Ortsübliche Bekanntmachung
über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, - Amt für Planfeststellung Verkehr - vom 31.01.2019 und des festgestellten Plans für den Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung als Tunnelbauwerk zwischen Puttgarden und Rødby, deutscher Vorhabensabschnitt, in der Hansestadt Lübeck
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss des Amtes für Planfeststellung Verkehr im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (Planfeststellungsbehörde) vom 31.01.2019 (Az.: APV-622.228-16.1-1) ist der Plan für den Neubau der Bahnstrecke Puttgarden-Rødby von Bau-Km 7+400 bis Bau-Km 20+000 sowie für den Neubau der B207/E 47 von Bau-Km 7+080 bis Bau-km 20+000 jeweils inklusive der Nebenanlagen und der Änderungen im bzw. der Anschlüsse an das weitere(n) Straßen- und Schienennetz gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 17 Bundesfernstraßengesetz und § 74 Verwaltungsverfahrensgesetz festgestellt worden. Der Planfeststellungsbeschluss enthält Festsetzungen auf dem Gebiet der Stadt Fehmarn und der Gemeinde Lensahn sowie im schleswig-holsteinischen Küstenmeer und in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee bis zur Grenze der dänischen Ausschließlichen Wirtschaftszone.
II. Auslegung und Hinweise zur Auslegung
- Eine Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der Planunterlagen hat in dem Zeitraum 26.03-08.04.2019 bereits in 13 Auslegungsstellen einschließlich der Hansestadt Lübeck stattgefunden. Nach Auslegungsbeginn ist jedoch aufgefallen, dass zwar eine öffentliche Bekanntmachung der Auslegung (durch Veröffentlichung in Tageszeitungen) erfolgt ist, eine daneben vorgesehene ortsübliche Bekanntmachung über den Internetauftritt der Hansestadt Lübeck jedoch unterblieben ist. Daher erfolgen nunmehr ausschließlich in der Hansestadt Lübeck eine Nachholung der ortsüblichen Bekanntmachung und eine nochmalige Auslegung des Beschlusses und der Planunterlagen.
- Mit dem Ende dieser nochmaligen Auslegung nach ortsüblicher Bekanntmachung gilt der Beschluss gem. § 74 Abs. 4 VwVfG auch gegenüber denjenigen Betroffenen und den Vereinigungen als zugestellt, denen er nicht persönlich zugestellt wurde oder denen er nicht wegen einer Entscheidung über ihre Einwendungen bzw. Stellungnahmen bereits durch die öffentliche Bekanntmachung als zugestellt gilt (§ 74 Abs. 5 VwVfG).
- Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit
vom 23.05.2019 bis zum 05.06.2019 (jeweils einschließlich)
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bei der
Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, 23552 Lübeck
Foyer des Bereiches Planen und Bauen, Raum 1.0.24
aus.
- Der Text des Beschlusses und die ausgelegten Planunterlagen sind darüber hinaus digital unter schleswig-holstein.de/APV (unter >Online-Portal<) und auf der Onlineplattform für Planfeststellungsverfahren des Landes Schleswig-Holstein https://planfeststellung.bob-sh.de einsehbar. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich ist der Inhalt der Auslegungsunterlagen in der genannten Auslegungsstelle.
- Eine Papierfassung des Planfeststellungsbeschlusses kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr – angefordert werden.
III. Verfügender Teil des Beschlusses, Gegenstand des Vorhabens
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugsweise:
„Der von Femern Baelt A/S und dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), Niederlassung Lübeck vorgelegte Plan für die Errichtung einer Festen Fehmarnbeltquerung wird aufgrund des § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i. V. mit § 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz und des § 40 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) nach Maßgabe der nachfolgenden Nebenbestimmungen festgestellt.“
Hinweise zum verfügenden Teil
Anlässlich der Planfeststellung wurden ferner im Einvernehmen mit dem Kreis Ostholstein Erlaubnisse für mehrere Benutzungen i.S.v. § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt.
