Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetzes des Landes Schleswig-Holstein - LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252, zuletzt geändert durch Art. 20 LVO v. 16.01.2019, GVBl. S.30) wird verordnet:
§ 1
In der Hansestadt Lübeck dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, den
21. Juli 2019 Anlass: „Travemünder Woche“
03. November 2019 Anlass: „Nordische Filmtage Lübeck“
19. Juli 2020 Anlass: „Travemünder Woche“
08. November 2020 Anlass: „Nordische Filmtage Lübeck“
25. Juli 2021 Anlass: „Travemünder Woche“
07. November 2021 Anlass: „Nordische Filmtage Lübeck“
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutz-gesetz) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) sowie die tariflichen Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern werden von dieser Stadtverordnung nicht berührt.
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufs-stellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 14 Abs. 2 Ladenöffnungszeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Lübeck, den 16.04.2019
Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck