Planfeststellung für den Ersatzneubau der Bahnhofsbrücke (Bauwerk Nr. 047) im Zuge der Fackenburger Allee (L 332) (Bau-km 0+060,900 bis Bau-km 0+136,500) auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck, einschließlich der folgenden Maßnahmen:
sowie weiteren aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck.
I. Die Hansestadt Lübeck hat für das Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Straßen- und
Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG) beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das
Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den
Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.
II. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein, Betriebssitz, als Anhörungsbehörde das Anhörungsverfahren durch, in dem die für
und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom:
29. Februar 2016 bis einschließlich 29. März 2016
in der Hansestadt Lübeck
Fachbereich Planen und Bauen
Foyer (“i-Punkt“)
Mühlendamm 12
23552 Lübeck
während der folgenden Zeiten:
Montag bis Dienstag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Donnerstag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Die ausgelegten Planfeststellungsunterlagen sind mit Auslegungsbeginn über die Internetseite des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig- Holstein auch digital einsehbar ( www.lbv-sh.de ).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
1) Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis
einschließlich 26.April 2016
schriftlich (möglichst 3fach zum Aktenzeichen 402 - 553.32-L 332-210) oder zur Niederschrift
Einwendungen gegen den Plan erheben beim:
- Hansestadt Lübeck, - der Bürgermeister -, Bereich 5.660 Stadtgrün und Verkehr, Mühlendamm 12,
23552 Lübeck
oder beim:
- Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz, - Anhörungsbehörde -,
Mercatorstraße 9, 24106 Kiel.
Die Anhörungsbehörde verfügt nicht über einen Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte
Dokumente. Daher sind Einwendungen, die als E-Mail bei der Anhörungsbehörde eingehen nicht
rechtswirksam. Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen
lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden
zur Vorbereitung des Erörterungstermins, in nicht anonymisierter Form, an den Antragsteller und die
Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.
Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen
(§ 140 Abs. 4 S. 3 LVwG).
Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder
dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen (§ 140 Abs. 4 S. 6LVwG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form
vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer
Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der
übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen nicht berücksichtigt
werden.
2) Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht
wird.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert
benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Wenn mehr als 300
Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche
Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In
diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten.
Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von
Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können
nicht erstattet werden.
Die Anhörungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 a StrWG auf eine Erörterung
verzichten.
3) Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrensverfahrens durch die
Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und
Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines
Planfeststellungsbeschlusses. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch
amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.
4) Für das beantragte Vorhaben wurde gemäß § 3 a UVPG festgestellt, dass eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Dieser Feststellung ist eine Vorprüfung
gemäß § 3 c UVPG vorangegangen.
5) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu
entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten
Entschädigungsverfahren behandelt.
6) Vom Beginn der Planauslegung treten die Baubeschränkungen für die geplante Straße gem. § 31 Straßen-
und Wegegesetz in Verbindung m. § 29 Abs.1-4;§ 30 Abs. 1-3 Straßen- und Wegegesetz und die
Veränderungssperre nach § 42 Straßen- und Wegegesetz in Kraft.
Kiel, den 08.02.2016
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Betriebssitz - Anhörungsbehörde -
gez. Müller
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