Die Einwendungen, Forderungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen Einwenderinnen und Einwender sowie die von Behörden und Vereinigungen abgegebenen Stellungnahmen wurden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Einzelentscheidungen entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
Mit dem Neubau der Straßen- und Schienenverbindung zwischen Puttgarden und Rødby mit allen Nebenanlagen und der Änderungen im Straßennetz an der Anschlussstelle Puttgarden und dem Bereich zwischen Anschlussstelle und Tunnelportal sowie der Änderung der Entwässerung sind folgende Auswirkungen verbunden:
Es ergeben sich vorübergehende und dauerhafte Grundstücksinanspruchnahmen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft. Es kommt zu bauzeitlichen Immissionen (insbes. Baulärm) und anderen Belastungen durch Bauarbeiten, ferner zu Eingriffen in das vorhandene Straßen – und Wegenetz mit Behinderungen und zeitlichen Sperrungen. Es sind landschaftspflegerische Maßnahmen im Bereich der Ostsee und in der Gemeinde Lensahn vorgesehen. Weiterhin werden umweltrechtliche Eingriffe durch die umfangreiche Ausnutzung von bereits anderweitig anerkannten Ökokonten in verschiedenen Landesteilen kompensiert und durch eine Ersatzzahlung abgedeckt.
Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. Die Nebenbestimmungen betreffen die Konkretisierung des Bauablaufs und der vorgesehenen Schutzkonzepte, die Entwässerung, den Gewässer-, Küsten- und Hochwasserschutz, den Schutz vor bauzeitlichen und betriebsbedingten Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Licht) und den Schutz vor bauzeitlichen Sedimentfreisetzungen, den Natur- und den Artenschutz (insbes. Schweinswal), die Schifffahrt und die Anlagen in der Bundeswasserstraße, den Brand- und Katastrophenschutz, den Arbeits- und Gesundheitsschutz auf den Baustellen, den Schutz von Versorgungsanlagen, den Bodenschutz, den Schutz privaten und öffentlichen Eigentums (inkl. Beweissicherung) sowie sonstige öffentliche Belange (z. B. Denkmalschutz, Verteidigungsanlagen). Die Vorlage der Ausführungsplanung und die Konkretisierung von zunächst als Rahmenkonzept enthaltenen Unterlagen wurde angeordnet, ebenso eine umweltfachliche Baubegleitung.
Die Planfeststellungsbehörde hat sich zu der Wiedereinstellung von natürlichen Bodenverhältnissen in der Ostsee, zu nachträglich bekanntwerdenden Kulturdenkmalen und zum Rückbau von Anlagen aus schifffahrtlichen Gründen ergänzende Entscheidungen vorbehalten.
Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen
- Neubau eines kombinierten Eisenbahn- und Autobahntunnels durch die Ostsee nach Dänemark einschließlich Lichtübergangszone, Rampen- und Trogbauwerk mit nebeneinander angeordneten Verkehrsträgern Schiene (zwei Bahnröhren mit je einem Gleis) und Straße (zwei Straßenröhren mit je zwei Fahrstreifen und einem Standstreifen) als Absenktunnel. Der Tunnel wird aus einzelnen Elementen zusammengesetzt, die jeweils alle vorstehend beschriebenen Bahn- und Straßenröhren sowie zusätzliche Bereiche für technische Einrichtungen (Zentralgalerie) beinhalten. Die Baumaßnahmen für den Tunnel finden an Land auf Fehmarn sowie in der Ostsee statt. In der Ostsee wird ein mehrjähriger Baubetrieb mit schwimmenden Baugeräten unter laufendem Schiffsverkehr stattfinden.
- Neubau eines Portalgebäudes, eines Lüftungsbauwerks, einer Rückkühleranlage sowie eines Objekthochwasserschutzes für den Tunnel
- Neubau einer Landgewinnungsfläche östlich des Fährhafens mit Neugestaltung der Küste
- Gewinnung von Sand bei der Herstellung des Tunnelgrabens
- Anlage eines temporären Arbeitshafens östlich des Fährhafens für die Dauer der Bauzeit, anschließend Rückbau
Insbesondere Eisenbahn:
- Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten Eisenbahnanlage ab Höhe Ortslage Bannesdorf (Ausfädelung aus der Bahnstrecke Lübeck – Puttgarden der DB Netz AG) in Richtung Dänemark, zwischen der Küstenlinie und der Staatsgrenze in oben näher beschriebenem Tunnel
- Abzweig eines Anschlussgleises zum Fährhafen Puttgarden
- Neubau einer Systemtrennstelle zum Wechsel der eisenbahntechnischen Einrichtungen vom deutschen zum dänischen Bahnnetz (z. B. Oberleitungssystem) südlich der künftigen Straßenüberführung des Marienleuchter Weges
- Neubau von je einem GSM-R-Mast (in der Nähe des Tunnelportals sowie in Burg beim Abzweig Fehmarn West) einschließlich Telekommunikationscontainer bzw. Signalcontainer und Stromversorgung
- Neubau von Überführungen der Kreisstraße K 49 über die neue Eisenbahnanlage der Fehmarnbeltquerung (FBQ) und über das Anschlussgleis zum Fährhafen sowie Neubau einer Überführung des Marienleuchter Wegs über die neue Eisenbahnstrecke der FBQ
- Neubau einer Transformerstation 30/20 kV auf der Fläche für Bahnwartungszwecke
- Teilrückbau von ca. 220 m eines Ausziehgleises des Bahnhofs Puttgarden
- Neubau einer Entgleisungsdetektion und einer Heißläuferortungsanlage
- Neubau eines Zugnothaltes und einer Brandbekämpfungsstelle
- Neubau eines Regenrückhaltebeckens
Insbesondere Straße
- Neubau einer Bundesfernstraße mit Autobahnstandard, d. h. einer anbaufreien Bundesfernstraße mit jeweils zwei Fahrstreifen und zusätzlichem Standstreifen je Fahrtrichtung ab Höhe Ortslage Bannesdorf (Verschwenkung aus der B 207/E 47 Heiligenhafen – Puttgarden) in Richtung Dänemark, zwischen der Küstenlinie und der Staatsgrenze als Tunnel
- Neubau einer Anschlussstelle Puttgarden im Zuge der B 207/E 47 mit Anschluss an die K 49 und Rückbau der B 207 (alt) zwischen der Anschlussstelle Puttgarden und der Unterführung des Marienleuchter Wegs
- Neubau einer Überführung der E 47 über die Anschlussgleise zum Fährhafen
- Neubau einer Überführung der E 47 über den Marienleuchter Weg
- Neubau einer Nebenanlage-West mit Rettungsplatz und einer Nebenanlage-Ost mit Rettungsplatz und Einsatzleitstelle für Rettungskräfte samt Fahrzeughallte und Anschluss an den Marienleuchter Weg
- Neubau eines Regenrückhaltebeckens
Insbesondere nachgeordnetes Netz, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen u. a.
- Verschwenkung der Kreisstraße K 49, Rückbau der bestehenden Brücke über die Eisenbahnstrecke und die B 207 sowie Neubau von zwei Brücken über die Eisenbahnstrecke FBQ und das Anschlussgleis Fährhafen und über die neue B 207/E 47
- Neubau eines Anschlusses an die K 49-neu in nördlicher Richtung
- Neubau der ca. 817 m langen Fährhafenanbindung in Verlängerung der K 49 bis zur Unterführung des Marienleuchter Wegs, Weiterführung des Verkehrs auf der B 207 (alt).
- Neubau eines Sammelplatzes mit Anschluss an die E 47 und den Marienleuchter Weg bzw. an die Fährhafenstraße
- Anpassung und teilweise Neuverlegung der Gemeindestraße nach Todendorf im Bereich der Einmündung in die K 49
- Anpassung und teilweise Neuverlegung der Gemeindestraße Marienleuchter Weg
- Anpassung Anbindung Rethen bzw. Fährhafenstraße
- Anpassung und teilweise Neubau verschiedener Wirtschaftswege und Zufahrtsstraßen
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes im Nahbereich der Trasse sowie trassenfern in der Ostsee (Sagasbank) und in der Gemeinde Lensahn (Johannisbek); im Übrigen Ausnutzung von bereits anderweitig anerkannten und daher hier nicht einzeln aufgeführten Ökokonten im Landesgebiet.
- Wiederherstellung von Zufahrten und Entwässerungseinrichtungen Verlegung verschiedener Verbandsgewässer, teilweise Neubau von Überführungen über Verbandsgewässer
- Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen
- Rückbau von vier Windenergieanlagen im Windpark Presen
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage erhoben werden.
Soweit der Beschluss nicht individuell zugestellt wurde, gilt als Zeitpunkt der Zustellung der Ablauf des letzten Tages der Auslegungsfrist.
Die Klage ist beim
Bundesverwaltungsgericht,
Simsonplatz 1,
04107 Leipzig,
einzulegen. Sie ist gegen das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein -Amt für Planfeststellung Verkehr- Mercatorstraße 9, 24106 Kiel zu richten.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Welche Prozessbevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 Abs. 4 VwGO.
V. Allg. Hinweise
- Die in den Planunterlagen und dem Beschluss enthaltenen Angaben über Grundstückseigentum und Gewerbebetriebe enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Betroffenen. Betroffene Grundeigentümerinnen und –eigentümern wird von der auslegenden Stelle nach Vorlage eines Personalausweises/Reisepasses Auskunft über die verwendeten Schlüsselnummern erteilt. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und Anforderung des Planfeststellungsbeschlusses entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Kiel, den 09.05.2019
Gez. D. Hansen
MWVATT SH
- Amt für Planfeststellung Verkehr -