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Planfeststellung für den Ersatzneubau der Bahnhofsbrücke im Zuge der Fackenburger Allee

Planfeststellung für den Ersatzneubau der Bahnhofsbrücke (Bauwerk Nr. 047) im Zuge der Fackenburger Allee (L 332) (Bau-km 0+060,900 bis Bau-km 0+136,500) auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck, einschließlich der folgenden Maßnahmen:

 

  • Rückbau des vorhandenen 7-feldrigen Brückenbauwerks
  • Ersatzneubau des Brückenbauwerks 047 über die Gleisanlagen der DB AGmit einer lichten Weite von ca. 71,20 m und einer lichten Höhe von ca. 5,48 m als 4-feldriges Brückenbauwerk mit zwei getrennten Überbauten
  • Anhebung der Gradiente im Bereich des Brückenbauwerks um ca. 30 cm
  • Begradigung der Linienführung der Fackenburger Allee, insbesondere durch Drehung der Hauptachse des Brückenbauwerks
  • Bauliche Anpassung der Knotenpunkte mit den Straßen Schwartauer Allee, Konrad-Adenauer-Straße und Werner-Kock-Straße
  • Bauliche Trennung der Verkehrsströme durch Anordnung eines Trennstreifens mit einer Breite von 1,50 m sowie eines durchgehenden Sonderfahrstreifens für Busse stadteinwärts sowie eines zusätzlichen separaten Rechtsabbiegestreifens von der Fackenburger Allee in die Schwartauer Allee
  • Begradigung der Rad- und Gehwegführung im Planbereich
  • Bauliche Anpassung der Bushaltestelle in der Schwartauer Allee
  • Geringfügige Anpassungen der Entwässerungsanlagen
  • Anpassung der Bahnanlagen
  • Ausweisung von passiven Lärmschutzansprüchen entsprechend der lärmtechnischen Berechnung dem Grunde nach
  • Ausweisung von Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes im Nahbereich der Straßenbaumaßnahme
  • Ausweisung einer trassenfernen Ersatzmaßnahme in der Revierförsterei Lauerholz

 

sowie weiteren aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck.

 

I.        Die Hansestadt Lübeck hat für das Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Straßen- und
          Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG) beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das
          Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den
          Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.

 

II.       Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
          Schleswig-Holstein, Betriebssitz, als Anhörungsbehörde das Anhörungsverfahren durch, in dem die für
          und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

 

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom:


29. Februar 2016 bis einschließlich 29. März 2016

 

in der Hansestadt Lübeck

Fachbereich Planen und Bauen

Foyer (“i-Punkt“)
Mühlendamm 12
23552 Lübeck

während der folgenden Zeiten:

Montag bis Dienstag                             08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Donnerstag                                             08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag                                                      08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zur Einsichtnahme aus.

 

Die ausgelegten Planfeststellungsunterlagen sind mit Auslegungsbeginn über die Internetseite des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig- Holstein auch digital einsehbar ( www.lbv-sh.de ).

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.

 

1)     Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis

 

einschließlich 26.April 2016

        schriftlich (möglichst 3fach zum Aktenzeichen 402 - 553.32-L 332-210) oder zur Niederschrift
        Einwendungen gegen den Plan erheben beim:

        - Hansestadt Lübeck, - der Bürgermeister -, Bereich 5.660 Stadtgrün und Verkehr, Mühlendamm 12,
        23552 Lübeck

 

oder beim:


        - Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz,   - Anhörungsbehörde -,
        Mercatorstraße 9, 24106 Kiel.

 

        Die Anhörungsbehörde verfügt nicht über einen Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte 
        Dokumente. Daher sind Einwendungen, die als E-Mail bei der Anhörungsbehörde eingehen nicht
        rechtswirksam. Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.


        Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen
        lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden
        zur Vorbereitung des Erörterungstermins, in nicht anonymisierter Form, an den Antragsteller und die
        Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.

 
        Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen
        (§ 140 Abs. 4 S. 3 LVwG).

        Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder
        dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen (§ 140 Abs. 4 S. 6LVwG).

 

        Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form
        vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer
        Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der
        übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen nicht berücksichtigt
        werden.

 

2)    Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht
        wird.


        Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.


        Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert
        benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
        anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Wenn mehr als 300
        Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.

        Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche
        Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.


        Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In
        diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten.

        Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von 
        Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können
        nicht erstattet werden.

        Die Anhörungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 a StrWG auf eine Erörterung
        verzichten.

 

3)    Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrensverfahrens durch die
        Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und
        Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines
        Planfeststellungsbeschlusses. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch
        amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

4)    Für das beantragte Vorhaben wurde gemäß § 3 a UVPG festgestellt, dass eine Verpflichtung zur
        Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Dieser Feststellung ist eine Vorprüfung
        gemäß § 3 c UVPG vorangegangen.

 

5)    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu
       entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten
       Entschädigungsverfahren behandelt.

 

6)    Vom Beginn der Planauslegung treten die Baubeschränkungen für die geplante Straße gem. § 31 Straßen-
        und Wegegesetz in Verbindung m. § 29 Abs.1-4;§ 30 Abs. 1-3 Straßen- und Wegegesetz und die
        Veränderungssperre nach § 42 Straßen- und Wegegesetz in Kraft.

 

Kiel, den 08.02.2016

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr

Schleswig-Holstein

Betriebssitz

- Anhörungsbehörde -

 

gez.

Müller

 

 

 

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    16.02.2016