vorbehaltlich des Abs. 4 - bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Quartals (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Monaten, Aufstellungsorten und Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer selbst zu berechnen hat. Sie muss eigenhändig vom Aufsteller oder seinem Vertreter unterschrieben sein. Die Steuer ist bis zum vorgenannten Termin fällig und zu entrichten. Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Steuerpflicht im Laufe des Steueranmeldezeitraumes endet (z.B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben).
(2) Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, wird die Steuer durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Differenzbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist entsprechend des Steueranmeldezeitraumes gemäß Abs. 1 die elektronisch gezählte Bruttokasse auszulesen. Es zählt die vor dem Quartalsende bzw. Monatsende am nächsten liegende Auslesung. Resttage des Quartals bzw. Monats zählen zum Folgezeitraum. Für den Folgezeitraum ist lückenlos an den vorherigen Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs. 1 und 4 sind auf Anforderung bei diesen Spielgeräten alle Zählwerks-Ausdrucke lückenlos mit den geforderten Parametern für den jeweiligen Zeitraum beizufügen.
§ 7 Anzeige- und Meldepflichten
(1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 15. Tag des folgenden Quartals zusammen mit der nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.
(2) Bei Spielgeräten i.S. des § 4 Abs. 1a ist jede Änderung bzw. jede Änderung der eingesetzten Spiele anzuzeigen und eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß § 6 Abs. 1 abzugeben. Zusätzlich ist bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit jede Änderung der eingesetzten Spiele unter Angabe der genauen Bezeichnung des alten und des neuen Spiels mit Spielbeschreibung gem. § 7 Abs. 1 mitzuteilen.
(3) Zur Meldung bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.
(4) Die Anmeldungen nach Abs. 1, 2 und 3, sowie nach § 6 Abs. 1 und 4 sind Steuererklärungen gemäß § 149 in Verbindung mit § 150 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO).
(5) Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anzeigeverpflichtungen versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 AO festgesetzt werden.
§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1) Die von der Hansestadt Lübeck ermächtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Aufstellräume zu betreten und die Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Haushalt und Steuerung - Aktivbesteuerung der Hansestadt Lübeck zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren.
(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und der AO.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6 und der angeforderten Zählwerksausdrucke
b) der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7
zuwiderhandelt.
§ 10 Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) durch die Hansestadt Lübeck – Bereich Haushalt und Steuerung / Aktivbesteuerung – zulässig. Personenbezogene Daten werden erhoben über:
a) Name, Vorname(n)
b) Anschrift
c) Bankverbindung
d) Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-) Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort, sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und weiterer Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.
(2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern,
b) aus dem Einwohnermelderegister (§ 5 Landesmeldegesetz),
c) in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung ( z.B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister).
(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.
(4) Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und zu verarbeiten.
(5) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2017 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 23.05.2006, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 23.03.2015.
Die Steuerpflichtigen dürfen aufgrund dieser Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisherigen Satzungsregelungen.
Bestandskräftige Steueranmeldungen bzw. Steuerfestsetzungen werden von der rückwirkenden Regelung nicht berührt.
Lübeck, den 02.07.2019
Jan Lindenau
Bürgermeister