Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
hier: 1. Bekanntmachung der Genehmigung der 114. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt
Lübeck für den Teilbereich „Godewind / Am Fahrenberg“ nach § 6 Abs. 5 BauGB
2. Bekanntmachung des Bebauungsplanes 32.13.00 – Godewind / Am Fahrenberg –
nach § 10 Abs. 3 BauGB
1. Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
am 25.06.2015 beschlossene 114. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den
Teilbereich „Godewind / Am Fahrenberg“ mit Bescheid vom 16.12.2015 Az.: IV 264-512.111-3 (114. Ä) nach
§ 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
2. Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 25.06.2015 den Bebauungsplan 32.13.00 –
Godewind / Am Fahrenberg – (vgl. Übersichtsplan unter 3.), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und
dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit ebenfalls bekannt gemacht.
3. Übersichtsplan
(siehe Anlage unten)
4. Der Bebauungsplan 32.13.00 – Godewind / Am Fahrenberg – tritt am 27.01.2016 in Kraft. Alle Interessierten
können den Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung sowie die 114. Änderung
des Flächennutzungsplanes mit Begründung und zusammenfassender Erklärung im Fachbereich Planen
und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, auf Dauer
während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
5. Für die 114. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den Teilbereich „Godewind /
Am Fahrenberg“ und den Bebauungsplan 32.13.00 – Godewind / Am Fahrenberg – gilt:
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck
geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel
des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,
darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
6. Für den Bebauungsplan 32.13.00 – Godewind / Am Fahrenberg – gilt:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 25.01.2016 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung