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Planfeststellungsbeschluss für den Ersatzneubau der Straßenbrücke über den Elbe-Lübeck-Kanal

Planfeststellungsbeschluss vom 20.07.2012 (P-143.3-EI 31) für den Ersatzneubau der Straßenbrücke über den Elbe-Lübeck-Kanal (ELK) bei km 3,475 in Büssau (Hansestadt Lübeck)

 

Planfeststellungsverfahren für die Änderung des o.g. Planfeststellungsbeschlusses und der damit festgestellten Pläne hinsichtlich der Anpassung der Baufeldgrenzen, Herstellung von Zwischenlagerflächen, Beweissicherung u.a.m.

 

Bekanntmachung

 

über die Auslegung des Planes für das obengenannte Planänderungsvorhaben

 

 

I.

 

Die Bundesrepublik Deutschland – Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – , vertreten durch das Wasserstraßen-Neubauamt Berlin, Mehringdamm 129, 10965 Berlin (Träger des Vorhabens), beabsichtigt – unter Änderung des vorgenannten Planfeststellungsbeschlusses und der damit festgestellten Pläne – die Durchführung des o.g. Vorhabens und hat dafür am 01.03.2016 den Erlass eines Planänderungsbeschlusses bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) -Außenstelle Ost-, Gerhart-Hauptmann-Str. 16, 39108 Magdeburg beantragt.

 

Im Wesentlichen besteht das Änderungsvorhaben aus:

 

  • der Zwischenlagerung von Bodenaushub bzw. -abtrag,
  • der Herstellung von Versickermulden beidseitig der Schleusenstraße Rampe West und südlich der Schleusenstraße Rampe Ost jeweils am Böschungsfuß,
  • dem teilweise geänderten Einbringungsverfahren für Spundwände,
  • einer erweiterten Flächeninanspruchnahme zum Erreichen des Schleusengeländes Nordost (Baustelleneinrichtungsfläche) und für die Herstellung und den Rückbau der Kabelbrücke),
  • einer neuen Baufelsgrenze für die geplante Baumaßnahme unter Berücksichtigung von technologisch erforderlichen Flächen für den Baubetrieb,
  • der Inanspruchnahme von Grundstücken in den Gemarkungen Oberbüssau (Flur 2) und Niederbüssau (Flur 3),
  • der Mengenmehrung des anfallenden Nassbaggergutes aus dem Sohlbereich des ELK,
  • einer Reduzierung benötigter Spundwände,
  • einer Verpflichtung zur Aufstellung eines Beweissicherungskonzepts für die Zufahrt zur Baustelle und für den Spundwand- und Dalbeneinbau .

 

 

II.

 

Für das Änderungsvorhaben wird ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 14 ff. des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in Verbindung mit § 76 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durchgeführt.

 

 

III.

 

Die Planunterlagen (zur Änderung des o.g. Planfeststellungsbeschlusses) liegen in der Zeit

 

vom 04.04.2016 bis 03.05.2016

(jeweils einschließlich)

 

 

während der Dienststunden zur Einsicht aus in der

 

Hansestadt Lübeck, Fachbereich Planen und Bauen,

Foyer / Erdgeschoss (“i-Punkt“), Mühlendamm 12, 23552 Lübeck

Montag und Dienstag                   8.00 – 14.00 Uhr

Donnerstag                                    8.00 – 18.00 Uhr

Freitag                                             8.00 – 12.00 Uhr

 

Diese Auslegung wird/wurde in der „Lübecker Stadtzeitung“ bekannt gemacht. Die der GDWS -ASt Ost- bekannten Betroffenen sowie Behörden und Verbände werden gesondert informiert und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen und/oder Stellungnahmen eingeräumt.

Der Bekanntmachungstext und die Planunterlagen sind ab dem 04.04.2016 auch im Internet unter der Adresse http://www.ast-ost.gdws.wsv.de/ in der Rubrik „Aktuelles“ unter „Planfeststellungsverfahren“ einsehbar.

 

IV.

 

1.      Einwendungen gegen das Vorhaben gem. § 73 Abs. 4 Satz 1 sowie Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, bis spätestens 17.05.2016 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme, nicht das Datum des Poststempels) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt  -Außenstelle Ost-, Gerhart-Hauptmann-Str. 16, 39108 Magdeburg oder bei der o.g. Stelle, bei der die Planunterlagen ausliegen, zu erheben. Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben.

2.      Nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Stellungnahmen von Vereinigungen und Einwendungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorhabens können auch nach Ablauf der Einwendungsfrist noch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 VwVfG geltend gemacht werden.

 

3.      Sofern erforderlich, wird über die erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin stattfinden, der dann noch gesondert bekannt gemacht wird. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann.

 

4.      Personen, die Einwendungen erhoben haben und Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt und die Zustellung der Entscheidungen über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

5.      Insbesondere wenn gegenläufige Interessen im Verfahren ausbleiben oder diese durch Einigung mit dem Träger des Vorhabens bereinigt werden können, wird die Anhörungsbehörde gem. § 14a Nr. 1 Satz 1 WaStrG auf einen Erörterungstermin verzichten, um das Anhörungsverfahren zu beschleunigen.

 

6.      Von Beginn der Auslegung der Planunterlagen an (ab 04.04.2016) tritt für die von der Planung betroffenen Grundstücke eine Veränderungssperre nach § 15 WaStrG ein. Das bedeutet, dass bis zur Inanspruchnahme der Flächen bzw. bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wesentliche wertsteigernde oder das geplante Bauvorhaben erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 VwVfG, § 14b Nr. 1 WaStrG) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

 

 

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

-Außenstelle Ost-

Im Auftrag

gez. Preuß

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    15.03.2016