Freitag, 22.11.2024 4° C

Bekanntmachung des Bebauungsplanes 33.05.00 - Priwall Waterfront, Teilbereich 1 -

Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

hier:    Bekanntmachung des Bebauungsplanes 33.05.00 – Priwall Waterfront, Teilbereich 1 – nach
            § 10 Abs. 3 BauGB

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 24.09.2015 den Bebauungsplan 33.05.00 – Priwall Waterfront, Teilbereich 1 – bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

 

Dieses wird hiermit bekannt gemacht.

 

Übersichtsplan:
(siehe Anlage unten)

 

 

 

 

 

Der Bebauungsplan tritt am 10.02.2016 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an auf Dauer im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 22, während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

 

Als Grundlage für die Abwägung zum Bebauungsplan hat die Bürgerschaft die im Rahmen der öffentlichen Auslegungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligungen nach § 4 Abs. 2 BauGB abgegebenen Stellungnahmen geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung der in den Stellungnahmen enthaltenen Anregungen, Bedenken und Hinweise sind im Prüf- und Abwägungsbericht dokumentiert, dessen Inhalte zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck gebilligt worden sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB können alle Einwender, die im Rahmen der öffentlichen Auslegungen nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen vorgebracht haben, diesen Prüf- und Abwägungsbericht der Bürgerschaft einsehen. Er liegt für die Dauer von einem Jahr ebenfalls im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 22, während der Servicezeiten zur Einsichtnahme bereit.

 

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

Lübeck, 08.02.2016                                                                                           Hansestadt Lübeck
                                                                                                                               Der Bürgermeister
                                                                                                                               Fachbereich 5 – Planen und Bauen
                                                                                                                               Bereich Stadtplanung und Bauordnung

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    09.02.2016
Anlagen