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Stadtverordnung vom 9. März 2016 zur Änderung der Stadtverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen

Stadtverordnung vom 9. März 2016
zur Änderung der Stadtverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
St. Gertrud, St. Jürgen, Schlutup und Strecknitz im Bereich der Hansestadt Lübeck
(Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“) vom 13.Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978

 

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 26 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)  vom 29. Juli 2009 (BGBI. I. S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) i.V.m. §§ 15, 19 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBI. Schl.-H., S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 225) wird durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde verordnet:

 

§ 1

Änderung der Landschaftsschutzgebietsflurstücke

 

(1)       Aus dem Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ werden Landschaftsteile aus dem
            Landschaftsschutz wie folgt entlassen:

 

            Die in § 1 Abs. 2 zitierte Anlage der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom
            09. Juni 1978 wird wie folgt geändert:

 

  1. Das unter „I. Von der Gemarkung St. Gertrud“ erster Spiegelstrich Flur 13, Blatt 1 aufgeführte Flurstück 48/13 (ehemalige Bezeichnung), wird teilweise aus dem Landschaftsschutz entlassen und lautet jetzt „918 tlw.“.

 

  1. Das unter „II. Von Gemarkung St. Jürgen“ dritter Spiegelstrich Flur 3 aufgeführte Flurstück 840/112 (ehemalige Bezeichnung), wird teilweise aus dem Landschaftsschutz entlassen und lautet jetzt „851, 852 tlw., 853 tlw., 854“.

 

  1. Das unter „II. Von Gemarkung St. Jürgen“ vierter Spiegelstrich Flur 13, Blatt 2, aufgeführte Flurstück 1715/3 (ehemalige Bezeichnung), wird aus dem Landschaftsschutz entlassen und vollständig gestrichen sowie das Flurstück 1716/8 (ehemalige Bezeichnung), wird teilweise aus dem Landschaftsschutz entlassen und lautet jetzt „8/6 tlw.“.

 

(2)       ln das Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ werden Teile in den Landschaftsschutz wie
            folgt neu aufgenommen:

 

            Die in § 1 Abs. 2 zitierte Anlage der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom
            09. Juni 1978 wird wie folgt ergänzt:

 

  1. Unter „II. Von Gemarkung St. Jürgen“ dritter Spiegelstrich Flur 3 werden die Flurstücke „105/10 tlw., 848 tlw. (ehemalige Bezeichnung 123/1 tlw.), und 850 tlw.“ (ehemalige Bezeichnung 356/171 tlw.)“ sowie das Flurstück 172 am Ende der Auflistung mit Stand November 2015 neu aufgenommen.

 

  1. Unter „II. Von Gemarkung St. Jürgen“ vierter Spiegelstrich Flur 13, Blatt 2 werden die Flurstücke "8/6 tlw. (ehemalige Bezeichnung 1716/8 tlw.), 23/24 (ehemalige Bezeichnungen 23/1 tlw. und 304 tlw.) und 23/25 (ehemalige  Bezeichnungen 23/1 tlw. und 23/2 tlw. sowie 304 tlw.)“ am Ende der Auflistung mit Stand November 2015 neu aufgenommen.

 

 § 2

Entlassungsflächen und Hinzunahmeflächen in der Karte gem. § 1 Abs. 3

 

(1)       § 1 Abs. 3 der Landschaftsschutzverordnung  vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978 wird
            wie folgt neu gefasst:

 

            „Die  Grenzen des Schutzgebietes sind in der Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1:1000, 1:2000 grün
            eingetragen. Die Grenzen der aus dem Landschaftsschutz entlassenen Flächen sind in der
            vorhandenen  Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1:1000 wie folgt eingetragen:

 

            Grün und schwarz durchkreuzt als entfallende Landschaftsschutzgrenze und grün als neue            
            Landschaftsschutzgrenze. Die Landschaftsschutzkarte ist als Ausfertigung bei der Unteren            
            Naturschutzbehörde hinterlegt und kann dort von jedermann während der Dienststunden         
            eingesehen werden. Außerdem ist die Landschaftsschutzkarte im Archiv der Hansestadt Lübeck
            hinterlegt."

 

(2)       § 1 der Landschaftsschutzverordnung  vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni   1978 wird um
            einen neuen Absatz 4 ergänzt, der wie folgt lautet:

 

                   „Die aufgenommenen Flächen liegen:

 

1.  im Norden des Bereiches "Wasserkunst". Die Einzelflächen werden begrenzt durch die Straße
      „Bei der Wasserkunst“, im Westen durch die neu geplante Zufahrtstraße auf das Gelände
      „Wasserkunst“, im Süden und Osten durch das bestehende Landschaftsschutzgebiet
      „Wakenitz und Falkenhusen“. Sie haben eine Größe von ca. 261 m2.

 

2.  im Bereich des „Karl-Ross-Weges“. Sie wird begrenzt im Südwesten durch die Grundstücke
      „Karl-Ross-Weg Nr. 9 und 11“ sowie das unbebaute Ende der Straße  „Karl-Ross-Weg“, im
     Nordwesten durch das Grundstück „Karl-Ross-Weg 11“, nach Nordosten durch das
     bestehende Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und     Falkenhusen“ und im Südosten durch
     die Verkehrsfläche unterhalb der „Wallbrechtbrücke“. Sie hat eine Größe von ca. 1969 m2.

 

§ 3

Schutzzweck

 

§ 1 der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978 wird um einen neuen Absatz 5 ergänzt, der wie folgt lautet:

 

„Die Unterschutzstellung der hinzugenommenen Teilflächen nach § 1 Absatz 2 und Absatz 4 im Bereich „Bei der Wasserkunst“ und im Bereich des „Karl-Ross-Weges“ dienen insbesondere als Arrondierungsflächen der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Sie sind zudem von besonderer Bedeutung für die Erholung im Zuge der Herstellung einer Grünanlage in diesem Bereich.“

 

§ 4

lnkrafttreten

 

Diese Stadtverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Lübeck, den 07.03.2016

gez. Bernd Saxe

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
als untere Naturschutzbehörde

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    22.03.2016