Dienstag, 14.05.2024 4° C

Bauleitplan 32.13.00 der Hansestadt Lübeck

Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

hier:  1. Bekanntmachung der Genehmigung der 114. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt
               Lübeck für den Teilbereich „Godewind / Am Fahrenberg“
nach § 6 Abs. 5 BauGB

 

          2. Bekanntmachung des Bebauungsplanes 32.13.00 – Godewind / Am Fahrenberg –
              
nach § 10 Abs. 3 BauGB

 

 

 

1. Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
    am 25.06.2015 beschlossene 114. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den
    Teilbereich „Godewind / Am Fahrenberg“ mit Bescheid vom 16.12.2015 Az.: IV 264-512.111-3 (114. Ä) nach
    § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

 

    Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

 

2. Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 25.06.2015 den Bebauungsplan 32.13.00 –
    Godewind / Am Fahrenberg – (vgl. Übersichtsplan unter 3.), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und
    dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit ebenfalls bekannt gemacht.

 

3. Übersichtsplan
    (siehe Anlage unten)

 

 

 

4. Der Bebauungsplan 32.13.00 – Godewind / Am Fahrenberg – tritt am 27.01.2016 in Kraft. Alle Interessierten
    können den Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung sowie die 114. Änderung
    des Flächennutzungsplanes mit Begründung und zusammenfassender Erklärung im Fachbereich Planen
    und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, auf Dauer
    während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

 

5. Für die 114. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den Teilbereich „Godewind /
    Am Fahrenberg“ und den Bebauungsplan 32.13.00 – Godewind / Am Fahrenberg – gilt:

 

     Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und  
     Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie
     nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck
     geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel
     des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,
     darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

6. Für den Bebauungsplan 32.13.00 – Godewind / Am Fahrenberg – gilt:

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

Lübeck, 25.01.2016                                                                                   Hansestadt Lübeck
                                                                                                                       Der Bürgermeister
                                                                                                                       Fachbereich Planen und Bauen
                                                                                                                       Bereich Stadtplanung und Bauordnung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    26.01.2016
Anlagen