Stadtverordnung vom 9. März 2016
zur Änderung der Stadtverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
St. Gertrud, St. Jürgen, Schlutup und Strecknitz im Bereich der Hansestadt Lübeck
(Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“) vom 13.Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978
Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 26 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I. S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) i.V.m. §§ 15, 19 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBI. Schl.-H., S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 225) wird durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde verordnet:
§ 1
Änderung der Landschaftsschutzgebietsflurstücke
(1) Aus dem Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ werden Landschaftsteile aus dem
Landschaftsschutz wie folgt entlassen:
Die in § 1 Abs. 2 zitierte Anlage der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom
09. Juni 1978 wird wie folgt geändert:
(2) ln das Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ werden Teile in den Landschaftsschutz wie
folgt neu aufgenommen:
Die in § 1 Abs. 2 zitierte Anlage der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom
09. Juni 1978 wird wie folgt ergänzt:
§ 2
Entlassungsflächen und Hinzunahmeflächen in der Karte gem. § 1 Abs. 3
(1) § 1 Abs. 3 der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978 wird
wie folgt neu gefasst:
„Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1:1000, 1:2000 grün
eingetragen. Die Grenzen der aus dem Landschaftsschutz entlassenen Flächen sind in der
vorhandenen Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1:1000 wie folgt eingetragen:
Grün und schwarz durchkreuzt als entfallende Landschaftsschutzgrenze und grün als neue
Landschaftsschutzgrenze. Die Landschaftsschutzkarte ist als Ausfertigung bei der Unteren
Naturschutzbehörde hinterlegt und kann dort von jedermann während der Dienststunden
eingesehen werden. Außerdem ist die Landschaftsschutzkarte im Archiv der Hansestadt Lübeck
hinterlegt."
(2) § 1 der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978 wird um
einen neuen Absatz 4 ergänzt, der wie folgt lautet:
„Die aufgenommenen Flächen liegen:
1. im Norden des Bereiches "Wasserkunst". Die Einzelflächen werden begrenzt durch die Straße
„Bei der Wasserkunst“, im Westen durch die neu geplante Zufahrtstraße auf das Gelände
„Wasserkunst“, im Süden und Osten durch das bestehende Landschaftsschutzgebiet
„Wakenitz und Falkenhusen“. Sie haben eine Größe von ca. 261 m2.
2. im Bereich des „Karl-Ross-Weges“. Sie wird begrenzt im Südwesten durch die Grundstücke
„Karl-Ross-Weg Nr. 9 und 11“ sowie das unbebaute Ende der Straße „Karl-Ross-Weg“, im
Nordwesten durch das Grundstück „Karl-Ross-Weg 11“, nach Nordosten durch das
bestehende Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ und im Südosten durch
die Verkehrsfläche unterhalb der „Wallbrechtbrücke“. Sie hat eine Größe von ca. 1969 m2.
§ 3
Schutzzweck
§ 1 der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978 wird um einen neuen Absatz 5 ergänzt, der wie folgt lautet:
„Die Unterschutzstellung der hinzugenommenen Teilflächen nach § 1 Absatz 2 und Absatz 4 im Bereich „Bei der Wasserkunst“ und im Bereich des „Karl-Ross-Weges“ dienen insbesondere als Arrondierungsflächen der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Sie sind zudem von besonderer Bedeutung für die Erholung im Zuge der Herstellung einer Grünanlage in diesem Bereich.“
§ 4
lnkrafttreten
Diese Stadtverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Lübeck, den 07.03.2016
gez. Bernd Saxe
Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
als untere Naturschutzbehörde