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Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen 2019 bis 2021

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetzes des Landes Schleswig-Holstein - LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252, zuletzt geändert durch Art. 20 LVO v. 16.01.2019, GVBl. S.30) wird verordnet:

§ 1

In der Hansestadt Lübeck dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, den

21. Juli 2019                   Anlass: „Travemünder Woche“
03. November 2019       Anlass: „Nordische Filmtage Lübeck“

19. Juli 2020                   Anlass: „Travemünder Woche“
08. November 2020       Anlass: „Nordische Filmtage Lübeck“

25. Juli 2021                   Anlass: „Travemünder Woche“
07. November 2021       Anlass: „Nordische Filmtage Lübeck“

in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutz-gesetz) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) sowie die tariflichen Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern werden von dieser Stadtverordnung nicht berührt.

§ 3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufs-stellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 14 Abs. 2 Ladenöffnungszeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Lübeck, den 16.04.2019

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    28.04.2019